Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 26. Januar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1906 zu Drucksache 17/1758 20. 12. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marlies Kohnle-Gros (CDU) – Drucksache 17/1758 – Verwaltungsmäßiger Umgang mit der Fahrerlaubnis von ausländischen Arbeitskräften Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1758 – vom 1. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: Staatsbürger aus Nicht-EU-Ländern müssen, wenn sie sich in Rheinland-Pfalz zur Arbeitsaufnahme niederlassen, nach einem gewissen Zeitraum eine deutsche Fahrerlaubnis erwerben. Gleichzeitig sind sie verpflichtet, ihren Führerschein aus dem Heimatland bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben. Im vorliegenden Fall geht es um junge akademische Arbeitskräfte aus Indien. Ich frage die Landesregierung: 1. Welche rechtlichen Regelungen liegen dem Sachverhalt zugrunde? 2. Ist der Landesregierung bekannt, ob die Verwaltungspraxis deutschlandweit einheitlich gehandhabt wird? 3. Trifft es zu, dass für Reisen innerhalb der EU bzw. ins Heimatland der Führerschein kostenpflichtig wieder abgeholt werden muss? 4. Wäre die Beantragung eines Internationalen Führerscheins für die oben genannte Personengruppe rechtlich eine Alternative (tatsächlich empfiehlt es sich wohl für die Reise ins Heimatland nicht)? Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 17. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: In § 29 der bundesrechtlichen Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) wird die Fahrberechtigung aufgrund ausländischer Fahrerlaubnisse geregelt . In § 29 Abs. 1 Satz 4 FeV ist festgelegt, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis, die nicht in der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde, noch sechs Monate mit dieser Fahrerlaubnis fahren darf, wenn er seinen Wohnsitz hier begründet. § 31 FeV regelt die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Grundlage einer ausländischen Fahrerlaubnis (oft „Umschreibung“ genannt). Gemäß dem Grundsatz, dass jeder Fahrerlaubnisinhaber nur einen Führerschein besitzen soll, ist nach § 31 Abs. 4 Satz 2 FeV der alte ausländische Führerschein abzugeben. Hiervon kann lediglich im begründeten Einzelfall abgesehen werden. Zu Frage 2: Die Fahrerlaubnis-Verordnung gilt deutschlandweit einheitlich. Zur detaillierten Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern liegen keine Erkenntnisse vor. Zu Frage 3: Die deutsche Fahrerlaubnis ist innerhalb der EU grundsätzlich gültig. Dies gilt bei einem vorübergehenden Aufenthalt in der Regel auch außerhalb der EU. Eine Abholung bei der Führerscheinstelle ist daher regelmäßig nicht notwendig. Im Einzelfall kann es vorkommen, dass ein Staat die deutsche Fahrerlaubnis nicht anerkennt. Auch kann es sein, dass die ausländische Fahrerlaubnis weitere Klassen enthält, die in Deutschland nicht umgeschrieben wurden. Dann ist zu prüfen, ob der ausländische Führerschein gegen Abgabe des deutschen Führerscheins herausgegeben wird (§ 31 Abs. 4 Satz 5 FeV) oder ob der betreffenden Person im Einzelfall ausnahmsweise zwei Führerscheine belassen bleiben. Drucksache 17/1906 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 4: Der internationale Führerschein ist kein eigenständiger Nachweis einer Fahrerlaubnis, sondern wird unter Bezugnahme auf den nationalen Führerschein ausgestellt. Die angesprochene Problematik würde damit also nicht gelöst. Dr. Volker Wissing Staatsminister