Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 26. Januar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1922 zu Drucksache 17/1737 22. 12. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Wäschenbach (CDU) – Drucksache 17/1737 – Abrechnungsmanipulationen im Gesundheitswesen Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1737 – vom 30. November 2016 hat folgenden Wortlaut: In den letzten Wochen wurde in der Presse über Mogeleien im Abrechnungssystem zwischen Ärzten und Krankenkassen berichtet. Insbesondere waren wohl Kassen in anderen Bundesländern betroffen. Es war von Beträgen von 1 Milliarde Euro die Rede, die letztlich für die Behandlung der Patienten fehle. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Liegen der Landesregierung Erkenntnisse dazu vor? 2. Waren Krankenkassen bzw. Niederlassungen der Kassen in Rheinland-Pfalz davon betroffen, wenn ja, welche? 3. Welche rechtsaufsichtlichen Maßnahmen hat die Landesregierung hinsichtlich von Manipulationen im Abrechnungssystem ergriffen, bzw. welche sonstigen Möglichkeiten stehen der Landesregierung für die Verhinderung von Mogeleien zur Verfügung? 4. Welche weiteren Bereiche sieht die Landesregierung als Potenziale für missbräuchlichen Leistungsbezug bzw. Abrechnungsmanipulationen im Gesundheitswesen an? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass in Rheinland-Pfalz von Versicherten wählbare bundes- oder landesunmittel - bare gesetzliche Krankenkassen Prämien dafür zahlen, dass Ärztinnen und Ärzte schwerwiegendere Erkrankungen kodieren als tatsächlich diagnostiziert wurden. Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die landesunmittelbaren Krankenkassen beziehungsweise deren Landesverband nach Bekanntwerden der Vorwürfe um Stellungnahmen zu den Vorwürfen gebeten. In ihren Antworten legen die Kassen dar, dass sie ausschließlich Versorgungsverträge abgeschlossen hätten und keine Verträge, die darauf abzielten, Ärztinnen und Ärzte anzuhalten, mehr oder schwerwiegendere Diagnosen zu kodieren. Auch würden keine Organisationseinheiten bestehen, die gezielt Ärztinnen und Ärzte entsprechend aufsuchen würden. Zu den Fragen 2 und 3: Im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit prüft das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie von den rechtsaufsichtlich unterstellten Körperschaften abgeschlossene Verträge auf ihre Rechtmäßigkeit. Gegenstand der Prüfungen sind derzeit Verträge der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz mit einer bundes- und einer landesunmittelbaren Krankenkasse zur Versorgung besonders betreuungsintensiver beziehungsweise multimorbider Patienten. Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie stimmt sich bei der Bewertung solcher Betreuungsstrukturverträge mit dem Bundesversicherungsamt als Aufsichtsbehörde der bundesunmittelbaren Krankenkasse ab. Im Rahmen der 89. Aufsichtsbehördentagung am 23./24. November 2016 in München haben sich die für die Sozialversicherung zuständigen Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder unter aktiver Beteiligung von Rheinland-Pfalz mit dem morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich befasst und mögliche Manipulationsmechanismen erörtert. Drucksache 17/1922 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Die Aufsichtsbehördentagung hat einstimmig rechtliche Rahmenbedingungen abgesteckt und Maßnahmen beschlossen, um einer unzulässigen Beeinflussung des Kodierverhaltens von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten Einhalt zu gebieten. Die Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder werden ihren Beschluss den Vertragspartnern übermitteln und auf eine zeitnahe Anpassung von Verträgen drängen, die den Rahmenbedingungen nicht entsprechen. Sowohl die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz als auch die landesunmittelbare Krankenkasse wurden durch das Minis - terium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie über die Beschlüsse informiert und um Überarbeitung der Verträge gebeten . Zu Frage 4: Grundsätzlich sind in allen Bereichen des Gesundheitswesens Abrechnungsmanipulationen und missbräuchlicher Leistungsbezug nicht auszuschließen. Der Bundesgesetzgeber hat daher mit den §§ 81 a und 197 a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine Rechtsgrundlage geschaffen, damit Fehlverhalten im Gesundheitswesen effektiver verfolgt und geahndet werden kann. Die gesetzlichen Krankenkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen sowie deren Spitzenverbände sind zur Einrichtung von Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen verpflichtet. Diese Ermittlungs- und Prüfungsstellen gehen allen Hinweisen und Sachverhalten nach, die auf Unregelmäßigkeiten beziehungsweise rechtswidrige oder zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln im Zusammenhang mit den Aufgaben der gesetzlichen Krankenund Pflegeversicherung hindeuten. Die Stellen sind zur gegenseitigen Zusammenarbeit verpflichtet. Sabine Bätzing-Lichtenthäler Staatsministerin