Drucksache 17/1974 zu Drucksache 17/1855 30. 12. 2016 A n t w o r t der Bevollmächtigten des Landes beim Bund und für Europa, für Medien und Digitales auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Paul (AfD) – Drucksache 17/1855 – Verhältnis von SWR-Staatsvertrag, Rechtsaufsicht und Programmautonomie Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1855 – vom 14. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: Der öffentlich-rechtliche Rundfunk genießt Programmautonomie. Im SWR-Staatsvertrag verpflichtet sich der SWR gegenüber den Landesregierungen von Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg zu „Objektivität und Überparteilichkeit“, zu „dem Gebot journalistischer Fairness“ (beide § 6 Abs. 3) und „die verschiedenen Auffassungen im Gesamtangebot ausgewogen und angemessen zu berücksichtigen“ ·(§ 6 Abs. 4). Außerdem trägt der SWR „zur Verwirklichung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei“ ·(§ 6 Abs. 1), er soll demokratische Bedürfnisse der Gesellschaft erfüllen und einen „objektiven und umfassenden Überblick“ vermitteln (§ 3 Abs. 1 ). Ich frage die Landesregierung: 1. Wird die Möglichkeit rechtsaufsichtlicher Maßnahmen bei Verstößen gegen § 3 oder § 6 des SWR-Staatsvertrages in Betracht gezogen , wenn die Selbstkontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht funktioniert, also „die zuständigen Organe des SWR die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen“ (§ 37 Abs. 2)? 2. Wird die Möglichkeit rechtsaufsichtlicher Maßnahmen bei der Verbreitung rassistischer, rechtsextremer, homophober, antisemitischer , kinderpornografischer, linksextremer oder islamistischer Inhalte in Betracht gezogen, wenn die Selbstkontrolle des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht funktioniert, also „die zuständigen Organe des SWR die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen·“ (§ 37 Abs. 2)? Falls ja, bei welchen der angeführten Inhalte? 3. Gibt es eine Konstellation, in welcher der SWR von der Landesregierung auf einen Verstoß gegen § 3 oder § 6 hingewiesen wird und – im Falle der Nichtbeseitigung – eine Anweisung erhält? Wenn ja, welche? 4. Falls die Fragen 1 und 3 mit Nein beantwortet werden: Welche Bedeutung haben § 3 und § 6 des SWR-Staatsvertrages, wenn es keine Konstellation gibt, in welcher in Betracht gezogen wird, bei Verstößen rechtsaufsichtliche Maßnahmen einzuleiten? 5. Gibt es grundsätzlich eine Konstellation, in welcher aufgrund von Programminhalten rechtsaufsichtliche Maßnahmen gegen den SWR eingeleitet werden würden (z. B. bei Gesetzesverstößen)? Falls ja, in welcher Konstellation? Die Bevollmächtigte des Landes beim Bund und für Europa, für Medien und Digitales hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Vorab sei darauf hinzuweisen, dass die gestellten Fragen sehr abstrakt und ohne Bezug auf einen konkreten Sachverhalt formuliert sind, weshalb auch die Beantwortung nur abstrakt erfolgen kann. Zu Frage 1: Ja, gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 des SWR-Staatsvertrages sind rechtsaufsichtliche Maßnahmen zulässig, sofern die zuständigen Organe des SWR – der Rundfunk- und Verwaltungsrat – die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Zu Frage 2: Wie bereits zu Frage 1 dargelegt, sind rechtsaufsichtliche Maßnahmen zulässig, sofern die zuständigen Organe des SWR ihre ihnen obliegenden Pflichten nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in seiner Gesamtheit und der SWR im Speziellen gemäß § 6 des SWR-Staatsvertrages ist verpflichtet, objektiv und überparteilich zu berichten und die verschiedenen Auffassungen im Gesamtangebot ausgewogen und angemessen darzustellen. Dabei sollen alle politischen und gesellschaftlichen Strömungen gleichermaßen Berücksichtigung finden. Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 30. Januar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1974 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu den Fragen 3 und 4: Eine Entscheidung über das Ergreifen einer rechtsaufsichtlichen Maßnahme ist von der Bewertung eines konkreten Sachverhaltes abhängig. Zu Frage 5: Der Rundfunkrat ist gemäß § 15 Abs. 1 des SWR-Staatsvertrages dafür zuständig, den SWR bei der Ausübung seiner Aufgaben nach diesem Staatsvertrag zu überwachen und übt hierzu die ihm eingeräumten Kontrollrechte aus. Gemäß § 15 Abs. 2 des SWR-Staatsvertrages überwacht der Rundfunkrat u. a. die Einhaltung der für die Angebote geltenden Grundsätze. Hierunter fallen auch die Programmgrundsätze nach § 6 des SWR-Staatsvertrages. Sofern die Kontrolle durch den Rundfunkrat unterbleibt, kann die rechtsaufsichtführende Landesregierung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 des SWR-Staatsvertrages dem SWR eine angemessene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten setzen. Heike Raab Staatssekretärin