Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 30. Januar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1947 zu Drucksache 17/1856 23. 12. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Dr. Timo Böhme (AfD) – Drucksache 17/1856 – Anwendung der Saatgutaufzeichnungsverordnung beim Nachbau II Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1856 – vom 15. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Landesregierung hat die Fragen 1 und 2 meiner Kleinen Anfrage 17/1466 unzureichend beantwortet (17/1658). Im deutschen Saatgutrecht sind die Rechtsbereiche des Sortenschutzes (gewerblicher Rechtsschutz) und des Saatgutverkehrsrechts (staatliche Überwachung des Saatgutverkehrs) getrennt. In der Kleinen Anfrage Drucksache 17/1466 ging es ausschließlich um die Anwendung der öffentlich rechtlichen Bestimmungen des Saatgutverkehrsgesetzes sowie der daraus resultierenden Verordnungen (SaatV, SaatgutAufzV) auf das Erntegut, welches ein Landwirt nach § 10 a SortG in seinem Betrieb erzeugt und dort wieder als Vermehrungsmaterial verwendet, ohne dass es in den Saatgutverkehr gelangt und die daraus resultierenden Anforderungen der Behörde an die Aufzeichnungen der Aufbereiter von solchem Erntegut. Die Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz bestimmt in Artikel 14, dass verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels oder der aufgrund dieses Artikels erlassenen Bestimmun gen ausschließlich die Inhaber des Sortenschutzes sind und sie sich dabei nicht von amtli chen Stellen unterstützen lassen dürfen. Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des BGH auch für das deutsche Recht. Der Begriff Vermehrungsmaterial in dem vom Ministerium zitierten § 2 Abs. 1 Nr. 1 a be schreibt das vegetative Vermehrungsmaterial . Bei allen landwirtschaftlich genutzten Pflanzenarten (außer Kartoffel und Rebe) sind die Samen das Vermehrungsmaterial. Demnach gilt für diese landwirtschaftlichen Arten § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes. Die unter Nr. 2 aufgelisteten Saatgutkategorien beinhalten jedoch den Begriff des Nachbausaatguts oder Ernteguts nicht. Eine Anerkennung dieses Vermehrungsmaterials ist damit nicht möglich. Daher frage ich die Landesregierung erneut: 1. Kann Erntegut, das die Landwirte im eigenen Betrieb nach den Bestimmungen des Sortenschutzgesetzes als Vermehrungsmaterial verwenden, Saatgut im Sinne des Saatgutverkehrsgesetzes sein? 2. Werden von der Behörde Aufzeichnungen von Betrieben, die ausschließlich Erntegut für den Nachbau der Landwirte nach § 10 a SortG aufbereiten, kontrolliert und zu wel chem Zweck werden die Aufzeichnungen benötigt? Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 22. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Erntegut (Samen), das ein Landwirt zur Erzeugung von Pflanzen benutzt, ist Saatgut im Sinne von § 2 Abs. 1 Ziff. 1 Buchstabe a) des Saatgutverkehrsgesetzes. Hier wird Saatgut im Sinne dieses Gesetzes ganz allgemein definiert als Samen, der zur Erzeugung von Pflanzen bestimmt ist; ausgenommen sind Samen von Obst und Zierpflanzen. Nach § 3 Abs. 1 darf Saatgut zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es als Vorstufensaatgut, Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut oder Standardpflanzgut anerkannt ist. Da im Falle des Nachbaus und der Nutzung auf dem eigenen Betrieb kein Inverkehrbringen stattfindet, ist auch eine Kategorisierung mit der Festlegung diverserer Anforderungen weder notwendig noch zielführend. Zu Frage 2: Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 lässt Nachbau eindeutig zu. Absatz 3 der Verordnung regelt, dass Landwirte verpflichtet sind, dem Inhaber des Sortenschutzes eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Sie sagt weiterhin, dass für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen ausschließlich die Inhaber des Sortenschutzes verantwortlich sind; die sich bei dieser Überwachung nicht von amtlichen Stellen unterstützen lassen dürfen. Dies muss Drucksache 17/1947 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode auf Antrag des Inhabers des Sortenschutzes geschehen. Die an der Überwachung der landwirtschaftlichen Erzeugung beteiligten amtlichen Stellen können allerdings relevante Informationen übermitteln, sofern diese Informationen im Rahmen der normalen Tätigkeit dieser Stellen gesammelt wurden. In Rheinland-Pfalz wird von dieser Option kein Gebrauch gemacht. In Vertretung: Daniela Schmitt Staatssekretärin