Drucksache 17/1828 zu Drucksache 17/1655 13. 12. 2016 A n t w o r t des Ministeriums der Finanzen auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Susanne Ganster und Dr. Christoph Gensch (CDU) – Drucksache 17/1655 – Offene Handwerkerrechnungen im Zuge des Insolvenzverfahrens am Flughafen Zweibrücken Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1655 – vom 21. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Laut Bericht der Zeitung „Die Rheinpfalz“ vom 12. November 2016 (Artikel „Flughafen-Insolvenz: Gleich ist nicht gleich.“) können die Handwerksbetriebe und Dienstleister, die im Zuge der Insolvenz des Flughafens Zweibrücken auf offenen Rechnungen sitzen bleiben, nicht mit Entschädigungen wie im Falle der Insolvenz des Nürburgrings rechnen. Hierzu fragen wir die Landesregierung: 1. Sieht die Landesregierung als Gesellschafter und Gläubiger der Flughafen Zweibrücken GmbH die rechtliche Möglichkeit, offene Rechnungen von Handwerkern und Dienstleistern etc. im Rahmen des Insolvenzverfahrens zumindest teilweise zu begleichen und wenn ja, welche? 2. Wie begründet die Landesregierung die Tatsache, dass ein Ankauf sogenannter Hand werkerforderungen bei der Insolvenz der Nürburgring GmbH erfolgte, bei der Insolvenz der Flughafen Zweibrücken GmbH dagegen nicht? 3. Erfolgte entsprechend der Regelung zum Nürburgring eine Rück- bzw. Absprache mit der Europäischen Union? Wenn ja, wann und mit welchem Ergebnis? 4. Wie beurteilt die Landesregierung die Möglichkeit, die Forderungen des Landes nach rangig zu stellen, um die Insolvenzquote der Handwerksbetriebe und Dienstleister zu erhöhen? 5. Sieht die Landesregierung weitere Möglichkeiten, den betroffenen Firmen außerhalb des Insolvenzverfahrens eine finanzielle Kompensation zukommen zu lassen und wenn ja, welche? Das Ministerium der Finanzen hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 12. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1, 2 und 3: Das Land Rheinland-Pfalz war bestrebt, in den beiden Insolvenzverfahren der Flughafen Zweibrücken GmbH und der Flugplatz GmbH Aeroville Zweibrücken hinsichtlich der Drittgläubiger (sogenannte Handwerkerrechnungen) eine analoge Regelung zur Vorgehensweise i. S. Insolvenzverfahren Nürburgring GmbH zu erzielen. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die genannten Insolvenzverfahren unterschiedliche rechtliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen aufweisen. Bedauerlicherweise schließen diese Rahmenbedingungen in den beiden Insolvenzverfahren zum Flughafen Zweibrücken eine analoge Handhabung aus. Daher konnte in den beiden Insolvenzverfahren zum Flughafen Zweibrücken auch keine Absprache mit der Europäischen Kommission getroffen werden. Zu Frage 4: Die in der Negativentscheidung der Europäischen Kommission als Beihilfen klassifizierten Unterstützungsleistungen von Land und Zweckverband sind vom Empfänger zurückzufordern. Der Mitgliedstaat hat dabei gemäß Artkiel 14 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (Verfahrensordnung) alle notwendigen Maßnahmen zur Forderungsdurchsetzung zu ergreifen. Die Rückforderung richtet sich zwar nach nationalem Fachrecht; dabei ist jedoch unter dem Gesichtspunkt des „effet utile“ der Anwendungsvorrang des Unionsrechts zu beachten. Die aufgrund der Kommissionsentscheidung zu ergreifenden Maßnahmen müssen daher vollständig dazu geeignet sein, die Wettbewerbsbedingungen, die durch die von der Kommission festgestellten Beihilfen verfälscht wurden, wiederherzustellen. In einem Insolvenzverfahren können daher Rückforderungen, die der Durchsetzung beihilferechtlicher Vorgaben dienen, grundsätzlich nicht als nachrangige Insolvenzforderungen angemeldet werden – und zwar ungeachtet der Frage, ob die Forderungen nach deutschem Insolvenzrecht ggf. nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 nachrangig sein könnten. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 5. Juli 2007 (AZ: IX ZR 221/05) entschieden, dass Rückforderungsansprüche im Insolvenzverfahren als einfache Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO anzumelden sind, wenn der Gläubiger aufgrund Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 17. Januar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1828 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode einer Entscheidung der Europäischen Kommission zur Rückforderung einer Beihilfe verpflichtet ist. Aus den vorgenannten Gründen besteht weder für das Land, noch für den kommunalen Zweckverband im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, die in Rede stehenden Forderungen nachrangig zu stellen. Zu Frage 5: Es werden keine Möglichkeiten gesehen, den Drittgläubigern außerhalb der beiden Insolvenzverfahren zum Flughafen Zweibrücken eine finanzielle Kompensation zukommen zu lassen. In Vertretung: Dr. Stephan Weinberg Staatssekretär