Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. Feburar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1992 zu Drucksache 17/1927 04. 01. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Pia Schellhammer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) – Drucksache 17/1927 – Türkische Spionage durch Imame in rheinland-pfälzischen Moscheen Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1927 – vom 22. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: Aus der Berichterstattung der letzten Tage wurde bekannt, dass die türkische Religionsbehörde Diyanet die DITIB-Imame in Deutschland aufforderte, in Deutschland Informationen über Bürgerinnen und Bürger in ihren Gemeinden zu sammeln und an türkische Behörden weiterzuleiten. Bekannt wurde, dass auch aus einer Moschee in Betzdorf Informationen in die Türkei weitergeleitet wurden. Dazu frage ich die Landesregierung: 1. Sind der Landesregierung diese Vorgänge bekannt und wie bewertet sie diese? 2. Sollten die Vorwürfe zutreffen, sieht die Landesregierung Ansätze einer strafbaren Handlung? 3. Welches Ziel vermutet die Landesregierung hinter der Sammlung von Informationen über rheinland-pfälzische Bürgerinnen und Bürger? 4. Wie bewertet die Landesregierung angesichts dieser Vorwürfe die Rolle von DITIB? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 4. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Landesregierung liegen über die Presseberichte hinaus keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Zwei im Westerwald wohnende Personen teilten zwar inzwischen der Polizei mit, dass sich Teile der Medieninformationen aufgrund identischer Initialen ihres Vor- und Nachnamens möglicherweise auf sie beziehen könnten. Nähere Angaben, welche die veröffentlichten Vorwürfe eventuell belegen oder entkräften könnten, machten sie jedoch nicht. Zu Frage 2: Eine konkrete Bewertung der strafrechtlichen Relevanz mutmaßlicher „Ausspähungen“ ist nicht möglich, da es an einem festgestellten Sachverhalt fehlt, der erkennen ließe, ob und wenn ja welche Informationen von wem und wie erlangt und möglicherweise weitergegeben wurden. Im Übrigen obläge die Beurteilung, ob insbesondere die Straftatbestände des Zweiten Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches – Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 93 ff. StGB) –, der Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 ff. StGB) oder des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (§ 33 i. V. m. § 22 KUG) in Betracht kommen könnten, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Zu Frage 3: Angesichts des Fehlens diesbezüglicher Erkenntnisse entziehen sich die mutmaßlichen Ziele einer belastbaren Bewertung durch die Landesregierung. Drucksache 17/1992 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 4: Im Rahmen der Verhandlungen der Landesregierung mit vier islamischen Verbänden über einen gemeinsamen Vertrag wurde mittels Gutachten der Frage nachgegangen, ob es sich bei den vier beteiligten Verbänden um Religionsgemeinschaften gemäß Art. 7 Abs. 3 GG handelt. Dies wurde für alle vier Verbände festgestellt. Da Religionsgemeinschaften eine Staatsferne aufweisen müssen, hat die Landesregierung nach den politischen Ereignissen vom 15. Juli 2016 in der Türkei Zusatzgutachten in Auftrag gegeben. Hierin werden die Gutachter Aussagen dazu treffen, ob die oben genannten Ereignisse Auswirkungen auf die islamischen Verbände in Deutschland dergestalt haben, dass eine politische Einfluss - nahme des türkischen Staates auf diese Verbände besteht. Dabei ist auch die Staatsferne sowie die Ausbildungspraxis und die Entsendung der Imame durch die türkische Religionsbehörde Diyanet zu beurteilen. In Vertretung: Randolf Stich Staatssekretär