Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 17. Januar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1819 zu Drucksache 17/1618 12. 12. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Hans-Josef Bracht (CDU) – Drucksache 17/1618 – Befreiung von der Hygienisierungsverpflichtung bei der Grüngutverwertung nach der Bioabfallverordnung Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1618 – vom 18. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Vor der Novellierung der Bioabfallverordnung (2012) waren „unvermischte, homogen zusammengesetzte Bioabfälle" von Behandlungs - und Untersuchungspflichten (nach den §§ 3 und 4 BioAbfV) generell freigestellt. Mit der Novelle der BioAbfV hat der Gesetzgeber diese Freistellung für solche Düngemittel nun der behördlichen Zulassung unterworfen. In mehreren Landkreisen wird Grünschnitt seit vielen Jahren (auch schon vor Inkrafttreten der BioAbfV 1998) im Rahmen eines Bringsystems gesammelt und regelmäßig als Düngemittel auf landwirtschaftlichen Flächen aufgebracht, ohne dass Belastungen oder nachteilige Veränderungen aufgrund dessen festgestellt wurden. Ich frage die Landesregierung: 1. Verweigert die Landesregierung eine Freistellung nach § 10 Abs. 2 BioAbfV für Grüngut, das in diesem Rahmen langjährig ohne nachteilige Auswirkungen in der Landwirtschaft als Düngemittel verwertet wurde? 2. Wenn ja, was ist dafür die Begründung? 3. Kann sich die Landesregierung vorstellen, dass für eine Verwertung von Grüngut als Düngemittel in der Landwirtschaft zukünftig eine Freistellung nach § 10 Abs. 2 BioAbfV erteilt wird? 4. Wenn ja, ab wann und unter welchen Umständen? 5. Wenn nein, weshalb nicht? 6. Hat die Landesregierung ermittelt, welche Zusatzkosten bei Nichterteilung auf die Kommunen zukommen? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Bioabfallverordnung des Bundes regelt aus abfallrechtlicher Sicht die Anforderungen an die Verwertung von Bioabfällen, die als Düngemittel auf landwirtschaftlich genutzten Flächen aufgebracht werden dürfen. Mit der Änderung der BioAbfV im Jahr 2012 hat das Bundesumweltministerium unter Minister Röttgen die Freistellung von Grün- und Strauchschnitt von der Behandlungspflicht gestrichen und geht nun grundsätzlich von der Pflicht einer hygienisierenden Behandlung aus. Die allgemein geltende Freistellung wurde in eine behördliche Einzelfallentscheidung abgewandelt. Eine Hilfestellung für den bundeseinheitlichen Vollzug geben die „Hinweise zum Vollzug der novellierten Bioabfallverordnung“ *) der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vom 7. Januar 2014. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1 und 2: Nein, eine pauschale Ablehnung durch die Landesregierung ist nicht erfolgt. Zu den Fragen 3 bis 5: Ja, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, insbesondere es unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung der Ausbreitung von Pflanzenkrankheiten und Neophyten unbedenklich ist. Soweit es Klärungsbedarf gibt, wird die Landesregierung dem nachgehen. *) http://www.bmub.bund.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Abfallwirtschaft/bioabfv_hinweise_bf.pdf Drucksache 17/1819 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 6: Informationen darüber, welche Kosten nach der Verordnungsänderung durch den Bund für die Hygienisierung anfallen, liegen nicht vor. Die Landesregierung weist die Entsorger jedoch daraufhin, wie die Kosten vermieden können (Trennung auf den Sammeleinrichtungen in eine nicht behandlungspflichtige „holzige“ Fraktion und eine behandlungspflichtige „krautige“ Fraktion). Ulrike Höfken Staatsministerin