Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 19. Januar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1867 zu Drucksache 17/1668 15. 12. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/1668 – Nachfrage zu Drucksache 17/922 „Einreise einer syrischen Großfamilie Teil 2“ Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1668 – vom 23. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Vertritt die Landesregierung die Auffassung, dass Angriffe auf Mitarbeiter der öf fentlichen Verwaltung strafrechtlich verfolgt und verurteilt gehören? Wenn nein, warum nicht? 2. Gibt es Meldebehörden, die der Schulbehörde nach § 7 Abs. 2 der Meldedaten-Übermittlungsverordnung nicht die notwendigen Daten zur Feststellung der Schulpflicht übermitteln? Wenn ja, um welche Meldebehörden handelt es sich? 3. Wie viele Daten zur Feststellung der Schulpflicht hat die Schulbehörde in den Jahren 2014, 2015 und 2016 von den Meldebehörden übermittelt bekommen? 4. Wie viele und in welchem zeitlichen Umfang sind Bedienstete bei der Schulbe hörde zum Vollzug der Schulbesuchspflicht tätig? 5. In wie vielen Fällen mussten Bußgeldstellen in Rheinland-Pfalz bei Verstößen ge gen die Schulpflicht ein Bußgeldverfahren einleiten (bitte aufgegliedert nach den Jahren 2014, 2015 und 2016)? 6. In wie vielen Fällen mussten Ordnungsämter in Rheinland-Pfalz bei Verstößen gegen die Schulpflicht eine Schulzuführung vollziehen (bitte aufgegliedert nach den Jahren 2014, 2015 und 2016)? 7. Vertritt die Landesregierung die Auffassung, wenn keine beharrliche Schulpflicht verletzung vorliegt, dass dies geduldet werden kann und dies sanktionslos bleibt? Wenn ja, warum? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Nach dem Legalitätsprinzip sind die Strafverfolgungsbehörden verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat bestehen. Soweit bei einem Angriff auf Personen das Antragsdelikt der Körperverletzung in Betracht kommt, ist zu prüfen, ob der erforderliche Strafantrag gestellt wurde oder ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Liegt eine dieser Voraussetzungen vor und bestätigen die Ermittlungen den Tatvorwurf im Sinne eines hinreichenden Tatverdachts, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob und ggf. in welcher Form eine Ahndung geboten ist oder ob nach den gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten von einer strafrechtlichen Verfolgung abgesehen werden kann. Bei Taten jugendlicher oder heranwachsender Beschuldigter sind die besonderen Regelungen des Jugendstrafrechts zu beachten, die dem im Vordergrund stehenden Erziehungsgedanken Rechnung tragen. Zu Frage 2: Der Landesregierung sind keine Fälle bekannt, in denen Meldebehörden ihrer Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 Meldedaten-Übermittlungsverordnung (MeldDÜVO) nicht nachgekommen sind. Zu Frage 3: Die von den Meldebehörden überlassenen Daten werden bei der Schulbehörde nicht statistisch erfasst. Zu Frage 4: Bei der Schulbehörde sind Bedienstete im Umfang von ca. 1,2 Vollzeitäquivalenten mit der Schulpflichtüberwachung beschäftigt. Zu den Fragen 5 und 6: Der Landesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da diese Daten nicht statistisch erfasst werden. Drucksache 17/1867 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 7: Ordnungswidrigkeitsverfahren setzen gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 1 des Schulgesetzes eine beharrliche Verletzung der Schulbesuchspflicht voraus. Das Ordnungsmittel der zwangsweisen Zuführung kann gemäß § 66 Abs. 2 des Schulgesetzes ergriffen werden, wenn andere Mittel oder Einwirkungen ohne Erfolg geblieben, nicht erfolgversprechend oder nicht zweckmäßig sind. Solche anderen Mittel sind schulische Ordnungsmaßnahmen und erzieherische Einwirkungen. Diese können bei Schulpflichtverletzungen und anderen Verstößen gegen die Ordnung in der Schule ausgesprochen werden. Vor der Verhängung schulischer Ordnungsmaßnahmen muss geprüft werden, ob erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen. Die schulrechtlich vorgesehenen Maßnahmen werden mithin nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechend der im jeweiligen Einzelfall gegebenen Schwere des Ordnungsverstoßes verhängt. Auch einmalige und leichtere Schulpflichtverletzungen, bei denen Ordnungswidrigkeitsverfahren und zwangsweise Zuführungen noch nicht möglich sind, können und sollen angemessen durch erzieherische Einwirkungen oder Ordnungsmaßnahmen sanktioniert werden. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin