Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 5. Januar 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1752 zu Drucksache 17/1543 02. 12. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/1543 – Geiselnahme in einer Spielothek Teil 2 Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1543 – vom 10. November 2016 hat folgenden Wortlaut: In der Antwort auf die Kleine Anfrage Drucksache 17/856 zur Frage 1 heißt es: „Die Asylantragstellung muss schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erfol gen. Die zuständige Ausländerbehörde ist diesbezüglich in Kontakt mit den anwaltlichen Vertreterinnen und Vertretern des Betroffenen.“ Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Was ist unter der Aussage „Die Asylantragstellung muss schriftlich beim Bun desamt für Migration und Flüchtlinge erfolgen. Die zuständige Ausländerbehörde ist diesbezüglich in Kontakt mit den anwaltlichen Vertreterinnen und Vertretern des Betroffenen“ zu verstehen? 2. Wie wird mit Personen verfahren, die keinen schriftlichen Antrag beim Bundes amt für Migration und Flüchtlinge stellen? 3. Ist die Landesregierung der Auffassung, dass ein Asylbewerber, der eine Geisel genommen hat, sein Aufenthaltsrecht in der Bundes republik Deutschland ver wirkt hat? Wenn nein, warum nicht? 4. Welche Ausländerbehörde ist in dem Fall zuständig? 5. Für wann ist die Gerichtsverhandlung terminiert? 6. Befindet sich der Tatverdächtige in Untersuchungshaft? Wenn nein, warum nicht? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die zuständige Ausländerbehörde hat die anwaltlichen VertreterInnen des Betroffenen gebeten, im Falle der Vertretung auch in ausländerrechtlichen Angelegenheiten, aufgrund der Inhaftierung einen Asylantrag nunmehr nach § 14 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu stellen. Zu Frage 2: Für Ausländerinnen und Ausländer, die in den Fällen des § 14 Abs. 2 AsylG keinen schriftlichen Asylantrag beim BAMF stellen, entsteht keine Aufenthaltserlaubnis in Form der Aufenthaltsgestattung. Ihre aufenthaltsrechtliche Situation richtet sich nach den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen, d. h. entweder besitzen sie einen anderen Aufenthaltstitel oder sie gelten als unerlaubt eingereiste Ausländerinnen und Ausländer. Zu Frage 3: Die Landesregierung ist der Auffassung, dass ausländische Straftäterinnen und Straftäter, bei denen die gesetzlichen Ausweisungsvoraussetzungen nach §§ 53 ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen, aus der Bundesrepublik Deutschland auszuweisen sind. Zu Frage 4: Zuständige Ausländerbehörde ist die Kreisverwaltung Altenkirchen. Zu Frage 5: Die Hauptverhandlung ist noch nicht terminiert. Zu Frage 6: Ja, der Tatverdächtige befindet sich in Untersuchungshaft. Anne Spiegel Staatsministerin