Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 2. Februar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2037 zu Drucksache 17/1897 11. 01. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/1897 – Einhaltung der Schulpflicht Teil 2 Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1897 – vom 20. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Kleine Anfrage Drucksache 17/1340 bzgl. der Einhaltung der Schulpflicht wurde nicht im wünschenswerten Maße beantwortet und hat zu weiteren Rückfragen geführt. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Ist der Landesregierung die Problematik mit der ansteigenden Anzahl bei Verstößen gegen die Schulbesuchspflicht bekannt? 2. Wurde bei der ADD aufgrund des hohen Zuzuges von Kindern und Jugendlichen aus dem Ausland zusätzliches Personal zum Vollzug der Schulbesuchspflicht eingestellt? Wenn nein, warum nicht? 3. Wie steht die Landesregierung zu der Anregung, eine landesweite Statistik über die Zahl von Verstößen gegen die Schulbesuchspflicht einzuführen? 4. Was für Maßnahmen ergreift die ADD in den Fällen, obwohl trotz Erinnerung der Schulbesuchspflicht nicht nachgegangen wird? 5. Wie erklärt sich die Landesregierung, dass die rheinland-pfälzische Polizei in den Jahren 2014, 2015 und 2016 keine Anzeigen wegen Verstoßes gegen die Schulbesuchspflicht nach § 99 Abs. 1 Schulgesetz erstattet? Ist der Polizei nicht bekannt, dass der Verstoß gegen die Schulbesuchspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt? 6. Werden die Polizeiinspektionen und die Polizeiwachen darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass ein Verstoß gegen die Schulbesuchspflicht nach § 99 Abs. 1 Schulgesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellt? Wenn nein, warum nicht? 7. Wie viele zwangsweise Zuführungen zur Schule bei Verletzung der Schulpflicht hat die rheinland-pfälzische Polizei in den Jahren 2014, 2015 und 2016 durchgeführt? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 10. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 4: Die Kleine Anfrage geht davon aus, dass die Verstöße gegen die Schulbesuchspflicht angestiegen sind. Wie in der Beantwortung der Kleinen Anfrage Drucksache 17/1340 bereits dargelegt wurde, wird eine Statistik über die Zahl von Verstößen gegen die Schulbesuchspflicht nicht geführt. Eine verlässliche Aussage, ob die Verstöße gegen die Schulbesuchspflicht angestiegen sind, ist somit nicht möglich. Nach dem Eindruck der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion hat es jedoch keinen signifikanten Anstieg der Verletzungen gegen die Schulbesuchspflicht gegeben. Deshalb und weil die Schülerzahlen im Schuljahr 2016/2017 gegenüber dem vorherigen Schuljahr im Wesentlichen gleich geblieben sind, wurde bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kein zusätzliches Personal eingestellt. Die Verletzung der Schulpflicht kann in Fallgestaltungen von einfachem Zuspätkommen bis zur vollständigen Schulverweigerung bestehen. Über alle Schulpflichtverletzungen eine Statistik zu erstellen, würde bei den Schulen und Schulbehörden zu hohem bürokratischem Aufwand führen, der außer Verhältnis zu dem mit der Statistik erzielbaren Nutzen stünde. Nichtsdestotrotz hat das Ministerium für Bildung die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion noch einmal ausdrücklich aufgefordert, die Entwicklung aufmerksam zu beobachten. Im Vordergrund bei Schulpflichtverletzungen sollte die Auseinandersetzung mit der jeweiligen Schülerin oder dem jeweiligen Schüler stehen, die oder der gegen die Schulpflicht verstößt. Hier stehen der Schule und den Schulbehörden verschiedene Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung, die von der erzieherischen Einwirkung über die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen und die Verhängung eines Bußgeldes bis zur zwangsweisen Zuführung reichen. Wie die Schulen hierbei mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zusammenwirken, wurde in der Beantwortung der Kleinen Anfragen 17/1340 und 17/922 bereits dargestellt. Drucksache 17/2037 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu den Fragen 5 und 6: Bei den Polizeiinspektionen und Polizeiwachen ist bekannt, dass ein Verstoß gegen die Schulbesuchspflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Zuständige Verwaltungsbehörde zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Kreis- bzw. Stadtverwaltung. In der Regel erfolgt durch die Schule eine entsprechende Information an die zuständige Verwaltungsbehörde bzw. sie erstattet dort eine Ordnungswidrigkeitenanzeige. Anzeigen bzw. Mitteilungen unmittelbar an die Polizeidienststellen erfolgen nicht. Auch die sogenannte „Schulzuführung“ fällt in die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden. Die Polizei leistet auf entsprechende Amtshilfe - ersuchen hin Vollzugshilfe. Zu Frage 7: Im polizeilichen Vorgangsbearbeitungsprogramm wird eine zwangsweise Schulzuführung als sonstiger Vorgang erfasst. Diese sind mit Löschfristen von drei bis zwölf Monaten versehen. Es ist rückwirkend nicht möglich, entsprechende Vorgänge zu recherchieren . Eine Nachfrage der Polizeipräsidien bei den nachgeordneten Dienststellen zeigte, dass dort für die Jahre 2014 bis 2016 lediglich neun Fälle von zwangsweisen Schulzuführungen erinnerlich waren. In allen Fällen handelte die Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe auf Ersuchen der zuständigen Ordnungsbehörden. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin