Drucksache 17/2034 zu Drucksache 17/1734 11. 01. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf die Große Anfrage der Fraktion der CDU – Drucksache 17/1734 – Beteiligung und Mitwirkung in Einrichtungen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) Die Große Anfrage 17/1734 vom 30. November 2016 hat folgenden Wortlaut: Nach § 9 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) ist in den Einrichtungen im Sinne der §§ 4 und 5 mit Ausnahme der stationären Hospize und der Einrichtungen der Kurzzeitpflege, also in Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot und Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung für ältere und pflegebedürftige Menschen bzw. für Menschen mit Behinderungen, eine Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner zu bilden. Ersatzweise sind andere Formen der Mitwirkung einzurichten. Vertretung und Mitwirkung in den Einrichtungen dient der Teilhabe, stärkt die Transparenz und sichert Qualität. Ihr kommt deshalb eine besondere Bedeutung für das Ziel zu, älteren, pflegebedürftigen Menschen und volljährigen Menschen mit Behinderungen eine ihren Bedürfnissen entsprechende Wohnform mit der erforderlichen Qualität und mit angemessener Mitgestaltung zu bieten. Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie viele Einrichtungen nach a) § 4 LWTG (Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot) und b) § 5 LWTG (Einrichtungen mit besondere konzeptioneller Ausrichtung) gibt es in Rheinland-Pfalz mit jeweils und insgesamt wie vielen Bewohnerinnen und Bewohnern? 2. Wie viele Einrichtungen nach a) § 4 LWTG und b) § 5 LWTG haben nach § 9 Abs. 1 LWTG eine Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner? Aus welchen Gründen haben die übrigen Einrichtungen eine solche Vertrtung nicht? Welches sind insgesamt die Gründe, wegen derer eine solche Vertretung nicht zustande kommt? 3. Wie viele Einrichtungen nach a) § 4 LWTG und b) § 5 LWTG haben ersatzweise einen Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer nach § 9 Abs. 2 LWTG? In welchem Umfang und aus welchen Gründen konnte in den infrage kommenden Einrichtungen ein solcher Beirat nicht gebildet werden? Welches sind insgesamt die Gründe, wegen derer ein solcher Beirat nicht zustande kommt? 4. Wie viele Einrichtungen nach a) § 4 LWTG und b) § 5 LWTG haben anstelle einer Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. eines Beirates der Angehörigen und Betreuer eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher nach § 9 Abs. 3 LWTG? 5. Wie viele Einrichtungen nach a) § 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LWTG und b) § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG haben nach § 9 Abs. 4 LWTG einen Bewohnerinnen- und Bewohnerrat statt einer Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner? Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 2. Februar 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2034 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 6. Wie groß sind die Vertretungen der Bewohnerinnern und Bewohner nach § 9 Abs. 1 LWTG durchschnittlich? Wie viele Bewohnerinnen und Bewohner sind in ihnen insgesamt tätig? Inwieweit werden externe Personen nach § 9 Abs. 1 LWTG beteiligt? 7. Wie groß sind die Beiräte der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer nach § 9 Abs. 2 LWTG durchschnittlich? Wie viele Angehörige und Betreuerinnen und Betreuer sind in ihnen jeweils und insgesamt tätig? 8. In welchem Umfang fungieren Bewohnerinnen oder Bewohner der Einrichtungen gegenüber anderen Personen als Bewohnerfürsprecherin oder Bewohnerfürsprecher nach § 9 Abs. 3 LWTG? 9. Wie beurteilt die Landesregierung die bestehenden Vertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner und die anderen Formen der Mitwirkung nach § 9 LWTG hinsichtlich ihrer Bedeutung? 10. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu deren Arbeit hinsichtlich erzielter Ergebnisse, bestehender Probleme und vorliegender Handlungsbedarfe vor? 11. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu den Schwerpunkten der konkreten Mitwirkung und Beteiligung nach § 9 Abs. 1 LWTG vor? 12. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zur Beteiligung an der Beratungs- und Prüfarbeit der zuständigen Behörde hinsichtlich erzielter Ergebnisse, bestehender Probleme und vorliegender Handlungsbedarfe vor? 13. Inwieweit und welcher Art erhalten a) die Vertretungen der Bewohnerinnern und Bewohner nach § 9 Abs. 1 LWTG, b) die Beiräte der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer nach § 9 Abs. 2 LWTG, c) die Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher nach § 9 Abs. 3 LWTG und d) die Bewohnerinnen- und Bewohnerräte nach § 9 Abs. 4 LWTG Unterstützung durch die Träger der Einrichtungen? Inwieweit ist diese nach den Erkenntnissen der Landesregierung auch tatsächlich angemessen im Sinne von § 9 Abs. 6 LWTG? 14. In welchem Umfang haben die Träger der Einrichtungen hierfür in den vergangenen fünf Jahren für wie viele Einrichtungen finanzielle Mittel zur Tragung von Kosten eingesetzt? 