Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 5. Januar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1749 zu Drucksache 17/1542 02. 12. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/1542 – Missbrauch in Erstaufnahmeeinrichtungen Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1542 – vom 10. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Laut Rhein-Zeitung vom 27. Oktober 2016 werden zwei Missbrauchsfälle in Flüchtlingsunter künften vor dem Koblenzer Landgericht verhandelt. In einem Fall sollen zwei Afghanen (22 und 18 Jahre) einen 16 Jahre alten Landsmann unweit der Erstaufnahmeeinrichtung in Diez genötigt und schließlich vergewaltigt haben. In einem anderen Fall muss ein Afghane (18 Jahre) für vier Jahre und acht Monate in Ju gendhaft, da er in einem Heim in Herschbach (Westerwaldkreis) einen 7-Jährigen eben falls afghanischer Herkunft vergewaltigt hat. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Straftaten wurden in und in der Umgebung von Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende verübt (bitte aufgegliedert nach den einzelnen Aufnahme einrichtungen für Asylbegehrende und nach Staatsangehörigkeiten)? 2. Welche Sachverhalte liegen den o. g. Fällen zugrunde? 3. Welche Ausländerbehörden sind für die Bearbeitung der o. g. Fälle zuständig? 4. Was für Maßnahmen haben die zuständigen Ausländerbehörden bereits in den o. g. Fällen vollzogen? 5. Wie ist der Bearbeitungsstand der Asylverfahren von den drei Personen aus Af ghanistan? 6. Wann ist mit der Abschiebung der drei Personen aus Afghanistan zu rechnen? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Zur Beantwortung wird auf die Antwort auf die Kleine Anfrage 17/1444 verwiesen. Die Polizei führt keine Statistik zu Straftaten in der Umgebung von Aufnahmeeinrichtungen für Asylbegehrende. Zu Frage 2: Fall 1: Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung kam es durch einen der Angeklagten zu einem gewaltsamen schwerwiegenden sexuellen Übergriff. Mit Urteil des Landgerichts Koblenz vom 21. November 2016 wurden die angeklagten Täter zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe beziehungsweise zu drei Jahren und drei Monaten Einheitsjugendstrafe verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig . Fall 2: Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung wurde der Angeklagte wegen eines schwerwiegenden sexuellen Missbrauchs gegenüber einem Kind durch Urteil des Landgerichts Koblenz zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Zu Frage 3: Zuständig für die weitere aufenthaltsrechtliche Behandlung der in Rede stehenden afghanischen Staatsangehörigen ist die Stadtverwaltung Koblenz und die Kreisverwaltung des Rhein-Pfalz-Kreises als Ausländerbehörde des derzeitigen Haftortes. Drucksache 17/1749 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu den Fragen 4, 5 und 6: Die Fragen 4 bis 6 werden zusammenfassend wie folgt beantwortet: Die Ausweisung von Ausländerinnen und Ausländern bestimmt sich nach den §§ 53 ff. des Aufenthaltsgesetzes. Dabei wiegt das gesetzliche Ausweisungsinteresse immer dann besonders schwer, wenn der oder die AusländerIn wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. Die ergangenen Strafurteile sind bislang noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Aufgrund dessen bleibt zunächst der weitere Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens abzuwarten. Die drei aus Afghanistan stammenden Ausländer haben bislang noch keinen förmlichen Asylantrag gestellt. Wird kein Asylantrag gestellt, ist die Ausländerbehörde von Amts wegen gehalten, in eigener Zuständigkeit von den geltenden aufenthaltsrechtlichen Instrumentarien – wie dem Erlass einer Ausweisung und Abschiebungsandrohung – Gebrauch zu machen. Derzeit befinden sich die Betroffenen noch in Untersuchungshaft, sodass eine etwaige Abschiebung dem Einvernehmensvorbehalt der zuständigen Staatsanwaltschaft (siehe § 72 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz, beziehungsweise nach rechtskräftiger Verurteilung § 456 a Strafprozessordnung) mit Rücksicht auf das bestehende staatliche Strafverfolgungs- beziehungsweise Vollstreckungsinteresse unterliegt. Anne Spiegel Staatsministerin