Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 13. Januar 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1791 zu Drucksache 17/1633 07. 12. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pia Schellhammer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) – Drucksache 17/1633 – Veröffentlichung von Gutachten und Studien auf Grundlage des Transparenz gesetzes Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1633 – vom 18. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Seit dem 1. Januar 2016 ist das Landestransparenzgesetz in Kraft. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 LTranspG unterliegen Gutachten und Studien, soweit sie von Behörden in Auftrag gegeben wurden, in Entscheidungen der Behörden eingeflossen sind oder ihrer Vorbereitung dienten, der Veröffentlichungspflicht auf der Transparenzplattform. Das Gesetz sieht in § 26 LTranspG allerdings Übergangsregelungen vor, sodass noch keine Veröffentlichung von Gutachten und Studien erfolgen kann. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wann ist mit einer Veröffentlichung von Gutachten und Studien auf der Transparenz plattform zu rechnen? 2. Inwiefern wird die neue Gesetzeslage schon bei der Beauftragung von Gutachten und Studien im Hinblick auf eine zeitnahe Veröffentlichung berücksichtigt? 3. Wie wird die Landesregierung die gesetzlichen Vorgaben in Bezug auf die Veröffent lichung von Gutachten und Studien in Zukunft umsetzen? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 7. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Gemäß § 26 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) stellt die Landesregierung die vollständige Funktionsfähigkeit der Transparenz -Plattform für die obersten Landesbehörden innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, bezüglich der Veröffentlichungspflichten gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4, 8 und 11 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sicher. Für die Veröffentlichungspflicht für Gutachten und Studien (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 LTranspG) bedeutet diese Übergangsvorschrift eine Veröffentlichungspflicht für die obersten Landesbehörden ab dem 1. Januar 2019. Für die oberen und unteren Landesbehörden sowie für die übrigen transparenzpflichtigen Stellen soll die vollständige Funktionsfähigkeit innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten des LTranspG gewährleistet werden. Zu Frage 2: Die transparenzpflichtigen Stellen sollen sich gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 LTranspG Nutzungsrechte bei der Beschaffung von Informationen einräumen lassen, soweit dies für eine freie Nutzung, Weiterverwendung und Verbreitung erforderlich und angemessen ist. Zu Frage 3: Voraussetzung für die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben ist die vollständige Funktionsfähigkeit der Transparenz-Plattform. Die Landesregierung stellt diese bis zu den unter Frage 1 genannten Übergangsfristen sicher. Roger Lewentz Staatsminister