15. Inwieweit und welcher Art erhalten a) die Vertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner nach § 9 Abs. 1 LWTG, b) die Beiräte der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer nach § 9 Abs. 2 LWTG, c) die Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher nach § 9 Abs. 3 LWTG und d) die Bewohnerinnen- und Bewohnerräte nach § 9 Abs. 4 LWTG Unterstützung durch das Land (die zuständige Landesbehörde)? Inwieweit entspricht diese Unterstützung auch tatsächlich dem Auftrag von § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWTG zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflege-, Teilhabe- und Unterstützungsleistungen? 16. In welchem Umfang hat das Land (die zuständige Behörde) hierfür in den vergangenen fünf Jahren für wie viele Einrichtungen finanzielle Mittel zur Tragung von Kosten eingesetzt? 17. Inwieweit und welcher Art werden a) die Vertretungen der Bewohnerinnern und Bewohner nach § 9 Abs. 1 LWTG, b) die Beiräte der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer nach § 9 Abs. 2 LWTG, c) die Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher nach § 9 Abs. 3 LWTG und d) die Bewohnerinnen- und Bewohnerräte nach § 9 Abs. 4 LWTG zur Unterstützung Ihrer Tätigkeit insbesondere beraten? Inwieweit entspricht diese Unterstützung auch tatsächlich dem Auftrag von § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWTG zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflege-, Teilhabe- und Unterstützungsleistungen? 18. Wer leistet diese Beratung, in welcher Form und in welchem Umfang wird sie erbracht? 19. Inwieweit entspricht das Angebot dem tatsächlichen Bedarf? 20. Inwieweit werden a) die Vertretungen der Bewohnerinnern und Bewohner nach § 9 Abs. 1 LWTG, b) die Beiräte der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer nach § 9 Abs. 2 LWTG, c) die Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher nach § 9 Abs. 3 LWTG und d) die Bewohnerinnen- und Bewohnerräte nach § 9 Abs. 4 LWTG zur Unterstützung ihrer Tätigkeit insbesondere geschult? 21. Wer leistet die Schulung und in welcher Form wird sie erbracht? 22. Inwieweit entspricht das Angebot dem Bedarf? 23. Welche Schulungsveranstaltungen wurden für wie viele Vertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner und andere Formen der Mitwirkung nach § 9 LWTG in den letzten fünf Jahren jeweils und insgesamt pro Jahr erbracht? 24. Welche Kosten fallen durchschnittlich pro Schulung an? 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2034 25. Für wie viele Beratungen wie vieler Vertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner und anderer Formen der Mitwirkung wurden Kosten in welcher Höhe seitens a) der Träger der Einrichtungen und b) des Landes (der Beratungs- und Prüfbehörde) in den letzten fünf Jahren jeweils und insgesamt getragen? 26. Für wie viele Schulungen wie vieler Vertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner und anderer Formen der Mitwirkung wurden Kosten in welcher Höhe seitens a) der Träger der Einrichtungen und b) des Landes (der Beratungs- und Prüfbehörde) in den letzten fünf Jahren jeweils und insgesamt getragen? 3 Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Große Anfrage namens der Landesregierung – Zuleitungsschreiben des Chefs der Staatskanzlei vom 10. Januar 2017 – wie folgt beantwortet: Das Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) beschreibt in § 1 die Ziele des Gesetzes für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen. Ein wesentliches Ziel ist zum einen die Förderung dieser Menschen, damit sie ihr Leben selbstbestimmt und am eigenen Wohl und den eigenen Wünschen orientiert gestalten können. Weitere Ziele sind die Stärkung der Zielgruppen in ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und bei der Mitwirkung in der Einrichtung, in der sie leben. In § 9 LWTG werden die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner und andere Formen der Mitwirkung ausführlich beschrieben. Auf diese gesetzlichen Grundlagen beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen. Dabei ist zu beachten, dass das LWTG zwei unterschiedliche Einrichtungsformen beschreibt. Dies sind zum einen Einrichtungen nach § 4 LWTG mit einem umfassendem Leistungsangebot, das neben