Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 19. Januar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1831 zu Drucksache 17/1682 13. 12. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gabriele Bublies-Leifert (AfD) – Drucksache 17/1682 – Bürger ohne Krankenversicherung Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1682 – vom 24. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Im Jahre 2014 lebten etwa 80 000 Menschen in Deutschland ohne Krankenversicherungsschutz nach Auskunft der Bundesregierung. Die Dunkelziffer dürfte höher liegen, da Obdachlose nicht mitgezählt wurden. Am 2. Februar 2016 wurde vom Ministerium für Soziales und den gesetzlichen Krankenkassen eine Rahmenvereinbarung bezüglich einer elektronischen Gesundheitskarte (eGK) für Flüchtlinge in Rheinland-Pfalz für eine eingeschränkte medizinische Versorgung unterzeichnet. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele deutsche Staatsbürger (einschließlich der Obdachlosen) besitzen aktuell in Rheinland-Pfalz keine Krankenversicherung? Welche Alters- und Berufsgruppen sind davon hauptsächlich betroffen? 2. Wie schätzt die Landesregierung die Möglichkeit ein, eine solche eGK zur eingeschränkten medizinischen Versorgung auch für die deutschen Staatsbürger (einschließlich der Obdachlosen) anzubieten, die bisher ohne Krankenversicherungsschutz blieben? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Im Rahmen des Mikrozensus, einer Ein-Prozent-Stichprobenerhebung, in die in Rheinland-Pfalz jährlich ca. 18 000 Haushalte einbezogen sind, werden unter anderem Angaben zum Versicherungsstatus (zuletzt im Jahr 2015) der Bürgerinnen und Bürger erhoben. Eine Aussage über den Versicherungsschutz von Obdachlosen kann auf Grundlage dieser Erhebung nicht getroffen werden. Laut Statistischem Landesamt waren ausweislich des Mikrozensus 2015 hochgerechnet 11 800 deutsche Staatsangehörige in Rheinland- Pfalz nicht krankenversichert. Belastbare Informationen über die Alters- und Berufsgruppen der nicht krankenversicherten deutschen Staatsbürger liegen dem Statistischen Landesamt nicht vor. Zu Frage 2: Die Landesregierung sieht keine Notwendigkeit für die Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte mit eingeschränktem Leistungsanspruch für Nichtversicherte, da die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Absicherung im Krankheitsfall bei vollumfänglichem Leistungsanspruch gegeben sind. Nichtversicherten Bürgerinnen und Bürgern werden bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit und bei Vorliegen weiterer gesundheitlicher und persönlicher Voraussetzungen Hilfen zur Gesundheit (Krankenhilfe) nach § 48 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Krankenhilfe nach § 48 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch umfasst einen vollen Leistungsanspruch, der dem Leistungsanspruch gesetzlich Krankenversicherter vergleichbar ist. Nach § 264 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wird die Krankenbehandlung dieser nichtversicherten bedürftigen Bürgerinnen und Bürger von den gesetzlichen Krankenkassen auftragsweise übernommen (vgl. § 48 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch). Ausgenommen sind Leistungsberechtigte, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen. Damit werden diese Leistungsberechtigten den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt, ohne ihnen jedoch den Status als Pflichtmitglied oder freiwilliges Mitglied einzuräumen. Sie gelten als Betreute der Krankenkassen. Die Leistungen der Krankenbehandlung dieser Betreuten werden von einer Krankenkasse übernommen und diese erhält nach § 264 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom zuständigen Sozialhilfeträger die vollen Aufwendungen im Einzelfall sowie einen angemessenen Teil ihrer Verwaltungskosten ersetzt. Drucksache 17/1831 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Die Hilfen zur Gesundheit im Rahmen der Fürsorge sind gegenüber möglichen Ansprüchen aus Versicherungsverhältnissen nachrangig. Durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) erhielten ab dem 1. April 2007 alle ehemaligen gesetzlich Krankenversicherten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und ab dem 1. Januar 2009 gemäß § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes alle ehemaligen privat Krankenversicherten in Form einer Krankenversicherungspflicht für Nichtversicherte einen Zugang zu einer Krankenversicherung. Der Gesetzgeber hat damit die Voraussetzungen geschaffen, dass es keine Personen ohne Krankenversicherungsschutz mehr geben muss. Betroffene Personen müssen jedoch mitwirken, das heißt, bei einer Krankenkasse anzeigen, dass sie zum Personenkreis der Nichtversicherten gehören. Deshalb ist von einer Dunkelziffer an Personen auszugehen, die noch nicht über einen Krankenversicherungsschutz verfügen. Seit Einführung des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes im Jahr 2004 und der Einführung des Arbeitslosengeldes II sind auch obdachlose Menschen als prinzipiell erwerbsfähige Arbeitslose über die Jobcenter gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gesetzlich pflichtversichert und anderen gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt. Wie alle anderen gesetzlich Krankenversicherten auch, erhalten sie als Arbeitslosengeld II-Empfänger eine elektronische Gesundheitskarte und haben Anspruch auf alle medizinisch-pflegerischen Leistungen ihrer frei gewählten gesetzlichen Krankenkasse. Ihre Krankenkassenbeiträge entrichtet das Jobcenter. Das setzt jedoch voraus, dass sich die obdachlosen Menschen beim Jobcenter zeitnah melden. Auch bei obdachlosen und sesshaften Personen, die faktisch über keinen Krankenversicherungsschutz verfügen, ist die Bereitschaft zur Mitarbeit Voraussetzung, damit ein Krankenversicherungsschutz gewährleistet werden kann. Krankenversicherungsbeiträge sind grundsätzlich von den Versicherten selbst zu tragen. Die Sozialhilfeträger, die Träger der Grundsicherung beziehungsweise die Jobcenter können diese Beiträge gemäß § 26 des zweiten Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise gemäß § 32 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch übernehmen, wenn die Versicherten hilfebedürftig sind. Diese Träger übernehmen die Krankenversicherungsbeiträge auch dann, wenn Hilfebedürftigkeit droht. Das betrifft Personen, die zwar keine Sozialhilfeleistungen oder Grundsicherungsleistungen erhalten, weil keine Bedürftigkeit vorliegt, die jedoch durch die Zahlungen dieser Krankenversicherungsbeiträge bedürftig werden würden. Werden solche Krankenkassenbeiträge durch die Sozialhilfeträger oder die Träger der Grundsicherung übernommen, dann gilt das allerdings nur für die laufenden und nicht für die aufgelaufenen rückständigen Beiträge. Die rückständigen Beiträge sind von den Versicherten selbst zu zahlen. Deshalb sollten sich Betroffene rechtzeitig mit den zuständigen Stellen in Verbindung setzen, um Beitragsrückstände zu vermeiden. Sabine Bätzing-Lichtenthäler Staatsministerin