Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 19. Januar 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1849 zu Drucksache 17/1665 14. 12. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Paul (AfD) – Drucksache 17/1665 – Fragen zur Einhaltung des Beutelsbacher Konsenses, Neutralitätsgebotes und Schulgesetzes Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1665 – vom 22. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Im Neustadter Stadtanzeiger vom 3. November 2016 wurde über einen Workshop berichtet, in dem Schülerinnen des Käthe-Kollwitz- Gymnasiums gemeinsam mit jungen Flüchtlingen einen Tanzfilm produzierten, der am 28. Oktober 2016 präsentiert wurde. Mervyn Whittaker, Schulleiter des Käthe-Kollwitz-Gymnasiums in Neustadt, wird anspielend auf den AfD-Parteitag folgendermaßen zitiert: „Dieser Workshop war ein Ort der Begegnung unterschiedlicher Kulturen. Auch in diesem Sinne ist dies hier eine positive Gegenveranstaltung zu dem, was heute am anderen Ende von Neustadt auf dem Hambacher Schloss passiert.“ Gemeint war die Veranstaltung der AfD-Fraktion am 28. Oktober 2016. Gemäß § 25 Abs. 1 des Schulgesetzes ist jede einseitige Unterrichtung und Information unzulässig. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie wird sichergestellt, dass der Beutelsbacher Konsens (Indoktrinationsverbot), das für alle Schulen geltende Neutralitätsgebot und das Schulgesetz anerkannt und respektiert werden? 2. Wie werden diese Aussagen gegen die AfD (siehe Vorbemerkung) bewertet? 3. Werden diese Aussagen gegen die AfD zum Anlass genommen, die Schulleiter zur Einhaltung des Beutelsbacher Konsenses, des Neutralitätsgebotes und des Schulgesetzes zu verpflichten? Falls ja, in welcher Art und Weise? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Beutelsbacher Konsens entstand 1976 auf einer Tagung der baden-württembergischen Landeszentrale für politische Bildung im schwäbischen Beutelsbach und hat drei didaktische Leitgedanken zur politischen Bildung zum Inhalt. Erstens: Nach dem Überwältigungsverbot ist es nicht erlaubt, Schülerinnen und Schüler im Sinne erwünschter Meinungen zu überrumpeln und damit an der Gewinnung eines selbstständigen Urteils zu hindern. Zweitens: Was in Wissenschaft und Politik kontrovers ist, muss auch im Unterricht kontrovers erscheinen. Drittens: Die Schülerinnen und Schüler müssen in die Lage versetzt werden, eine politische Situation und ihre eigene Interessenlage zu analysieren. Die Prinzipien des Beutelsbacher Konsenses sind auch im Schulgesetz verankert. So heißt es in § 25 Abs. 1 Satz 3 und 4: „Unbescha det des Rechts, im Unterricht die eigene Meinung zu äußern, sollen die Lehrkräfte dafür sorgen, dass auch andere Auffassungen, die für den Unterrichtsgegenstand unter Berücksichtigung des Bildungsauftrags der Schule erheblich sind, zur Geltung kommen. Jede einseitige Unterrichtung und Information ist unzulässig.“ In § 1 Abs. 2 Schulgesetz wird zudem festgelegt, dass es zum Auftrag der Schule gehört, zu selbstständigem Urteil und zu eigenverantwortlichem Handeln zu führen. Das Schulgesetz gehört zu den Grundlagen schulischen Handelns und ist den Schulleitungen und Lehrkräften bekannt. Der Beutelsbacher Konsens hat in der Lehrkräfteausbildung grundsätzliche Bedeutung, z. B. in den gesellschaftswissenschaftlichen Fächern oder im Fach Biologie beim Thema Genetik und den damit verbundenen ethischen Fragen. Zu den Fragen 2 und 3: Die Aussagen des Schulleiters des Käthe-Kollwitz-Gymnasiums haben nicht gegen das Schulgesetz verstoßen. Insofern besteht keine Veranlassung, auf die Einhaltung des Schulgesetzes hinzuweisen. Hinzu kommt, dass die Äußerungen nicht auf einer schulischen, sondern auf einer Veranstaltung des Christlichen Jugenddorfs (CJD) Neustadt getroffen wurden. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin