Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 3. Januar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1719 zu Drucksache 17/1495 28. 11. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Frisch (AfD) – Drucksache 17/1495 – Kosten für Kindertagesbetreuung Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1495 – vom 3. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Hierzu frage ich die Landesregierung: 1. Wie hoch waren die Kosten für den laufenden Betrieb von Kindertagesstätten und anderen Betreuungseinrichtungen für Kinder in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2010 bis 2015? 2. Welchen Anteil an diesen Kosten haben die Kommunen übernommen, welchen Anteil das Land, und wie hoch war der Eigenbeitrag der Eltern? 3. Wie hoch waren in den Jahren 2010 bis 2015 die investiven Kosten (insbesondere für Bau und Unterhalt) von Kindertages stätten in Rheinland-Pfalz? 4. Wie hoch sind die Gesamtkosten eines Kita-Platzes pro Kopf a) für Kinder unter drei Jahren und b) für drei- bis sechsjährige Kinder? 5. Welche anderen Kinderbetreuungsformen (wie z. B. Tagesmütter, private Elterninitiativen) wurden mit Landesmitteln gefördert? In welcher Höhe? 6. Inwieweit unterliegen die Zuschüsse des Landes für die Kindertagesbetreuung einer Zweckbindung im Hinblick auf den Betrieb von Kindertagesstätten oder ähnlichen Einrichtungen? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 28. November 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Angaben über Betriebskosten liegen dem Land nicht vor. Das Land fördert die Kosten des Personals in Kindertagesstätten, Investitionskosten zum Bau und zur Ausstattung von Kindertagesstätten, erstattet die Einnahmeausfälle durch die Beitragsfreiheit im Kindergarten , zahlt einen Betreuungsbonus an die Jugendämter und Träger von Kindertagesstätten und übernimmt den Trägeranteil am Zusatzpersonal für geöffnete Gruppen. Die Haushaltsansätze hierfür betragen in 2016 rund 585 Mio. Euro. Zu Frage 2: Die Eigenleistung des Trägers bei den Personalkosten beträgt nach § 12 Abs. 3 Kindertagesstättengesetz (KitaG): – für Kindergärten in kommunaler Trägerschaft in der Regel 15 v. H., – für Kindergärten in freier oder anderer Trägerschaft in der Regel 12,5 v. H., – für Kindergärten mit Ganztagsangebot in kommunaler Trägerschaft, wenn mindestens 15 Ganztagsplätze vorgehalten werden, in der Regel 12,5 v. H., – für Kindergärten mit Ganztagsangebot in freier oder anderer Trägerschaft, wenn mindestens 15 Ganztagsplätze vorgehalten werden, in der Regel 10 v. H., – für Horte und andere Kindertagesstätten in kommunaler, freier oder anderer Trägerschaft in der Regel 10 v. H. und – für Krippen in kommunaler, freier oder anderer Trägerschaft in der Regel 5 v. H. Alle Sachkosten sind gemäß § 14 KitaG vom Träger zu übernehmen. Die Elternbeiträge sind jugendamtsbezogen festgesetzt. Sie sind so zu bemessen, dass sie bis zu 17,5 v. H. der Personalkosten der Kindergärten im Bezirk des Jugendamts decken. Seit dem 1. August 2010 ist in Rheinland-Pfalz der Besuch des Kindergartens vom vollendeten zweiten Lebensjahr an beitragsfrei. Das Land gewährt hierfür Zuweisungen an die Träger der Jugendämter zum Ausgleich der Beitragsfreiheit. Drucksache 17/1719 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Für andere Kindertagesstätten werden die Elternbeiträge vom Jugendamt nach Anhörung der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege festgesetzt. Die Beiträge sind unter Berücksichtigung von Einkommen und Kinderzahl zu staffeln. Das Land gewährt für die Personalkosten der Kindertagesstätten im Sinne des KitaG Zuweisungen an die Träger der Jugendämter, wenn die erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie betragen gem. § 12 Abs. 4 KitaG: – 27,5 v. H. der Personalkosten für Kindergärten in kommunaler Trägerschaft, – 30 v. H. der Personalkosten für Kindergärten in freier oder anderer Trägerschaft, – 30 v. H. der Personalkosten für Kindergärten mit Ganztagsangebot in kommunaler Trägerschaft, – 32,5 v. H. der Personalkosten für Kindergärten mit Ganztagsangebot in freier oder anderer Trägerschaft, – 35 v. H. der Personalkosten für Horte und andere Kindertagesstätten in kommunaler, freier oder anderer Trägerschaft und – 45 v. H. der Personalkosten für Krippen in kommunaler, freier oder anderer Trägerschaft. Zu Frage 3: Das Land unterstützt die Träger von Kindertagesstätten seit 1991 beim Bau und der Ausstattung von Kindertagesstätten. Zur Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz ab drei Jahren wurden in den Folgejahren bis 2005 über 125 000 000 Euro aufgewendet. Hinzugekommen sind seit 2008 die Förderprogramme des Bundes 2008 bis 2013, 2013 bis 2014 und 2015 bis 2018. In diesen Jahren wurden Förderungen in Höhe von insgesamt 187 051 137 Euro ausgesprochen. Eine Gesamtübersicht über die investiven Kosten liegt nicht vor. Zu Frage 4: Bisher werden die Gesamtkosten eines Platzes nicht erhoben. Im Rahmen der Novelle des Kindertagesstättengesetzes wird geprüft, ob und wie die Gesamtkosten eines Platzes ermittelt werden können. Zu Frage 5: Das Land fördert keine Tagespflegepersonen oder Tagespflegestellen. Gefördert wird die Qualifizierung und Fortbildung von Tagespflegepersonen. Seit Beginn des Förderprogramms im Jahr 2005 hat das Land dafür insgesamt rund 1 573 000 Euro zur Verfügung gestellt. Nach § 12 a Abs. 4 KitaG wird an das zuständige örtliche Jugendamt ein Betreuungsbonus von 700 Euro für zweijährige Kinder, die in Kindertagespflege betreut werden und für die das Jugendamt eine Geldleistung im Sinne von § 23 Abs. 2 SGB VIII gewährt, gezahlt. Voraussetzung ist, dass in einem Jugendamtsbezirk am 31. Dezember eines Jahres insgesamt mehr als 10 Prozent der zweijährigen Kinder in Kindergärten, Krippen, Kindertagespflege oder anderen geeigneten Einrichtungen betreut werden. Elterninitiativen erhalten die gleiche finanzielle Unterstützung wie Einrichtungen in kommunaler oder freier Trägerschaft, wenn sie, wie diese, in den Kindertagesstättenbedarfsplan des örtlich zuständigen Jugendamts aufgenommen sind. Zu Frage 6: Alle Zuschüsse des Landes unterliegen einer Zweckbindung nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung. Träger einer Kindertagesstätte, die im Bedarfsplan des zuständigen Jugendamtes geführt werden, haben unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 des KitaG einen Anspruch auf Erstattung der Personalkosten, wenn die personellen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Baumaßnahmen enthalten die Nebenbestimmungen einer Bewilligung eine Zweckbindungsfrist von 20 Jahren. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin