Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. Feburar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1990 zu Drucksache 17/1835 04. 01. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Paul (AfD) – Drucksache 17/1835 – Zusammenarbeit von DITIB mit dem türkischen Geheimdienst MIT, mutmaßliche Ausspähungen von Erdogan- Gegnern durch DITIB-Funktionäre bzw. Imame laut Berichten von „Welt-Online“ (9. Dezember 2016) bzw. „Cumhürriyet“ (8. Dezember 2016) Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1835 – vom 12. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie werden (z. B. im Hinblick auf mögliche Strafbarkeit der Ausspähungen) die mutmaßlichen Ausspähungen von angeblichen oder tatsächlichen Erdogan-Gegnern durch DITIB-Funktionäre für türkische Sicherheitsdienste oder -behörden (wie Diyanet) bewertet? 2. Inwieweit werden diese Berichte bei der Einschätzung der „Staatsferne“ DITIBs berücksichtigt? 3. Gibt es Hinweise, dass DITIB-Imame in Rheinland-Pfalz Kontakt zum türkischen Geheimdienst MIT haben, Anwerbungsziele oder als Mitarbeiter des MIT tätig sind? 4. Wenn nein: Wird vor dem Hintergrund der Medienberichte eine Beobachtung von DITIB-Imamen erwogen, um einen verbesserten Kenntnisstand bezüglich Ausspähungen durch DITIB-Imame und Zusammenarbeit von DITIB-Imamen mit dem MIT zu gewinnen (bitte Antwort begründen)? 5. Wird es für nötig befunden, jenen im Welt-Online-Artikel benannten Urheber mutmaßlicher Ausspähungen („Imam aus dem Westerwald“) zu identifizieren und zu kontaktieren? 6. Wenn nein: Warum nicht? 7. Inwieweit besteht die Gefahr, dass die ausgespähten Personen (bzw. ihre Angehörigen in der Türkei) Opfer von Übergriffen werden, ihr Eigentum gefährdet wird und sie aus politischen Gründen in ihrem beruflichen Fortkommen behindert werden? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 4. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Eine konkrete Bewertung der strafrechtlichen Relevanz mutmaßlicher „Ausspähungen“ ist nicht möglich, da es an einem festgestellten Sachverhalt fehlt, der erkennen ließe, ob und wenn ja welche Informationen von wem und wie erlangt und möglicherweise weitergegeben wurden. Im Übrigen obläge die Beurteilung, ob insbesondere die Straftatbestände des Zweiten Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 ff. StGB) –, der Verletzung des persönlichen Lebensund Geheimbereichs (§§ 201 ff. StGB) oder des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (§ 33 i. V. m. § 22 KUG) in Betracht kommen könnten, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Zu Frage 2: Im Rahmen der Verhandlungen der Landesregierung mit vier islamischen Verbänden über einen gemeinsamen Vertrag wurde mittels Gutachten der Frage nachgegangen, ob es sich bei den vier beteiligten Verbänden um Religionsgemeinschaften gemäß Art. 7 Abs. 3 GG handelt. Dies wurde für alle vier Verbände festgestellt. Da Religionsgemeinschaften eine Staatsferne aufweisen müssen, hat die Landesregierung nach den politischen Ereignissen vom 15. Juli 2016 in der Türkei Zusatzgutachten in Auftrag gegeben. Hierin werden die Gutachter Aussagen dazu treffen, ob die oben genannten Ereignisse Auswirkungen auf die islamischen Verbände in Deutschland dergestalt haben, dass eine politische Einfluss - nahme des türkischen Staates auf diese Verbände besteht. Dabei ist auch die Staatsferne sowie die Ausbildungspraxis und die Entsendung der Imame durch die türkische Religionsbehörde Diyanet zu beurteilen. Drucksache 17/1990 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 3: Der Landesregierung liegen über die Presseberichte hinaus keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Zwei im Westerwald wohnende Personen teilten zwar inzwischen der Polizei mit, dass sich Teile der Medieninformationen aufgrund identischer Initialen ihres Vor- und Nachnamens möglicherweise auf sie beziehen könnten. Nähere Angaben, welche die veröffentlichten Vorwürfe eventuell belegen oder entkräften könnten, machten sie jedoch nicht. Zu Frage 4: Der Verfassungsschutz stuft die DITIB nicht als extremistisch ein. Der Verband stellt insoweit auch kein Beobachtungsobjekt der Verfassungsschutzbehörden dar. Zu den Fragen 5 und 6: Nach Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden hält sich der in den Presseberichten genannte Imam nicht mehr in Deutschland auf. Zu Frage 7: Nach Bewertung des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz ist eine abstrakte Gefährdung im Sinne der Fragestellung nicht auszuschließen . Konkrete Gefährdungserkenntnisse liegen rheinland-pfälzischen Sicherheitsbehörden nicht vor. In Vertretung: Randolf Stich Staatssekretär