Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 17. Januar 2017 b. w. LAnDTAG rHeinLAnD-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1829 zu Drucksache 17/1654 13. 12. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Daniel Köbler (BünDniS 90/Die Grünen) – Drucksache 17/1654 – Kinderhospizarbeit Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1654 – vom 21. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Kinderhospize betreuen lebensbedrohlich erkrankte Kinder und ihre Familien bis zum Lebensende und darüber hinaus. Gerade zeitlich begrenzte Aufenthalte in stationären Kinderhospizen können für betroffene Familien eine Entlastung sein, da im Alltag Eltern häufig stark durch die intensive Pflege gefordert sind und die Zuwendung für Geschwister oft zu kurz kommt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche Angebote für ambulante und stationäre Kinderhospize gibt es in Rheinland-Pfalz? 2. Wie werden diese Angebote finanziert? 3. Wie fördert das Land diese Angebote? 4. Sind weitere Angebote geplant? 5. Können die Angebote die Nachfrage erfüllen? 6. Wie lange werden Kinder und ihre Familien im Schnitt von den ambulanten Hospizdiensten betreut? 7. Wie lange sind im Schnitt die Aufenthalte von Kindern und ihren Familien in stationären Hospizen? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: In Rheinland-Pfalz gibt es zwei ambulante Kinderhospizdienste in Koblenz und Mainz sowie ein stationäres Kinderhospiz in Dudenhofen/Pfalz. Zu Frage 2: Die ambulanten Kinderhospizdienste werden im Rahmen des § 39 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unterstützt. Berücksichtigt werden können jedoch nur die direkten begleitungsbezogenen Kosten. Andere Kosten, zum Beispiel für Beratungs- und Trauerangebote sowie für die Netzwerkarbeit, gelten nicht als förderfähig, sodass ein großer Teil der Kosten durch Spenden abgedeckt werden muss. Die Finanzierung der stationären Kinderhospize erfolgt auf der Basis gesetzlicher und vertraglicher Vereinbarungen (§ 39 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) zwischen den Trägern und den Krankenkassen unter Beachtung der Hospizrichtlinie. Zu Frage 3: Die Kinderhospizarbeit wird jährlich mit 50 000 Euro durch das Land unterstützt. Zu Frage 4: Zu Beginn des Jahres 2017 soll ein weiteres ambulantes Kinderhospiz in Kaiserslautern seinen Dienst aufnehmen. Dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie sind zudem Aktivitäten in Trier bekannt, die die Gründung eines Kinderhospizes zum Ziel haben. Zu Frage 5: Kinderhospize ergänzen die bestehenden Versorgungsstrukturen, wie Krankenhäuser und ambulante Kinderkrankenpflegedienste. Hierbei handelt es sich nicht um ein konkurrierendes, sondern vielmehr um ein ergänzendes Angebot. Die bestehenden Strukturen der Kinderhospize ermöglichen eine schnelle Hilfe auch im Krisenfall. Nach vorliegenden Informationen bestehen bei den vorhandenen Kinderhospizen derzeit keine Wartezeiten. Insofern kann der Bedarf als gedeckt betrachtet werden. Drucksache 17/1829 Landtag rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 6: Die Begleitung der betroffenen Kinder und ihrer Familien beginnt nach der Diagnose einer lebensverkürzenden Erkrankung. Je nach Krankheitsbild und dessen Schweregrad erstreckt sich die Betreuung über Zeiträume bis hin zu mehreren Jahren. Im Regelfall machen die Familien der Kinder von dem Angebot der ambulanten Kinderhospizdienste auf eine flankierende, häufig über den Tod des Kindes hinausgehende Begleitung Gebrauch. In diese Angebote können Trauerbegleiter und Psychologen eingebunden sein. Zu Frage 7: Kinder sind auf die Geborgenheit im Mittelpunkt ihrer Familie angewiesen. Die Betreuung von Kindern mit lebensverkürzenden Erkrankungen findet deshalb in der Regel im häuslichen Umfeld statt. Eine Aufnahme von Kindern in einem stationären Kinderhospiz erfolgt im Regelfall, um den von meist jahrelanger intensiver Pflege ermatteten Familien dort zusammen mit dem zu betreuenden Kind eine Erholungsmöglichkeit zu bieten, bei gleichzeitig kompetenter Betreuung durch das Fachpersonal der Einrichtung. Im Regelfall werden die Kinder nach dem Aufenthalt im Kinderhospiz wieder nach Hause entlassen. Der Aufenthalt der Kinder und ihrer Familien im stationären Hospiz ist, wie auch die Betreuung im ambulanten Bereich, an Schwere und Verlauf der Krankheitsbilder der Kinder geknüpft. Nach § 39 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist pro Kalenderjahr ein Aufenthalt von bis zu 28 Tagen möglich. Im Regelfall wird ein zusammenhängender Aufenthalt dieses Umfangs nicht erreicht. Die Aufenthaltsdauer der vielfach schulpflichtigen Kinder und ihrer Familien ist während der Schulzeiten eher kürzer und während der Schulferien eher länger bemessen. Sabine Bätzing-Lichtenthäler Staatsministerin