Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 17. Januar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1802 zu Drucksache 17/1610 09. 12. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/1610 – Sicherheitsüberprüfung von Polizeianwärterinnen und Polizeianwärtern in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1610 – vom 17. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Das Verwaltungsgericht Koblenz hat den Eilantrag eines jungen Mannes abgelehnt, mit dem dieser seine Einstellung zur Ausbildung zum Bundespolizeibeamten erzwingen wollte. Auf dem Computer des Stellenbewerbers befanden sich ein Video sowie weitere Dokumente islamistischen lnhalts, die dieser unter seinem Profil in einem sozialen In ternet-Netzwerk eingestellt hatte. Vor diesem Hintergrund lehnte die Bundespolizeiaka demie seine Einstellung ab. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie wird bei der Einstellung von Polizeianwärtern/innen in Rheinland-Pfalz überprüft, ob der Bewerber nicht über eine islamistische Grundeinstellung verfügt? 2. Wie vielen Polizeibewerber/innen wurde in den letzten fünf Jahren die Einstellung wegen islamistischen Gedankenguts verweigert (bitte aufgegliedert nach Staatsan gehörigkeiten)? 3. Findet bei der Einstellung von Polizeianwärtern/innen eine Sicherheitsüberprüfung i. S. d. § 9 Landessicherheitsüberprüfungsgesetz statt? Wenn nein, warum nicht? 4. Wenn Frage 3 mit Nein beantwortet wird, ist zukünftig eine Sicherheitsüberprüfung i. S. d. § 9 Landessicherheitsüberprüfungsgesetz bei der Einstellung von Polizeian wärtern geplant? Wenn nein, warum nicht? 5. Gibt es in Rheinland-Pfalz Bedienstete des öffentlichen Dienstes, die über eine is lamistische Grundeinstellung verfügen bzw. verfügt hatten? Wenn ja, wie viele? 6. Wenn Frage 5 mit Ja beantwortet wird, was wurde in diesen Fällen unternommen? 7. Wurde gegen den Antragssteller, der aus der Eifel stammen soll, ein entsprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet? Wenn nein, warum nicht? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Für Einstellungen in den öffentlichen Dienst gilt gemäß Artikel 33 Abs. 2 Grundgesetz das Prinzip der Bestenauslese, d. h. die Auswahlentscheidung erfolgt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Die Verfassungstreue ist Voraussetzung für die erforderliche Eignung. Eine islamistische Grundeinstellung widerspricht der Verfassungstreue und führt automatisch zu einer Ungeeignetheit der Bewerberin oder des Bewerbers. Bewerberinnen und Bewerber für den rheinland-pfälzischen Polizeidienst werden bereits im Rahmen der Beratungsgespräche durch die Einstellungsberaterinnen und -berater der Polizeipräsidien darauf hingewiesen, dass sie im Falle einer Einstellung in den Polizeidienst für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten haben. Während des Auswahlverfahrens, insbesondere in strukturierten Interviews, erfolgt eine Prüfung auf Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche – u. a. islamistische – Grundeinstellung. Die Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen haben, werden durch das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz – auf Grundlage des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes – in 16 verschiedenen polizeilichen Informations- und Fahndungssystemen überprüft, einschließlich des Bundeszentralregisters beim Bundesamt für Justiz. Das Ergebnis wird der Zentralstelle für Werbung und Einstellung an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz/Landespolizeischule übermittelt. Im Falle von positiven Ergebnissen werden die Ermittlungsakten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft angefordert. In einer Gesamtbetrachtung erfolgt die Abschlussbewertung durch den Leiter der Zentralstelle für Werbung und Einstellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber die für den Polizeidienst erforderliche Eignung besitzt. Drucksache 17/1802 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Die Feststellung der Verfassungstreue vor einer Berufung in das Beamtenverhältnis regelt Nr. 2.1 der Verwaltungsvorschrift über die Pflicht zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst des Ministeriums des Innern und für Sport in der derzeit gültigen Fassung. Danach ist jede Bewerberin und jeder Bewerber vor einer Einstellung über die Pflicht zur Verfassungstreue schriftlich zu belehren. Die Belehrung schließt mit einer von der Bewerberin oder dem Bewerber zu unterzeichnenden positiven Erklärung zu ihrer oder seiner Verfassungstreue ab. Die Erklärung ist zu den Personalakten zu nehmen. Durch die ausdrückliche Belehrung und Erklärung zur Verfassungstreue wird den Anwärterinnen und Anwärtern verdeutlicht, dass sie bei mangelnder Verfassungstreue den angestrebten Polizeiberuf nicht werden ausüben können. Zu Frage 2: Nach Mitteilung der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz wurde im Abfragezeitraum weder eine Bewerberin oder ein Bewerber mit einer islamistischen Grundeinstellung in den rheinland-pfälzischen Polizeidienst eingestellt noch deren Einstellung verweigert. Zu Frage 3: Nein, die Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter erhalten nur Zugang bis zu Verschlusssachen „Nur für den Dienstgebrauch “ (VS-NFD). Eine Sicherheitsüberprüfung im Sinne des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes (LSÜG) findet für Personen statt, die Zugang zu Verschlusssachen „Vertraulich“, „Geheim“, „Streng geheim“ oder vergleichbar erhalten sollen. Die Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter erhalten keinen Zugang zu den vorgenannten Verschlusssachen. Zu Frage 4: Nein, die Polizeikommissaranwärterinnen und -anwärter werden nicht nach dem LSÜG überprüft, da diese keinen Zugang zu Verschlusssachen nach diesem Gesetz erhalten sollen. Zu den Fragen 5 und 6: Der Landesregierung liegen hierüber keine Erkenntnisse vor. Zu Frage 7: Das Ministerium der Justiz teilt mit, dass Informationen über Ermittlungsverfahren mit Blick auf die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen grundsätzlich vertraulich zu behandeln sind. Parlamentarische Anfragen auf Grundlage von Artikel 89 a der Verfassung für Rheinland-Pfalz in Verbindung mit §§ 80 Abs. 2, 100 der Vorläufigen Geschäftsordnung des Landtags können nur im Rahmen einer vertraulichen Sitzung des Rechtsausschusses beantwortet werden. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär