Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 26. Januar 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1881 zu Drucksache 17/1698 19. 12. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Uwe Junge (AfD) – Drucksache 17/1698 – Realkompensationen und Ausgleichszahlungen für Windkraftwerke im Vergleich Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1698 – vom 25. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Trotz andauernder Kritik rechtfertigt das Umweltministerium Rheinland-Pfalz die Praxis, von Windkraftbetreibern in manchen Fällen reale Kompensationen für den Eingriff in Natur und Landschaft für Windkraftwerke zu fordern und in manchen Fällen eine Ausgleichszahlung. Beispielhaft seien hier die Erklärungen von Frau Höfken in der Plenardebatte am 6. Oktober 2016 genannt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie hoch waren die Ausgaben der Windkraftbetreiber für Realkompensationen im Durchschnitt für ein Windrad in den letzten drei Jahren? 2. Wie hoch waren die Ausgaben der Windkraftbetreiber für (nicht ermäßigte) Ausgleichszahlungen im Durchschnitt für ein Windrad in den letzten drei Jahren? 3. Gab es signifikante Unterschiede in den durchschnittlichen Ausgaben für Realkompensationen und für Ausgleichszahlungen pro Windrad? Falls ja, wie lassen sich diese rechtfertigen? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 15. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Grundsätzlich ist nach § 15 Abs. 2 BNatSchG die Realkompensation vorrangig. Nach § 15 Abs. 6 Satz 1 BNatSchG ist eine Ersatzzahlung erst dann zulässig, wenn die Realkompensation in angemessener Frist nicht möglich ist. Mit dem „Rundschreiben Windenergie“ vom 28. Mai 2013 wurde als Regelfall die Anwendung des „Alzeyer Modells“ zur Berechnung der Ersatzzahlung für Eingriffe in das Landschaftsbild durch Höhenbauwerke über 20 m bis zur Ablösung durch eine Bundeskompensationsverordnung vorgegeben (Ministerialblatt vom 12. Juli 2013, S. 161). Eine Realkompensation ist daneben immer auch erforderlich für Eingriffe durch die Herstellung der Baufläche, für Zuwegungen und Arbeitsflächen. Verfahren, in denen eine Realkompensation auch für Eingriffe in das Landschaftsbild über 20 m festgesetzt worden wären, sind nach hiesiger Kenntnis nach dem Rundschreiben Windenergie nicht mehr begonnen worden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1 bis 2: Bei Festsetzung einer Realkompensationsmaßnahme wird die Maßnahme selbst festgesetzt, also Ziel und Umsetzung. Die Maßnahme muss zu einem Ausgleich oder Ersatz in Natura führen, auf die dadurch entstehenden Kosten kommt es nicht an. Nicht vorgeschrieben ist deshalb, welches Budget für die Maßnahme aufgewendet werden muss, dies unterliegt dem Risiko des Antragstellers. Zu den konkreten Ausgaben für die Realkompensation der Windkraftbetreiber liegen der Landesregierung daher keine Informationen vor. Diese sind nur den zur Durchführung der Maßnahmen verpflichteten Eingreifern bekannt. Eine Übersicht der festgesetzten Ersatzzahlungen ist der Vorlage 17/379 zu entnehmen. Zu Frage 3: Die Berechnung der Ersatzzahlungen nach dem „Alzeyer Modell“ knüpft mithilfe von Durchschnittsberechnungen an fiktive Maßnahmekosten an. Naturgemäß kann dies von realen Maßnahmekosten abweichen. Ulrike Höfken Staatsministerin