dem Überlassen von Wohnraum auch Pflege-, Teilhabe- und andere Unterstützungsleistungen sowie die Verpflegung beinhaltet. Diese Komponenten können die Bewohnerinnen und Bewohner nicht frei wählen, sondern nur im Verbund annehmen. Für diese Einrichtungsform sind die Regelungen der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner umfassend beschrieben. Anders verhält es sich in Einrichtungen nach § 5 LWTG mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung. Diese Einrichtungsformen beziehen sich, bis auf die ebenfalls dort genannten Hospize und Einrichtungen der Kurzzeitpflege, auf gemeinschaftliche, in der Personenzahl begrenzte Wohngruppen, die in der Verantwortung eines Trägers stehen, die Bewohnerinnen und Bewohner aber zwischen verschiedenen Anbieterinnen und Anbietern von Pflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsleistungen und Verpflegung wählen können. Weiterhin gibt es Wohnangebote für ältere Menschen, die den Wohnraum, die hauswirtschaftliche Versorgung oder die Verpflegung umfassen. Eine notwendig werdende Pflege können die Bewohnerinnen und Bewohner aber auch frei von einem anderen Leistungsanbieter auswählen. Diese Wahlfreiheit fußt auf der Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner und – bezogen auf die gemeinschaftlichen Wohnformen – auf ihrer gemeinsamen Entscheidungskompetenz. Die Stärkung der Selbstbestimmung und der Teilhabe ist Arbeitsgrundlage der zuständigen Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Bewohnerinnen und Bewohner, die in Einrichtungen nach dem LWTG leben oder sich für eine solche Wohnform entscheiden wollen. Die Unterstützung, Beratung und Schulung von Vertretungsgremien von und für Bewohnerinnen und Bewohner, die in Einrichtungen nach § 4 LWTG leben, gehören damit zu den zentralen Aufgaben der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG und werden von der Landesregierung regelhaft gefördert. Die Angebote durch die Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG werden ergänzt durch das von der Landesregierung geförderte „Informations- und Beschwerdetelefon Pflege und Wohnen in Einrichtungen“ der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz. Es ist ein vertrauliches Beratungs- und Begleitungsangebot für Bewohnerinnen und Bewohner in Einrichtungen sowie deren Angehörige. Eine Einschränkung bei der Beantwortung der vorliegenden Anfrage ergibt sich aus der Tatsache, dass Menschen in Einrichtungen mit einer besonderen konzeptionellen Ausrichtung nach § 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und diesen vergleichbaren Einrichtungen nach § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG selbstbestimmt leben. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber geregelt, dass Bewohnerinnen und Bewohner solcher Einrichtungen nicht zwingend eine Vertretung nach § 9 Abs. 1 bis 3 LWTG bestimmen müssen, sondern gemeinsam ihre Entscheidungen treffen können (§ 9 Abs. 4 LWTG). Eine Informationsweitergabe durch den Träger an die Beratungsund Prüfbehörde nach dem LWTG über Art und Regelung der Interessenvertretung in diesen Wohnformen erfolgt daher – auch aus datenschutzrechtlichen Vorgaben – nicht. Entsprechend ausgerichtete Fragen können vor diesem Hintergrund nicht beantwortet werden. Drucksache 17/2034 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 1. Wie viele Einrichtungen nach a) § 4 LWTG (Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot) und b) § 5 LWTG (Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung) gibt es in Rheinland-Pfalz mit jeweils und insgesamt wie vielen Bewohnerinnen und Bewohnern? Zum Stichtag 1. Dezember 2016 sind in der internen Datenbank „Einrichtungsverwaltung“ des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung als zuständige Behörde 469 Einrichtungen für pflegebedürftige volljährige Menschen nach § 4 LWTG mit insgesamt 44 585 Plätzen erfasst. Für volljährige Menschen mit Behinderungen sind 231 Einrichtungen nach § 4 LWTG mit insgesamt 11 198 Plätzen erfasst. Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung nach § 5 LWTG sind für unterschiedliche Zielgruppen und Konzeptionen erfasst. Zum Stichtag 1. Dezember 2016 sind in der Einrichtungsverwaltung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung 56 betreute Wohngruppen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG für pflegebedürftige volljährige Menschen mit insgesamt 563 Plätzen angezeigt. Weiterhin sind 16 betreute Wohngruppen für volljährige Menschen mit Intensivpflegebedarfen (§ 5 Satz 1 Nr. 2 LWTG) mit insgesamt 83 Plätzen erfasst und 19 Wohneinrichtungen für ältere Menschen mit 1 028 Ein-, Zwei- oder Dreizimmerappartements. Für volljährige Menschen mit Behinderungen weist die Einrichtungsverwaltung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung 114 Wohngruppen und einer Platzzahl von 468 Plätzen aus (§ 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG). Die Einrichtungsverwaltung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung kennt 47 Angebote des Betreuten Wohnens nach öffentlich-rechtlichem Vertrag (§ 5 Satz 1 Nr. 3 LWTG). 