Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 26. Januar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1919 zu Drucksache 17/1723 21. 12. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/1723 – Nachfrage zu Drucksache 17/999 „Polnische Wohnungslose in Koblenz“ Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1723 – vom 29. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen hat es, wenn ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger über keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz i. S. d. § 4 Frei zügG/EU verfügt? 2. Welche aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen hat es, wenn ein nicht erwerbstätiger Unionsbürger über keine ausreichenden Existenz mittel i. S. d. § 4 FreizügG/EU verfügt? 3. In wie vielen Fällen wurde trotz bekannter fehlender Voraussetzungen für das EU-Freizügigkeitsrecht von der Durchsetzung aufenthaltsrechtlicher Konsequenzen abge sehen (bitte aufgegliedert nach den Jahren 2014, 2015 und 2016)? 4. Nachdem der Vorgang bei der Ausländerbehörde der Stadt Koblenz (Ordnungsamt, Ab teilung Migration und Integration) zwischenzeitlich bekannt sein dürfte, wurden die vier polnischen Staatsangehörigen aufgefordert, ihrer Ausweispflicht nach § 8 FreizügG/EU nachzukommen? Wenn nein, warum nicht? 5. Nachdem der Vorgang bei der Ausländerbehörde der Stadt Koblenz (Ordnungsamt, Ab teilung Migration und Integration) zwischenzeitlich bekannt sein dürfte, wurde bei den vier polnischen Staatsangehörigen der Verlust auf Einreise und Aufenthalt von EU-Staatsangehörigen gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt? Wenn nein, warum nicht? 6. Warum hat die Wasserschutzpolizei Koblenz weder das Ordnungsamt noch die Auslän derbehörde der Stadtverwaltung Koblenz über den Sachverhalt informiert? Gibt es In formationsdefizite? 7. Wurde die Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der rheinland-pfälzischen Aus länderbehörden im gleichen Umfang personell aufgestockt wie die Anzahl von Asylbe werbern? Wenn nein, warum nicht (bitte aufgegliedert nach den einzelnen Ausländerbe hörden)? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ist grundsätzlich vom Bestehen der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts auszugehen . Hierzu zählen bei nicht erwerbstätigen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nach § 4 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) ausreichender Krankenversicherungsschutz sowie ausreichende Existenzmittel. Aufgrund der Vermutung des Bestehens des Freizügigkeitsrechts darf das Vorliegen der Voraussetzungen nur anlassbezogen nach § 5 Abs. 2 oder Abs. 3 FreizügG/EU innerhalb von fünf Jahren nach Begründung des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet überprüft werden. Wird im Rahmen einer solchen Überprüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts nicht bestehen, so erlischt dieses Recht nach § 5 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU und die Unionsbürgerin oder der Unionsbürger wird ausreisepflichtig nach § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. In dem Bescheid über die Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts soll zudem die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Zu Frage 3: Hierzu liegen keine statistischen Daten vor. Zu den Fragen 4 und 5: Nach Mitteilung der Ausländerbehörde der Stadtverwaltung Koblenz sind die polnischen Staatsangehörigen unbekannten Aufenthaltes . Es liegen keine Anhaltspunkte für einen möglichen Aufenthaltsort vor, weshalb keine Aussicht für eine erfolgreiche Auf- Drucksache 17/1919 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode enthaltsermittlung durch die Ausländerbehörde besteht. Aufgrund dessen konnten die Betroffenen nicht aufgefordert werden, ihrer Ausweispflicht nachzukommen und die Verfahren zur Feststellung des Nichtbestehens des Rechtes auf Einreise und Aufenthalt nicht eingeleitet werden. Zu Frage 6: Eine Information seitens der Wasserschutzpolizei unterblieb, da diese in vorbezeichneter Sache nicht zuständig war. Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes ist gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSch- AufgG) auf den Bundeswasserstraßen originär zuständige Polizeibehörde (Schifffahrtspolizei). Zu den Bundeswasserstraßen gehören nach § 1 Abs. 4 Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) auch die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen und somit auch die Mittelmole oberhalb der Eisenbahnbrücke in Koblenz. Nach § 24 WaStrG haben die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes die Aufgabe, zur Gefahrenabwehr Maßnahmen zu treffen, die nötig sind, um die Bundeswasserstraßen in einem für die Schifffahrt erforderlichen Zustand zu erhalten (Strompolizei). Sie können hierzu nach § 28 WaStrG Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen). Insofern war in diesem Fall die WSV zuständige Behörde. Zu Frage 7: Hier wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage 17/1465 „Rückkehrmanagement“ zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. Anne Spiegel Staatsministerin