Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 30. Januar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2029 zu Drucksache 17/1901 10. 01. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Gabriele Bublies-Leifert (AfD) – Drucksache 17/1901 – Sicherheit der Kinderspielplätze im Kreis Birkenfeld Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1901 – vom 20. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Beschwerden von Eltern in Hinsicht auf Sicherheit und Sauberkeit der Spielplätze gab es seit 2015 im Kreis Birkenfeld ? 2. In welchen Zeitabständen erfolgen in der Regel die Wartungen? 3. Wie hoch ist der Anteil der eingezäunten Spielplätze zum Schutz der Kinder im Kreis? 4. Wie viele Unfälle und wie viele Straftaten ereigneten sich seit 2015 auf den Spielplätzen im Kreis Birkenfeld? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 10. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 3: Die Anzahl möglicher Elternbeschwerden zu Spielplätzen im Landkreis Birkenfeld seit 2015 und der Anteil eingezäunter Spielplätze sind der Landesregierung nicht bekannt. Das Landesrecht kennt für die vielfältigen Betreiber der Spielplätze keine Meldepflicht an das Land. Es wird zu deren statistischen Erfassung auf die Antwort zur Kleinen Anfrage 17/1900 verwiesen. Allgemein kann gesagt werden, dass die Einzäunung und die Wartungsintervalle für Spielplätze durch Sicherheitsnormen vorgegeben wird. Die allgemeine Pflicht hierzu folgt aus den Verkehrssicherungspflichten. Wer ein Spielplatzgerät in Verkehr bringt und es der Öffentlichkeit zugänglich macht, übernimmt damit dauerhaft umfangreiche Verkehrssicherungspflichten. Hierzu gehört die Gefahrenabschirmung gegenüber gefährlichen Nachbarbereichen. Er hat außerdem dafür zu sorgen, dass Spielplatz und Spielplatzgeräte den Normen entsprechen und regelmäßige Inspektionen und nötigenfalls Instandhaltungsarbeiten durchgeführt werden. § 11 Abs. 1 Landesbauordnung regelt speziell die Abschirmung von Gefahrenbereichen speziell für Kleinkinderspielplätze in Wohnanlagen. Die Zeitabstände für Wartungen ergeben sich aus den Ergebnissen der regelmäßigen Inspektionen. Für Spielplatzgeräte trifft die DIN EN 1176-7 „Spielplatzgeräte“ klare zeitliche Festlegungen: Der Eigentümer/Betreiber ist für die Organisation eines Prozesses verantwortlich, um die Sicherheit des Spielplatzes als Ganzes, einschließlich der Geräte und der Bodenbeläge zu beurteilen, zu erhalten und, wenn nötig, zu verbessern. Er hat einen Inspektionsplan aufzustellen, der die lokalen Bedingungen, Herstellervorgaben und Inspektionsfristen enthält. Er hat ein Kontrollbuch oder entsprechende Prüf- und Wartungsbögen zu führen. DIN EN 1176-7 fordert Sichtkontrollen (Visuelle Routine-Inspektionen) je nach Gefährdungslage durch Vandalismus, Benutzung oder Wettereinfluss wöchentlich bis täglich, Funktionskontrollen (Operative Inspektion) alle 1 bis 3 Monate und eine jährliche Hauptinspektion (= Spielplatz-TÜV) durch eine sachkundige Person. Die EN 1177 (Stoßdämpfende Spielplatzböden, sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren) ergänzt diese Regelungen für Spielplatzböden. Ergänzend wird insbesondere auf den Inhalt der Normen DIN EN 1176 „Spielplatzgeräte“, DIN EN 1177 „Stoßdämpfende Spielplatzböden “, DIN 18034 „Spielplätze und Freiräume zum Spielen – Anforderungen und Hinweise für die Planung und den Betrieb“, DIN 18024, Teil 1 „Barrierefreies Bauen – Straßen, Plätze, Wege, öffentliche Verkehrs- und Grünanlagen sowie Spielplätze; Planungsgrundlagen“, DIN 33 942 „Barrierefreie Spielplatzgeräte – Sicherheitstechnische Anforderungen, die DIN SPEC 79161 „Spielplatzprüfung – Qualifizierung von Spielplatzprüfern“ und ergänzend auch auf die Merkblätter der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung GUV-Information „Sicher nach oben – Klettern in der Schule“ (GUV-SI 8013) sowie auf den Inhalt der GUV-Informationen „Naturnahe Spielräume“ (GUV-SI 8014), „Giftpflanzen – Beschauen, nicht kauen“, „Schulhöfe“ (GUV-SI 8073) und „Mit Kindern im Wald“ (GUV-SI 8084) hingewiesen. Drucksache 17/2029 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 4: In den Jahren 2015 und 2016 wurden im Kreis Birkenfeld (Zuständigkeitsbereich der Polizeiinspektion Idar-Oberstein) vier Straftaten registriert. Über die Anzahl von Unfällen auf den Spielplätzen im Landkreis Birkenfeld existieren keine statistischen Erhebungen. Der Landes - regierung liegen keine Zahlen vor. In Vertretung: Dr. Christiane Rohleder Staatssekretärin