2. Wie viele Einrichtungen nach  a) § 4 LWTG und b) § 5 LWTG haben nach § 9 Abs. 1 LWTG eine Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner? Aus welchen Gründen haben die übrigen Einrichtungen  eine solche Vertretung nicht? Welches  sind insgesamt die Gründe, wegen derer eine solche Vertretung nicht zustande kommt? 3. Wie viele Einrichtungen nach a) § 4 LWTG und b) § 5 LWTG haben ersatzweise einen Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer nach § 9 Abs. 2 LWTG? In welchem Umfang und aus welchen Gründen konnte in den infrage kommenden Einrichtungen ein solcher Beirat nicht gebildet werden? Welches sind insgesamt  die Gründe, wegen derer ein solcher Beirat nicht zustande kommt? 4. Wie viele Einrichtungen nach a) § 4 LWTG und b) § 5 LWTG haben  anstelle  einer  Vertretung  der  Bewohnerinnen  und  Bewohner  bzw.  eines  Beirates  der  Angehörigen  und  Betreuer  eine  Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher nach § 9 Abs. 3 LWTG? 5. Wie viele Einrichtungen nach a) § 5 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LWTG und b) § 5 Satz 1 Nr. 7 LWTG haben  nach  §  9  Abs.  4  LWTG  einen  Bewohnerinnen-  und  Bewohnerrat  statt  einer  Vertretung  der  Bewohnerinnen  und  Bewohner? Die nachfolgenden Angaben beziehen sich auf eine Auswertung der Einrichtungsverwaltung des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung als interne Datenbank der Behörde zum Stichtag 1. Dezember 2016. Demnach gibt es in den insgesamt 469 Einrichtungen für pflegebedürftige volljährige Menschen nach § 4 LWTG 426 Vertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner, einen Beirat der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer sowie 40 Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher. Damit gab es zum Stichtag 1. Dezember 2016 in lediglich zwei von insgesamt 469 Einrichtungen für pflegebedürftige volljährige Menschen nach § 4 LWTG kein aktives Vertretungsforum der Bewohnerinnen und Bewohner. Bei diesen beiden Einrichtungen handelt es sich um neue Einrichtungen, die noch in der Aufbauphase sind. In den insgesamt 231 Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen nach § 4 LWTG gibt es 218 Vertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner, vier Beiräte der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer und neun Bewohnerfürsprecherinnen und Bewohnerfürsprecher. Damit war zum Stichtag 1. Dezember 2016 in allen 231 Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen nach § 4 LWTG ein aktives Vertretungsforum der Bewohnerinnen und Bewohner angezeigt. 4 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2034 Da es für die Träger von Einrichtungen mit besonderer konzeptioneller Ausrichtung nach § 5 LWTG keinen gesetzlich Auftrag gibt, zu berichten, ob und in welcher Form die Bewohnerinnen und Bewohner ein Vertretungsgremium gebildet haben, können hierzu keine Angaben gemacht werden. 6. Wie groß sind die Vertretungen der Bewohnerinnern und Bewohner nach § 9 Abs. 1 LWTG durchschnittlich? Wie viele Bewohnerinnen  und Bewohner sind in ihnen insgesamt tätig? Inwieweit werden externe Personen nach § 9 Abs. 1 LWTG beteiligt? 7. Wie groß sind die Beiräte der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer nach § 9 Abs. 2 LWTG durchschnittlich? Wie viele  Angehörige und Betreuerinnen und Betreuer sind in ihnen jeweils und insgesamt tätig? Es besteht keine Berichtspflicht der Einrichtungen nach § 4 LWTG über die Größe und Zusammensetzung der jeweiligen Vertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner. Die Einrichtungen teilen in der Regel jedoch der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG den Wahltermin und nach Durchführung der Wahl den Namen der oder des Vorsitzenden mit. Die Größe des Gremiums und dessen Besetzung sind nicht berichtspflichtig. Als Erfahrungswerte können die jeweiligen Höchstbesetzungen der Vertretungsgremien bezogen auf die Einrichtungsgröße dienen. Danach beläuft sich die durchschnittliche Größe einer Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner bezogen auf die in § 17 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe genannten Größenkategorien der Einrichtungen nach § 4 LWTG für die Einrichtungen für