Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 1. Feburar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/1998 zu Drucksache 17/1846 05. 01. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Jens Ahnemüller (AfD) – Drucksache 17/1846 – Umweltzonen – Befahren der ausgewiesenen Städte nur mit Plakette Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1846 – vom 14. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele ausgewiesene Städte gibt es in Rheinland-Pfalz, welche nur mit einer Umweltplakette befahren werden dürfen (bitte namentlich auflisten)? 2. Welche Kosten entstanden und entstehen zum Beispiel für die Stadt Mainz für die Errichtung der Verkehrszeichen, zum Erhalt der Verkehrszeichen und zur Einhaltung der Vorschrift? 3. Gibt es Feinstaubmessungen und Vergleiche in rheinland-pfälzischen Städten mit und ohne Umweltzonen und welche Ergebnisse liegen vor? 4. Mit welchen Strafen muss ein Fahrzeugführer in Rheinland-Pfalz rechnen, wenn eine gekennzeichnete Umweltzone ohne Plakette befahren wird und wie wird die Einhaltung geprüft? 5. Wurde aufgrund von immer umweltfreundlicheren Autos und den schwindenden „Altautos“ die Abschaffung der Umweltzonen schon in Betracht gezogen? 6. Gibt es vergleichbare Regelungen in den Umweltzonen auch für die Schifffahrt? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 4. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Überschreitungen von Luftschadstoffgrenzwerten, vor allem bei Stickoxiden (NOx) und Feinstäuben (PMx), werden EU-weit festgestellt. Allein in Deutschland weisen immer noch ca. 80 größere Städte zu hohe NO2-Immissionskonzentrationen auf. Auch Rheinland-Pfalz ist mit den Städten Mainz, Ludwigshafen und Koblenz betroffen. Die Ursache ist in der Regel die starke innerstädtische Belastung mit zu hohen NO2-Realemissionen der Dieselfahrzeuge. Aus diesem Grund hat die EU-Kommission bereits Ende 2014 gegen 33 Gebiete in Deutschland ein Pilotverfahren und Mitte 2015 ein formelles Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet , um schnellstmöglich die Einhaltung der Grenzwerte zu erreichen und damit die Gesundheitsschutzanforderungen der EU-Luftqualitätsrichtlinie zu erfüllen. Dies vorangestellt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: In Rheinland-Pfalz wurde bislang eine Umweltzone eingeführt. Zur Verringerung der Feinstaub- und Stickoxidbelastungen hat die Landeshauptstadt Mainz gemeinsam mit der Landeshauptstadt Wiesbaden am 1. Februar 2013 die erste Ländergrenzen überschreitende Umweltzone für einen Ballungsraum eingeführt. Die Rechtsgrundlage hierzu bildet die 35. Verordnung zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (35. BImSchV, Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung ) sowie der damals gültige Luftreinhalteplan der Stadt Mainz („Fortschreibung des Luftreinhalteplanes 2011 bis 2015 – Anpassung PM10-Feinstaub“). Zu Frage 2: Nach § 5 b Straßenverkehrsgesetz (StVG) trägt der Träger der Straßenbaulast für diejenigen Straßen die Kosten, in deren Verlauf die Schilder angebracht werden. Zuständig im vorliegenden Fall ist die Stadt Mainz. Der Landesregierung liegen zur Höhe der Kosten der Beschilderung keine Informationen vor. Drucksache 17/1998 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 3: In Rheinland-Pfalz werden Feinstäube PM2,5 und PM10 nach den Vorgaben der EU-Luftqualitätsrichtlinie („RL 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa“) flächendeckend gemessen. Dabei wird PM2,5-Feinstaub an insgesamt 12 Messstationen in 11 Städten bzw. Standorten und PM10 an insgesamt 19 Messstationen in 14 Städten bzw. Standorten gemessen. Ein Vergleich der Messergebnisse zeigt, dass die Konzentrationsniveaus vom jeweiligen lokalen und regionalen Belastungsregime abhängen, d. h. größere Städte mit höherer