Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 17. Januar 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1790 zu Drucksache 17/1597 07. 12. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/1597 – Vorfälle mit „Horrorclowns“ in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1597 – vom 15. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Das Phänomen der sogenannten „Horror-“, „Grusel-“, „Monster-“ oder „Killerclowns“ kur siert derzeit in den sozialen Netzwerken. Nachdem in den vergangenen Monaten ver einzelt Berichte aus den USA und England bekannt wurden, nahmen die „Clown - Sichtungen“ auch seit Kurzem in Deutschland zu und verbreiteten sich wie ein Lauffeuer im Netz. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele Vorfälle mit sogenannten Killerclowns haben sich in Rheinland-Pfalz ereignet (bitte unter Angabe der jeweiligen Örtlichkeit)? 2. In wie vielen Fällen und wo konnten Tatverdächtige ermittelt werden? 3. In wie vielen Fällen wurde Haftbefehl beantragt und stattgegeben? 4. Wie viele Straf- und Ordnungswidrigkeitsanzeigen wurden erstattet (bitte aufge gliedert, welche Straftaten und Ordnungswidrigkeitsanzeigen beanzeigt wurden)? 5. In wie vielen Fällen kam es vorsätzlich zu Falschmeldungen und wie viele Straf anzeigen wegen Vortäuschen einer Straftat nach § 145 d StGB und Missbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln nach § 145 StGB wurden erstattet? 6. In wie vielen Fällen mussten die Personen, die eine Straftat nach § 145 StGB und § 145 d StGB begangen haben, die Kosten für die Polizeieinsätze bezahlen? 7. Wie viele sogenannte Killerclownvideos hat die rheinland-pfälzische Polizei in sozialen Netzwerken/Internet löschen lassen? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Bislang wurden der Polizei in Rheinland-Pfalz insgesamt 105 Vorfälle mit sogenannten „Horrorclowns“ bekannt. Ort Anzahl der Vorfälle Polizeipräsidium Mainz Albig 1 Alzey 3 Bad Kreuznach 3 Bingen 2 Dorn-Dürkheim 2 Eisenberg 1 Gau Algesheim 1 Mainz 3 Nackenheim 1 Nieder-Olm 1 Nierstein 1 Ort Anzahl der Vorfälle Polizeipräsidium Mainz Oppenheim 1 Sprendlingen 1 Stadecken-Elsheim 1 Worms 5 Polizeipräsidium Westpfalz Kaiserslautern 1 Landstuhl 1 Mohrlautern 1 Pirmasens 1 Rockenhausen 1 Drucksache 17/1790 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode In den überwiegenden Fällen wurde lediglich das Auftreten sogenannter „Horrorclowns“ mitgeteilt, ohne dass eine strafrechtliche Relevanz festgestellt werden konnte. Zu Frage 2: Insgesamt konnten im Rahmen polizeilicher Maßnahmen drei Personen als Tatverdächtige ermittelt werden, alle im Bereich des Polizeipräsidiums Rheinpfalz. Zu Frage 3: In keinem Fall wurde ein Haftbefehl beantragt. Zu Frage 4: Insgesamt wurden elf Strafanzeigen erstattet. Dabei handelte es sich um folgende Straftatbestände: 2 Ort Anzahl der Vorfälle Polizeipräsidium Koblenz Andernach 3 Bad Neuenahr-Ahrweiler 1 Bendorf 1 Burgbrohl 1 Diez 1 Insul 1 Koblenz 6 Lahnstein 1 Linz 2 Neuwied 3 Nister 1 Nürburg 2 Polizeipräsidium Rheinpfalz Bobenheim-Roxheim 2 Bockenheim 1 Böhl-Iggelheim 3 Frankenthal 7 Freinsheim 1 Haßloch 1 Landau 2 Ludwigshafen 11 Maxdorf 2 Neustadt an der Weinstraße 2 Schifferstadt 1 Speyer 1 Steinfeld 1 Wörth 1 Ort Anzahl der Vorfälle Polizeipräsidium Trier Bernkastel-Kues 1 Beurig 2 Birkenfeld 1 Idar-Oberstein 1 Longuich 1 Oberhambach 1 Rascheid 1 Saarburg 1 Thalfang 2 Trier 2 Wittlich-Wengerohr 1 Straftatbestände Anzahl Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr 3 Bedrohung 2 Nötigung 1 Körperverletzung 3 Sachbeschädigung 1 Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten 1 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/1790 In zwei Fällen erfolgte die Erfassung einer Ordnungswidrigkeitenanzeige jeweils gemäß § 23 Abs. 1 StVO, Sichtbeeinträchtigung beim Führen von Fahrzeugen. Zu Frage 5: In einem Fall wurde eine Strafanzeige wegen Vortäuschens einer Straftat nach § 145 d StGB und wegen Missbrauchs von Notrufen gemäß § 145 StGB erfasst, da die Falschmeldung vorsätzlich erfolgte. Zu Frage 6: Im vorliegenden Fall wurden keine Kosten geltend gemacht. Bei dem Beschuldigten handelte es sich um eine mittellose Person, bei der die Eintreibung der Kosten vergeblich gewesen wäre. Zu Frage 7: Keine. Roger Lewentz Staatsminister 3