Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 17. Januar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1794 zu Drucksache 17/1598 08. 12. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Junge (AfD) – Drucksache 17/1598 – Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) – zweiter stellvertretender Geschäftsführer Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1598 – vom 16. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Entsprechend der Pressemitteilung des MDK vom selben Tage hat der Verwaltungsrat des MDK am 28. Oktober 2016 einen zweiten stellvertretenden Geschäftsführer gewählt. Dem MDK Rheinland-Pfalz obliegen in eigener Verantwortung die Entscheidungen über personelle Angelegenheiten. Dabei ist der MDK jedoch an die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Der MDK in Rheinland-Pfalz unterliegt insoweit der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demo - grafie. Nach § 280 Abs. 1 Nr. 6 SGB V wählt der Verwaltungsrat den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergeben sich keinerlei Hinweise auf einen zweiten stellvertretenden Geschäftsführer. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Inwieweit bedarf der Abschluss eines entsprechenden Anstellungsvertrages mit einem zweiten stellvertretenden Geschäfts führer vorliegend der Zustimmung des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie und wurde eine solche auch erteilt? 2. Inwieweit sieht die Landesregierung vorliegend eine rechtliche Grundlage für die Wahl eines zweiten stellvertretenden Geschäftsführers ? 3. Soweit es vorliegend an einer rechtlichen Grundlage fehlt, inwieweit beabsichtigt das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hier im Rahmen der Rechtsaufsicht tätig zu werden? 4. Welche zusätzlichen Kosten entstehen dem MDK vorliegend aufgrund der Beschäftigung eines zweiten stellvertretenden Geschäftsführers nach Kenntnis der Landesregierung? 5. Wie beurteilt die Landesregierung die Beschäftigung eines zweiten stellvertretenden Geschäftsführers unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit? 6. Inwiefern ist nach Kenntnis der Landesregierung beabsichtigt, im Falle einer rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Rechtsstreit , die erfolgten Kündigungen des Geschäftsführers des MDK aus den Jahren 2013, 2015 und 2016 betreffend, zulasten des MDK, auch künftig einen zweiten stellvertretenden Geschäftsführer zu beschäftigen? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Abschluss eines Dienstvertrages zwischen dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz, vertreten durch die alternierenden Verwaltungsratsvorsitzenden, mit einem stellvertretenden Geschäftsführer bedarf zu seiner Wirksamkeit nach § 280 Abs. 1 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 35 a Abs. 6 a Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie. Diese Zustimmung wurde erteilt. Zu den Fragen 2 und 3: Nach § 280 Abs. 1 Ziffer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wählt der Verwaltungsrat den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter . Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz befand beziehungsweise befindet sich seit dem 16. Oktober 2013 in einer besonderen Situation, die durch die Umstände ausgelöst wurde, die den Verwaltungsrat zu einer fristlosen Kündigung des damaligen Geschäftsführers bewogen haben. Drucksache 17/1794 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Infolge des Ausscheidens des damaligen Geschäftsführers wurde der stellvertretenden Geschäftsführerin, die in Personalunion auch die Funktion der leitenden Ärztin ausfüllte, darüber hinaus die Funktion der kommissarischen Geschäftsführung übertragen, ohne dass ihr eine Stellvertretung für den Fall von Abwesenheiten zur Seite gestellt wurde. Hieraus hat der Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz im Jahr 2016 Konsequenzen gezogen und aus Fürsorgegründen und zur Sicherstellung der Aufgabenwahrnehmung und der Aufgabenerfüllung zum 1. Dezember 2016 die Stelle eines stellvertretenden Geschäftsführers besetzt. Aufsichtsrechtlich war die Einstellung nicht zu beanstanden, da diese durch Sinn und Zweck der Regelung in § 280 Abs. 1 Ziffer 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gedeckt ist. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Bayern weist neben einem Geschäftsführer beispielsweise zwei stellvertretende Geschäftsführer aus. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz verfügt nunmehr wieder für die Übergangszeit, in der die Gerichte noch nicht über die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung des ehemaligen Geschäftsführers entschieden haben, über eine mit zwei Personen besetzte Leitung. Entsprechend wurde der Vertrag mit dem stellvertretenden Geschäftsführer für einen befristeten Zeitraum abgeschlossen. Zu den Fragen 4 und 5: Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz wurde über viele Jahre von einem Geschäftsführer und einem stellvertretenden Geschäftsführer geleitet. Durch die Übertragung beider Aufgabenbereiche zusätzlich zur Funktion der leitenden Ärztin seit dem 16. Oktober 2013 auf eine Person konnte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung Einsparungen bei den Personalausgaben erzielen. Die Höhe der jährlichen Vergütung des stellvertretenden Geschäftsführers einschließlich der Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsleistungen werden regelmäßig in einer Übersicht gemäß § 279 Abs. 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Prüfung des Vertrages hat keinen Verstoß gegen die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ergeben. Zu Frage 6: Diese Fragestellung wird vom Verwaltungsrat des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu gegebener Zeit zu beraten und zu entscheiden sein. Sabine Bätzing-Lichtenthäler Staatsministerin