pflegebedürftige volljährige Menschen auf 5,5 Personen und für Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen auf drei Personen. Der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG ist bekannt, dass den Gremien immer wieder vonseiten der Einrichtungen einzelne Personen als Unterstützerinnen oder Unterstützer zur Seite gestellt werden. Dies sind sowohl ehrenamtlich engagierte Menschen, als auch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Einrichtungen, diese sind aber nicht gewähltes Mitglied der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner. 8. In  welchem Umfang  fungieren  Bewohnerinnen  oder  Bewohner  der  Einrichtungen  gegenüber  anderen  Personen  als  Bewohnerfürsprecherin  oder Bewohnerfürsprecher nach § 9 Abs. 3 LWTG? Von den insgesamt 49 Bewohnerfürsprecherinnen und Bewohnerfürsprecher in Einrichtungen nach § 4 LWTG für pflegebedürftige volljährige Menschen und volljährige Menschen mit Behinderungen bekleiden insgesamt fünf Personen dieses Vertretungsamt als Bewohnerin oder Bewohner einer Einrichtung nach § 4 LWTG. 9. Wie beurteilt die Landesregierung die bestehenden Vertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner und die anderen Formen der Mitwirkung nach § 9 LWTG hinsichtlich ihrer Bedeutung? 10. Welche Erkenntnisse liegen der Landesregierung zu deren Arbeit hinsichtlich erzielter Ergebnisse, bestehender Probleme und vorliegender  Handlungsbedarfe vor? 11. Welche  Erkenntnisse  liegen  der  Landesregierung  zu  den  Schwerpunkten  der  konkreten  Mitwirkung  und  Beteiligung  nach  § 9 Abs. 1 LWTG vor? 12. Welche  Erkenntnisse  liegen  der  Landesregierung  zur  Beteiligung  an  der  Beratungs-  und  Prüfarbeit  der  zuständigen  Behörde  hinsichtlich erzielter Ergebnisse, bestehender Probleme und vorliegender Handlungsbedarfe vor? Bewohnerinnen und Bewohner geben in den Gesprächen mit der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG die Rückmeldung, dass das Gremium für sie ein wichtiges Organ ist, das ihre Interessen gegenüber dem Träger vertreten kann. Das Gremium wird in wichtige Belange eingebunden. Für die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtungen stellen die Bewohnergremien eine Vertretung ihrer Interessen gegenüber dem Leistungsanbieter dar. Sie übernehmen unterschiedliche Aufgaben, indem sie zum Beispiel neue Bewohnerinnen und Bewohner begrüßen und ihnen die Einrichtung zeigen, Bewohnerinnen und Bewohner zu ihren Geburtstagen oder anderen Jubiläen gratulieren, Veranstaltungen in und außerhalb der Einrichtung mitplanen und auch bei der Gestaltung der Einrichtungen (Wohnbereiche) und bei Baumaßnahmen beteiligt werden. Viele Bewohnergremien binden sich auch in die Planung der Speisepläne ein und geben Anregungen und Kritik weiter. Sie sind auch Anlaufstelle für Bewohnerinnen und Bewohner, die Probleme mit anderen Bewohnerinnen und Bewohnern, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder der Einrichtungsleitung haben. Die Vertretungsgremien sind bei Vergütungsanpassungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch zu beteiligen. Weitere Aufgaben, die durch das Gremium übernommen werden, sind in § 24 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe beschrieben. 5 Drucksache 17/2034 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Bei der Ausübung dieser vielfältigen Aufgaben steht die Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG den Vertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner zur Unterstützung und Beratung begleitend und auf Wunsch auch vertraulich zur Verfügung. Die Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG spricht in der Regel bei jedem Regelberatungsbesuch einer Einrichtung auch mit dem Vertretungsgremium der Bewohnerinnen und Bewohner. Dadurch erhält sie Einblicke in die Arbeit der Gremien. Sofern es Probleme oder Handlungsbedarfe gibt, die von den Bewohnergremien mit den Verantwortlichen in den Einrichtungen nicht gelöst werden können, kann sich das Bewohnergremium an die Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG oder an das Informations- und Beschwerdetelefon Pflege und Wohnen in Einrichtungen bei der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz wenden. Hierbei kann es sich um Fragen der Verpflegung und Unterkunft, der Teilhabe in Form von Gestaltung interner und externer Betreuungsangebote, der baulichen und wohnlichen Gestaltung der Einrichtung und gegebenenfalls auch um die Mitwirkung bei Veränderungen der Kostensätze für die Einrichtung handeln. Die beiden Institutionen behandeln diese Eingaben auf Wunsch auch anonym und gehen den Hinweisen nach beziehungsweise werden bei Problemen