Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. Feburar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1983 zu Drucksache 17/1812 02. 01. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/1812 – Verfolgung von ausländischen Verkehrssündern II Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1812 – vom 9. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: In Bezugnahme auf die Beantwortung der Kleinen Anfrage Drucksache 17/946 ergeben sich weitere Nachfragen. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Um welche EU-Staaten handelt es sich, die die Halterdaten nicht vollständig in den Systemen erfasst haben? Was wird unternommen , dass dieser Missstand behoben wird? 2. Können die Polizei und die Ordnungsämter in Rheinland-Pfalz nachweislich Bußgeldbescheide ins Ausland rechtskräftig zustellen? Wenn nein, warum nicht? 3. In wie vielen Fällen haben Bußgeldstellen aus Rheinland-Pfalz beim Bundesamt für Justiz für Deutschland als zentrale Bewilligungsbehörde Geldbußen vollstre cken lassen (bitte aufgegliedert für die Jahre 2014, 2015 und 2016)? 4. Wie erklärt sich die Landesregierung, dass die Zulassungsbehörden und Ord nungsämter in Rheinland-Pfalz in den Jahren 2014 bis 2016 keine Strafanzeigen wegen Verstoß gegen § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz erstattet haben? 5. Informieren Polizei und die Zulassungsbehörden in Rheinland-Pfalz die zuständi gen Steuerbehörden (Hauptzollamt) über Verstöße gegen das Kraftfahrzeug steuergesetz? Wenn nein, warum nicht? 6. Findet bei Verkehrskontrollen von ausländischen Kraftfahrzeugführern automati sch eine Überprüfung statt, ob ein Verstoß gegen § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteu ergesetz vorliegen könnte? Wenn nein, warum nicht? 7. Zu wie vielen Verurteilungen kam es bei Verstößen gegen § 3 Nr. 13 Kraftfahr zeugsteuergesetz in den Jahren 2014, 2015 und 2016 (bitte aufgegliedert nach Staatsangehörigkeiten)? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Es handelt sich insbesondere um folgende EU-Staaten: Bulgarien, Litauen, Rumänien, Slowakische Republik, Slowenien und Spanien. Die Bußgeldstellen in Rheinland-Pfalz ermitteln die Halterdaten von ausländischen Kraftfahrzeughaltern (EU-Staaten) über ein Halterdatenaustauschverfahren. Dieses Verfahren wird mit dem System EUCARIS ausgeführt. Sofern die Halterdaten mit diesem System nicht vollständig übermittelt werden (z. B. fehlende Postleitzahl), können die Bußgeldstellen die notwendigen Daten in der Regel über das Internet ermitteln und das Bußgeldverfahren gegen ausländische Verkehrssünder weiterführen. Zu Frage 2: Ja, die zuständigen Behörden in Rheinland-Pfalz können Bußgeldbescheide im Ausland zustellen. Bei der Zustellung im Ausland ist zu unterscheiden, ob der Betroffene bereits eine Sicherheitsleistung entrichtet hat oder nicht. Hat der Betroffene eine Sicherheitsleistung gezahlt, erfolgt die Zustellung des Bußgeldbescheides per Postzustellungsurkunde an einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland (z. B. Mitarbeiterin im Geschäftszimmer der Zentralen Bußgeldstelle der Polizei). Anschließend erfolgt von dort die Zusendung des Bußgeldbescheides an den Betroffenen mit Standard-Brief. Sofern die deutsche Behörde keine Sicherheitsleistung des Betroffenen erhoben hat, erfolgt die Zustellung des Bußgeldbescheides mit sogenanntem Einschreiben mit Rückschein direkt ins Ausland. Nach erfolgter Zustellung im Ausland erhält die deutsche Behörde den Rückschein und somit den Beleg der Zustellung zurück. Drucksache 17/1983 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 3: Der Rahmenbeschluss 2005/214/JI ermöglicht sowohl die Vollstreckung von Geldstrafen als auch von Geldbußen im Ausland. Das dem Bundesamt für Justiz (BfJ) zur Verfügung stehende Zahlenmaterial ermöglicht es nicht, zwischen Ersuchen, denen Geldstrafen zugrunde liegen, und Ersuchen, die Geldbußen zum Gegenstand haben, zu differenzieren. Infolgedessen gelten die nachfolgenden Zahlen für alle Verfahren aus Rheinland-Pfalz, unabhängig davon, ob der Antrag auf Vollstreckungshilfe von einer Bußgeldstelle oder einer Staatsanwaltschaft gestellt wurde. Bei der zentralen Bewilligungsbehörde (BfJ) gingen im Jahr 2014 insgesamt 1 269, im Jahr 2015 insgesamt 1 442 und im Jahr 2016 bisher insgesamt 1 480 Anträge auf Vollstreckungshilfe aus Rheinland-Pfalz ein. Zu den Fragen 4 und 5: Nach § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz ist das Halten von ausländischen Personenkraftfahrzeugen, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr von der Steuer befreit. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz entfällt, wenn für ein ausländisches Personenkraftfahrzeug ein regelmäßiger Standort im Inland begründet ist. Die Zulassungsbehörden und Ordnungsbehörden in Rheinland-Pfalz haben in den Jahren 2014 bis 2016 keine Strafanzeigen wegen Verstoßes gegen § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz erstattet, da entsprechende Verdachtsmomente, die auf einen regelmäßigen Standort des Fahrzeugs im Inland hindeuten, nicht festgestellt wurden. Die Polizei in Rheinland-Pfalz hat demgegenüber in den Jahren 2014 bis 2016 mehrere Strafanzeigen wegen o. g. Verstöße bei den zuständigen Steuerbehörden erstattet (siehe Antwort auf die Kleine Anfrage 17/946 [Drucksache 17/1212] – Antwort zu Frage 4). Zu Frage 6: Bei Verkehrskontrollen von ausländischen Kraftfahrzeugführern werden entsprechende Ermittlungen und Überprüfungen eingeleitet , wenn sich während einer Verkehrskontrolle Verdachtsmomente ergeben, die auf einen Verstoß gegen § 3 Nr. 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz hinweisen. Zu Frage 7: Die Strafverfolungsstatistik, aus der sich Angaben über die Anzahl von Verurteilungen ergeben, enthält lediglich zusammenfassende Zahlen über Verurteilungen nach der Abgabenordnung. Die Statistik differenziert nicht nach den zugrunde liegenden Steuerarten. In Vertretung: Randolf Stich Staatssekretär