Verkehrsbelastung, größerer Industrie- und Gewerbedichte sowie einer größeren Anzahl von Feuerungsstätten weisen höhere Belastungen an Feinstäuben auf als Messstationen im städtischen Hintergrundbereich oder Waldmessstationen . Aktuell werden an allen Messstationen die geltenden Feinstaubgrenzwerte (Tagesmittel- und Jahresmittelgrenzwerte ) eingehalten. Die letzte festgestellte Überschreitung des Tagesmittelgrenzwertes war im Jahr 2011 an der Station Mainz- Parcusstraße zu verzeichnen. Allerdings werden aktuell die Jahresmittelgrenzwerte des gesundheitsschädlichen Reizgases NO2 in Mainz, Ludwigshafen und Koblenz überschritten. Noch deutlicher als beim Feinstaub resultieren diese lokalen Spitzenbelastungen aus den innerstädtischen Verkehrsemissionen von hochemittierenden Dieselfahrzeugen. Damit wird auch Rheinland-Pfalz zum Adressaten des in der Vorbemerkung erwähnten Vertragsverletzungsverfahrens. Zu Frage 4: Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog. Hiernach muss ein Fahrzeugführer mit einer Geldbuße in Höhe von 80 Euro rechnen (Tatbestand 141621), wenn er eine gekennzeichnete Umweltzone ohne Plakette befährt. Hinzu kommen im Bußgeldverfahren die sogenannten Verfahrenskosten in Höhe von 28,50 Euro. Dies ist die Gebühr bei der Festsetzung einer Geldbuße von je 25 Euro gemäß § 107 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und die Auslage für jede Zustellung von 3,50 Euro (§ 107 Abs. 3 Nr. 2 OWiG). In Rheinland-Pfalz wird die Einhaltung der Einfahrbeschränkungen in die Umweltzone im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs kontrolliert. Zu Frage 5: Für die Einführung und Errichtung von Umweltzonen sind die Städte im Rahmen ihrer kommunalen Luftreinhalteplanung zuständig. Hinsichtlich einer möglichen Aufhebung der Umweltzone der Stadt Mainz liegen der Landesregierung aktuell keine Informationen vor. Gerade bei den Stickoxiden zeigen die festgestellten innerstädtischen Schadstoffbelastungen seit Jahren keine Rückgänge mehr auf. Der Grund dafür ist, dass die Diesel-Pkw der Abgasnormen EURO 5 und EURO 6 sehr hohe Realemissionen aufweisen, die die Abgasgrenzwerte des Typgenehmigungsverfahrens z. T. um mehrere Faktoren überschreiten. Aus diesem Grund wurde auf europäischer Ebene u. a. die Einführung eines neuen, realistischeren Testzyklus (WLTP Worldwide Harmonized Light-Duty Vehicles Test Procedure) und sogenannter RDE-Faktoren (Real Driving Emission) beschlossen. Die ersten sauberen Motortypen kommen am 1. September 2017 in den Markt. Mit zunehmender Marktdurchdringung dieser emissionsärmeren Fahrzeuge werden sich die urbanen Stickoxidkonzentrationen zukünftig stärker reduzieren lassen. Es liegt selbstverständlich auch im Interesse der Landeregierung, dass sich die lufthygienische Situation der Bürgerinnen und Bürger, vor allem in den verkehrsbelasteten Städten, weiter dauerhaft verbessert. Daher hat sich die Landesregierung u. a. für eine Fortschreibung und Verschärfung der Abgasstandards auf EU-Ebene eingesetzt. Zu Frage 6: Die Umweltzonenregelung der 35. BImSchV regelt lediglich Ausnahmen von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes und die Zuordnung von Kraftfahrzeugen zu Schadstoffgruppen und bestimmt die Anforderungen, welche bei einer Kennzeichnung von Fahrzeugen zu erfüllen sind. Für die Schifffahrt sind keine entsprechenden Regelungen vorgesehen . Der aktuelle Entwurf des zur Fortschreibung anstehenden Luftreinhalteplanes der Stadt Mainz enthält als emissionsmindernde Maßnahme für den Bereich der Fahrgastkabinenschiffe die Errichtung von Landstromversorgungsanlagen. Diese Anlagen sollen 2017 bereitgestellt werden und sichern während der Liegezeiten am Mainzer Rheinufer die erforderliche Stromversorgung ohne den Betrieb des Schiffsdiesels. Ulrike Höfken Staatsministerin