tätig. In diesem Kontext pflegt die Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG einen kontinuierlichen gegenseitigen Austausch mit den Bewohnergremien. Dieser Austausch findet regelmäßig ohne Beteiligung von Leitungen oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Einrichtung statt, um die Vertraulichkeit zu gewährleisten. Die Gespräche sind offen und getragen von Vertrauen, da es sich auch um offene Rückmeldungen zur Zusammenarbeit mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Leitungsebenen der Einrichtung handelt. Die Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG informiert die Bewohnergremien über die Ergebnisse ihrer Beratungs- oder Prüftätigkeit in der Regel über die Vertretung der Einrichtung und lässt sich dieses in begründeten Fällen nachweisen. Bei Problemen, die das Gremium selbst vorbringt, erfolgt in der Regel eine Rückmeldung an das Gremium selbst. Sofern die Vertreterinnen und Vertreter der Gremien in diesen Gesprächen Probleme oder Handlungsbedarfe thematisieren, berät die Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG entweder das Gremium zu diesen Themen und zeigt gegebenenfalls Handlungsmöglichkeiten auf oder spricht diese in Abstimmung mit den Vertretungsgremien mit den Leitungen der Einrichtung an. 13. Inwieweit und welcher Art erhalten a) die Vertretungen der Bewohnerinnern und Bewohner nach § 9 Abs. 1 LWTG, b) die Beiräte der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer nach § 9 Abs. 2 LWTG, c) die Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher nach § 9 Abs. 3 LWTG und d) die Bewohnerinnen - und Bewohnerräte nach § 9 Abs. 4 LWTG Unterstützung durch die Träger der Einrichtungen? Inwieweit ist diese nach den Erkenntnissen der Landesregierung auch tatsächlich angemessen im Sinne von § 9 Abs. 6 LWTG? 14. In welchem Umfang  haben  die Träger  der Einrichtungen  hierfür  in  den  vergangenen  fünf  Jahren  für wie  viele Einrichtungen  finanzielle Mittel zur Tragung von Kosten eingesetzt? Aufgrund der Beratung und Begleitung der Einrichtungen durch die Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG kann festgestellt werden, dass Einrichtungsleitungen, sofern es für die Arbeit des Gremiums erforderlich ist, dafür sorgen, dass die Bewohnergremien, dies gilt in der Regel für die Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner, eine Unterstützung durch einen Ehrenamtlichen oder einen Angehörigen oder eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Einrichtung erhalten. Darüber hinaus wird regelmäßig ein Raum für die Besprechungen zur Verfügung gestellt. Schriftverkehr (Einladungen, Sitzungsprotokolle, Berichte etc.) wird zum Teil von den begleitenden Personen oder durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Verwaltung erledigt. Das Bewohnergremium wird je nach Absprache von der Einrichtungsleitung über den Einzug neuer Bewohnerinnen und Bewohner sowie über die Einstellung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informiert. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse über die Höhe eingesetzter finanzieller Mittel vor, da die Träger der Einrichtungen zu solchen Maßnahmen nicht berichtspflichtig sind. Eine Befragung der Einrichtungen, die diese Fragen in eigener Zuständigkeit beantworten müssen, war aufgrund der Kürze des Beantwortungszeitraums der vorliegenden Anfrage nicht möglich. 15. Inwieweit und welcher Art erhalten a) die Vertretungen der Bewohnerinnern und Bewohner nach § 9 Abs. 1 LWTG, b) die Beiräte der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer nach § 9 Abs. 2 LWTG, c) die Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher nach § 9 Abs. 3 LWTG und d) die Bewohnerinnen- und Bewohnerräte nach § 9 Abs. 4 LWTG Unterstützung  durch  das  Land  (die  zuständige  Landesbehörde)?  Inwieweit  entspricht  diese Unterstützung  auch  tatsächlich  dem  Auftrag von § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWTG zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflege-, Teilhabe- und Unterstützungsleistungen? 6 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2034 16. In welchem Umfang hat das Land (die zuständige Behörde) hierfür in den vergangenen fünf Jahren für wie viele Einrichtungen  finanzielle Mittel zur Tragung von Kosten eingesetzt? 17. Inwieweit und welcher Art werden  a) die Vertretungen der Bewohnerinnern und Bewohner nach § 9 Abs. 1 LWTG, b) die Beiräte der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer nach § 9 Abs. 2 LWTG, c) die Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher nach § 9 Abs. 3 LWTG und d) die Bewohnerinnen- und Bewohnerräte nach § 9 Abs. 4 LWTG zur Unterstützung Ihrer Tätigkeit insbesondere beraten? Inwieweit entspricht diese Unterstützung auch tatsächlich dem Auftrag von § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWTG zur Sicherung und Weiterentwicklung der Pflege-, Teilhabe- und Unterstützungsleistungen? 