Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 26. Januar 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1936 zu Drucksache 17/1742 23. 12. 2016 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Heribert Friedmann (AfD) – Drucksache 17/1742 – Aufklärungsquote von Einbrüchen in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1742 – vom 1. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach einer Meldung der „Rhein-Zeitung“ vom 28. November 2016 sinkt die Zahl der einsitzenden Strafgefangenen seit Jahren in Rheinland-Pfalz kontinuierlich. So verbüßten vor zehn Jahren noch 3 446 Personen eine Freiheitsstrafe. Seit 2016 seien es gut 23 Prozent weniger. Im September 2016 teilte das Landeskriminalamt in Mainz mit, dass Einbrüche in Rheinland-Pfalz einen Höchststand erreicht haben. Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hoch ist die Aufklärungsquote bei Einbrüchen? 2. In wie vielen Fällen endet das Ermittlungsverfahren mit einer Anklage bzw. mit Erlass eines Strafbefehls bzw. Einstellung nach § 153 StPO bzw. 153 a StPO? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Aussagen zur Kriminalitätsentwicklung erfolgen regelmäßig auf der Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Diese ist bundesweit gültig, unterliegt einheitlichen Erfassungskriterien und wird qualitätsgeprüft. Ausweislich der PKS betrug die Aufklärungsquote für Wohnungseinbruchdiebstähle in Rheinland-Pfalz 2015 insgesamt 15,3 Prozent. Damit liegt sie auf dem Niveau des Bundesdurchschnitts von 15,2 Prozent. Zu Frage 2: Erledigungen staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren werden nach der bundeseinheitlichen Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten bei den Staats- und Amtsanwaltschaften (StA-Statistik) erfasst. In dieser Erhebung wird nur nach bestimmten Sachgebieten unterschieden. Differenzierte Angaben betreffend die Erledigung von Ermittlungsverfahren wegen Einbruchdiebstahl bzw. wegen Wohnungseinbruchdiebstahl durch Anklage bzw. Strafbefehlsantrag oder Einstellungen nach § 153 StPO bzw. § 153 a StPO sind daher nicht möglich. Für das Sachgebiet 25 (Diebstahl und Unterschlagung), in dem Straftaten nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB bzw. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB regelmäßig erfasst sind, lässt die StA-Statistik Rheinland-Pfalz für das Jahr 2015 folgende Feststellungen zu: 3 364 Anklagen und 3 281 Anträge auf Erlass eines Strafbefehls standen 1 272 Einstellungen nach § 153 a StPO bzw. 4 971 Einstellungen nach § 153 Abs. 1 StPO gegenüber. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär