Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 30. Januar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1977 zu Drucksache 17/1814 30. 12. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Anke Beilstein (CDU) – Drucksache 17/1814 – Hauptschullehrkräfte an Realschulen plus Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1814 – vom 12. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Hauptschulen gibt es insgesamt an Realschulen plus? 2. Wie viele dieser Lehrkräfte sind zwischen 58 und 60, 61 und 62 bzw. 63 Jahre und älter? 3. Inwieweit wird die Landesregierung sicherstellen, dass alle Lehrkräfte an Realschulen plus mit der Lehrbefähigung für das Lehramt an Hauptschulen vor ihrer Ruhestandsversetzung die Höhergruppierung nach A 13 erreichen können? 4. Welchen zeitlichen und finanziellen Plan hat die Landesregierung, um den Aufstieg der Lehrkräfte an Realschulen plus nach A 13 zeitnah zu ermöglichen? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 11. Dezember 2014, BVerwG 2 C, 51.13, die Klage einer Hauptschullehrerin abgewiesen , mit der diese die Übertragung des Amtes einer Lehrerin mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus mit der Besoldungsgruppe A 13 begehrte. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht nochmals bestätigt, dass sich die Besoldung nicht nach der übertragenen Aufgabe, sondern nach der erworbenen Qualifikation richtet, die den Zugang zu bestimmten Ämtern und der damit verbundenen Besoldung eröffnet. Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen können daher nicht zur Lehrerin oder zum Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus ernannt werden, soweit sie nicht die hierfür nach dem Landesrecht vorgeschriebene Lehramtsbefähigung besitzen. Letztere wird nach den Bestimmungen der Schullaufbahnverordnung durch den erfolgreichen Abschluss der Zweiten Staatsprüfung, der pädagogischen Zusatzausbildung (Seiteneinstieg) oder der Wechselprüfung für das Lehramt an Realschulen plus erworben. Nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts muss aber Grund- und Hauptschullehrkräften, die seit Jahren unbeanstandet an Realschulen plus unterrichten und damit die höherwertige Funktion bereits wahrnehmen, die Möglichkeit eingeräumt werden, die Befähigungsvoraussetzungen für das Amt „Lehrerin oder Lehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus“ berufsbegleitend zu erwerben. Die Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes wurden inzwischen mit der Änderung der Lehrkräfte-Wechselprüfungsverordnung durch Einführung der Wechselprüfung II umgesetzt. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1 und 2: Die Angaben ergeben sich aus nachfolgender Tabelle: Lehrkräfte davon 58 bis 60 Jahre 61/62 Jahre 63 Jahre und älter 2 410 172 207 249 Drucksache 17/1977 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu den Fragen 3 und 4: Bereits im Koalitionsvertrag hat die Landesregierung vereinbart, allen Lehrkräften mit Hauptschullehramt an Realschulen plus und Integrierten Gesamtschulen, die einen Antrag auf Wechselprüfung in das Lehramt für Realschulen plus stellen, die Möglichkeit zu geben, diese zügig und unabhängig von ihrer Schulart zu absolvieren. Nach erfolgreich bestandener Prüfung soll diesen Lehrkräften innerhalb der Legislaturperiode eine zeitlich realistische Perspektive zur Beförderung eröffnet werden. In einem ersten Schritt hat die Landesregierung im dem aktuell ins Parlament eingebrachten Haushaltsgesetzentwurf 2017/2018 vorgesehen, in den beiden Haushaltsjahren jeweils 300 Planstellen zum „Vollzug der Wechselprüfungsordnung“ von Besoldungsgruppe A 12 nach Besoldungsgruppe A 13 zu heben. Damit wird die haushaltsrechtliche Grundlage geschaffen, um ab 2017 Lehrkräften , die die Wechselprüfung II bestanden haben, das Amt einer Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen plus übertragen zu können. Dies ist erstmals am 18. Mai 2017 vorgesehen. Für die Haushaltsjahre ab 2019 bleibt der Umfang etwaiger Stellenhebungen künftigen Gesetzgebungsverfahren vorbehalten. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin