Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 26. Januar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1904 zu Drucksache 17/1704 20. 12. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Frisch (AfD) – Drucksache 17/1704 – Ausreise und Duldung asylbegehrender Menschen in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1704 – vom 25. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Bezugnehmend auf die Antwort der Landesregierung Drucksache 17/1510 auf meine Kleine Anfrage Drucksache 17/1306 frage ich die Landesregierung: 1. In der oben genannten Antwort ist von „vollziehbar ausreisepflichtigen“, „ausreisepflichtigen“ und „geduldeten“ Personen die Rede. Welche Definitionen dieser Personengruppen liegen der Antwort zugrunde? 2. Wie viele Personen haben eine Duldung lediglich als Ersatzpapier erhalten, weil sie noch keinen förmlichen Antrag beim Bundesamt für Migranten und Flüchtlinge stellen konnten? 3. Sind in der Zahl der geduldeten Personen auch vollziehbar Ausreisepflichtige enthalten? Falls ja, aus welchen Gründen werden sie geduldet? 4. Warum ist es der Landesregierung trotz expliziter Nachfrage in Drucksache 17/1306 nicht möglich, die Anzahl der vollziehbar ausreisepflichtigen Personen zu benennen? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Ein ausländischer Staatsangehöriger ist gemäß § 50 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ausreisepflichtig, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt oder ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Sofern die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2 AufenthG vorliegen, ist die Ausreisepflicht vollziehbar. Nach der Legaldefinition des § 60 a AufenthG handelt es sich bei einer Duldung um die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG setzt eine Abschiebung eine vollziehbare Ausreisepflicht voraus. Die Antwort auf die Kleine Anfrage Drucksache 17/1306 bezog sich auf die Anzahl der Personen, die sich ausweislich des Ausländerzentralregisters zum Stichtag 30. September 2016 im Besitz einer Duldung befanden. Zu Frage 2: Hierzu liegen der Landesregierung keine gesicherten statistischen Angaben vor, da Ersatzduldungen im Ausländerzentralregister nicht gesondert erfasst werden. Die Zahl der Asylsuchenden, die bislang noch keinen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellen konnten, ist stark rückläufig. Es kann davon ausgegangen werden, dass im ersten Quartal 2017 aus dem Ausländerzentralregister wieder valide Daten zu den Duldungsinhabern entnommen werden können. Zu Frage 3: Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Eine Abschiebung ist nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Eine tatsächliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn objektive Umstände eine Durchsetzung einer vollziehbaren Ausreisepflicht nicht zulassen. Dieses ist beispielsweise bei fehlenden Verkehrswegen, Passlosigkeit, Staatenlosigkeit oder gesundheitlichen Beeinträchtigungen, wie beispielsweise bei einer Reisunfähigkeit oder einer fortgeschrittenen Schwangerschaft, der Fall. Eine rechtliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn nationales Recht, Unionsrecht oder Völkergewohnheitsrecht einer Abschiebung entgegenstehen. Hierzu gehören unter anderem Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG (zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse), mangelndes Einverständnis der Staatsanwaltschaft oder der Zeugenschutzdienststelle (§ 72 Abs. 4 Satz 2 AufentG), Durchführung eines Asylfolgeverfahrens bis zur Mitteilung durch das Bundesamt (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG), Verfahren über einen Zweitantrag (§ 71 a Abs. 3 AsylG), Anordnung der Duldung für Familienangehörige von Asylbewerberinnen und -bewerbern (§ 43 Abs. 3 Satz 1 AsylG), Fiktionsduldung (§ 81 Abs. 3 Satz 2 AufenhG), Recht auf familiäre Lebensgemeinschaft Drucksache 17/1904 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode (Artikel 6 Grundgesetz und Artikel 8 Europäische Menschenrechtskonvention), Sorge- und Umgangsrecht, Eheschließungsfreiheit und Verfahrensduldung (laufende Gerichtsverfahren). Ferner kann im Ermessenswege eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen eine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern (§ 60 a Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Zu Frage 4: Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Anne Spiegel Staatsministerin