18. Wer leistet diese Beratung, in welcher Form und in welchem Umfang wird sie erbracht?  19. Inwieweit entspricht das Angebot dem tatsächlichen Bedarf? 20. Inwieweit werden a) die Vertretungen der Bewohnerinnern und Bewohner nach § 9 Abs. 1 LWTG, b) die Beiräte der Angehörigen und Betreuerinnen und Betreuer nach § 9 Abs. 2 LWTG, c) die Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprecher nach § 9 Abs. 3 LWTG und d) die Bewohnerinnen- und Bewohnerräte nach § 9 Abs. 4 LWTG zur Unterstützung ihrer Tätigkeit insbesondere geschult? 21. Wer leistet die Schulung und in welcher Form wird sie erbracht? 22. Inwieweit entspricht das Angebot dem Bedarf? 23. Welche Schulungsveranstaltungen wurden für wie viele Vertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner und andere Formen der Mitwirkung nach § 9 LWTG in den letzten fünf Jahren jeweils und insgesamt pro Jahr erbracht? 24. Welche Kosten fallen durchschnittlich pro Schulung an? 25. Für wie viele Beratungen wie vieler Vertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner und anderer Formen der Mitwirkung wurden Kosten in welcher Höhe seitens a) der Träger der Einrichtungen und b) des Landes (der Beratungs- und Prüfbehörde) in den letzten fünf Jahren jeweils und insgesamt getragen? 26. Für wie viele Schulungen wie vieler Vertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner und anderer Formen der Mitwirkung wurden Kosten in welcher Höhe seitens a) der Träger der Einrichtungen und b) des Landes (der Beratungs- und Prüfbehörde) in den letzten fünf Jahren jeweils und insgesamt getragen? Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LWTG sollen die Qualität der Wohnformen und die der Pflege-, Teilhabe- und anderen Unterstützungsleistungen für ältere Menschen, volljährige Menschen mit Behinderungen und pflegebedürftige volljährige Menschen unter Beachtung des allgemein anerkannten Standes fachlicher Erkenntnisse gesichert und weiterentwickelt werden. Nach § 2 Abs. 4 LWTG sind dafür die Träger der Einrichtungen zuständig. Gleichwohl hat der Staat einen Schutzauftrag gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern entsprechend dem Grad ihrer strukturellen Abhängigkeit in und von Einrichtungen. Diesem Auftrag kommt die Landesregierung dadurch nach, dass die Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG zum einen als konkreter und auf Wunsch vertraulicher Ansprechpartner den Bewohnerinnen und Bewohnern für Fragen und Probleme – in bestimmten Situationen beratend, gegebenenfalls auch prüfend und mit entsprechenden ordnungsrechtlichen Maßnahmen regelnd – zur Verfügung steht. Wenn der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG die Mitglieder der Bewohnervertretung nach deren Wahl zu Beginn einer neuen Amtsperiode durch den Träger oder die Einrichtung namentlich gemeldet werden, erhält die oder der Vorsitzende ein persönliches Begrüßungsschreiben mit Informationen zu den Rechten und Aufgaben des Gremiums nach dem LWTG. Die für die Einrichtung zuständige Sachbearbeiterin oder der für die Einrichtung zuständige Sachbearbeiter der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG erklären, weiter für Beratungsgespräche zur Verfügung zu stehen. In neuen Einrichtungen oder Einrichtungen mit einer völlig neuen Bewohnervertretung gibt es die Möglichkeit von Gesprächsterminen außerhalb von Regel- 7 Drucksache 17/2034 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode beratungen. Diese dienen neben einem ersten Kennenlernen auch dazu, über die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vertretungsgremiums zu beraten. Vor der Bestellung von Bewohnerfürsprecherinnen oder Bewohnerfürsprechern erfolgt im Vorhinein eine Kontaktaufnahme durch die Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG. Für Vertretungsgremien von Einrichtungen für volljährige Menschen mit Behinderungen, die tagsüber in den Werkstätten für Menschen mit Behinderungen arbeiten (Werkstattwohnheime) besteht die Möglichkeit, Termine abends zu vereinbaren. Das wird auch genutzt. Darüber hinaus stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG für konkrete Anfragen und reguläre Gespräche in der Einrichtung zur Verfügung. Zusätzlich gibt es einen Leitfaden für die Wahl der Bewohnervertretung und einen kurzen Flyer zu den Regelungen, die das Gremium der Bewohnerinnen und Bewohner in der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe betrifft, der bei der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG angefordert oder auf der Internetseite des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung heruntergeladen werden kann. Mit diesen Angeboten unterstützt die Landesregierung die Arbeit der Bewohnergremien. Zusätzlich ist das „Informations- und Beschwerdetelefon Pflege und Wohnen in Einrichtungen“ bei der Verbraucherzentrale ein unabhängiges, vom Land gefördertes Beratungs- und Unterstützungsangebot, das auch Vertretungsgremien von Bewohnerinnen und Bewohnern in Einrichtungen nach dem LWTG in Anspruch nehmen können. Darüber hinaus unterstützt das Land diese Vertretungsgremien mit gezielten Schulungsangeboten. Für Vertretungsgremien von volljährigen Menschen mit Behinderungen, die in Einrichtungen nach § 4 LWTG leben, werden durch das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie zweimal im Jahr entsprechende Schulungen in zwei unterschiedlichen Regionen von Rheinland-Pfalz angeboten. Im Rahmen dieser Schulungen werden mit den Vertretungsgremien unterschiedliche Themen behandelt. Regelhaft thematisiert werden Informationen zu gesetzlichen Änderungen, die die Bewohnerinnen und Bewohner in den Einrichtungen betreffen. Ergänzend werden externe Referentinnen und Referenten aus thematisch jeweils zuständigen Organisationen zu Fachthemen eingeladen, die in Form von Workshops oder Gesprächsgruppen angeboten werden. Themenbeispiele aus den letzten Schulungsangeboten sind zum Beispiel gute Ernährung, Verbraucherschutz, Bundesteilhabegesetz, Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) und entsprechend korrespondierende Bundesgesetze sowie politische Entwicklungen. Die jeweilige Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer variiert nach Thema und den örtlichen Gegebenheiten zur jeweiligen Veranstaltung. Für Schulungsangebote für Vertretungsgremien in Einrichtungen nach § 4 LWTG für volljährige Menschen mit Behinderungen stellt die Landesregierung jährlich Mittel in Höhe von ca. 6 000 Euro zur Verfügung. Für Vertretungsgremien in Einrichtungen nach § 4 LWTG für pflegebedürftige volljährige Menschen stellt die Landesregierung für Schulungsmaßnahmen jährlich ca. 5 000 Euro zur Verfügung, in den letzten fünf Jahren insgesamt ca. 24 000 Euro. Diese Mittel geben der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG die Möglichkeit, in den jeweiligen Regionen jährlich insgesamt ca. zehn Schulungsveranstaltungen durchzuführen. Damit belaufen sich die Kosten im Durchschnitt auf 500 Euro pro Veranstaltung. Themen dieser Schulungsangebote sind Informationen über die gesetzlichen Entwicklungen und jeweils weitere Schwerpunktthemen (Bewegung im Alter, Sterben und palliative Begleitung, gesunde Ernährung, Kriminalprävention (Enkeltricks), Flüchtlingspolitik , ältere Menschen im Straßenverkehr, Bewegung im Alter etc.). Die Einrichtungen sorgen für den Transport der Mitglieder der Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner zu den für diese angebotenen Schulungsveranstaltungen des Landes und stellen, wenn erforderlich eine Begleitperson zur Seite. Die vonseiten des Trägers entstehenden Kosten sind der Landesregierung nicht bekannt und abhängig von der Aktivität, den Wünschen und den Fähigkeiten des Gremiums. Darüber hinaus gibt es Veranstaltungen die von trägerübergreifenden Organisationen (zum Beispiel Spitzenverbände, Landesverbände ) für die Bewohnergremien angeboten werden. Über den Kostenrahmen und die Teilnehmerzahlen liegen der Landesregierung keine Informationen vor. Die Veranstaltungen können von allen Bewohnergremien aller Einrichtungen in der jeweiligen Region besucht werden. Die Beteiligung liegt ca. zwischen 70 und 80 Prozent. Im Rahmen der Schulungsveranstaltungen informiert die Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG die Vertretungen der Bewohnerinnen und Bewohner über ihr Rechte und Pflichten und versucht ihre Handlungsmöglichkeiten zu stärken. Ob diese Angebote der Beratung, Unterstützung und Schulung dem Bedarf der Vertretungsgremien von Bewohnerinnen und Bewohnern in Einrichtungen nach § 4 LWTG entsprechen, kann nur durch die Bewohnervertretungsgremien selbst beantwortet werden. 8 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2034 Gleichwohl deuten die vorgenannten Zahlen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Schulungsangeboten darauf hin, dass die Themen bei den Vertretungsgremien auf Interesse stoßen und der Austausch mit der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG als vertrauensvolles und stärkendes Unterstützungs- und Beratungsangebot angenommen wird. Sabine Bätzing-Lichtenthäler Staatsministerin 9