Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 14. Juli 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/210 zu Drucksache 17/34 21. 06. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Martin Brandl (CDU) – Drucksache 17/34 – Zuständigkeiten Sanierung Tanklagergelände Jockgrim Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/34 – vom 30. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: Das ehemalige Tanklager Jockgrim soll als Ausgleichsfläche für die zweite Rheinbrücke gewidmet werden. Ich frage die Landesregierung: 1. Wer entscheidet abschließend über die Sanierung des Geländes ehemaliges Tanklager Jockgrim? 2. Wer ist für die Genehmigung und verwaltungsseitige Durchführung der Sanierung zuständig? 3. Wann beginnt die Sanierung? 4. Welche Maßnahmen sind erforderlich? 5. Mit wie vielen Jahren Umsetzungszeit rechnet die Landesregieurng, bis die Ausgleichswirkung der Maßnahme erzielt wird und somit der Bau der zweiten Rheinbrücke beginnen kann? 6. Wird die Landesregierung diese Maßnahmen auch ohne Planfeststellungsbeschluss zur zweiten Rheinbrücke beginnen? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 21. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Das Verfahren zur Sanierung des ehemaligen Tanklagers Jockgrim hat bisher die Kreisverwaltung Germersheim in ihrer Eigenschaft als untere Bodenschutzbehörde federführend begleitet. Die Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) Süd war insoweit beteiligt, als sie aus fachtechnischer Sicht Stellung genommen hat. Zur Vermeidung von weiteren zeitlichen Verzögerungen wird nunmehr die insoweit als obere Bodenschutzbehörde tätige SGD Süd das Verfahren auf der Rechtsgrundlage des § 13 Abs. 7 des Landesbodenschutzgesetzes (LBodSchG) fortführen. Dies erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der naturschutzfachliche Ausgleich für die Errichtung der zweiten Rheinbrücke zwischen Wörth und Karlsruhe auf dem Sanierungsgebiet erfolgen soll. Zu Frage 2: Nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 4 LBodSchG ist die obere Bodenschutzbehörde für Altstandorte zuständig. Die Frage, ob das ehemalige Tanklager tatsächlich ein Altstandort im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) ist, bedarf im Hinblick auf die behördliche Zuständigkeit derzeit keiner abschließenden Entscheidung. Wie bereits in der Antwort auf Frage 1 ausgeführt, wird die SGD Süd in ihrer Eigenschaft als obere Bodenschutzbehörde die Zuständigkeit für den konkreten Einzelfall übernehmen. Zu Frage 3: Insgesamt liegen auf dem in Rede stehenden Gelände vier Schadensbereiche vor, von denen zwei bereits entfernt wurden (sogenanntes Tankfeld 9). Bodenschutzrechtlich wurde dieses Verfahren von der Kreisverwaltung Germersheim betreut. Die noch ausstehende weitere Sanierung betrifft den flächenmäßig größten Schadensbereich (Tankfeld 1), wobei im Zuge dessen auch der kleinere Schaden im Bereich von Tankfeld 2 entfernt werden soll. Der Beginn dieser Sanierungsmaßnahmen war ursprünglich für Frühjahr 2015 vorgesehen. Die sich nunmehr gemäß § 13 Abs. 7 LBodSchG für zuständig erklärte SGD Süd wird das Verfahren sobald als möglich weiterbetreiben. Zu Frage 4: Nach den Vorstellungen der SGD Süd ist eine Dekontamination durch Bodenaushub im Schutz von Spundwandkästen vorgesehen. Hierbei soll das belastete Erdreich sukzessive entfernt und sodann die mikrobielle Abreinigung des Bodens vor Ort in Form von sogenannten Bodenmieten vorgenommen werden. Zudem soll das ebenfalls belastete Grundwasser innerhalb der jeweiligen Spundwandkästen über eine Aufbereitungsanlage abgereinigt werden. Drucksache 17/210 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 5: Diesbezüglich wird auf die Antwort zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 4074 (Drucksache 16/6244) verwiesen. Zu Frage 6: Die CEF-Maßnahmen sind notwendiger Bestandteil des Baurechtsverfahrens für den Bau der zweiten Rheinbrücke. Voraussetzung für ihre Durchführung sind die Mittelbereitstellung für die CEF-Maßnahmen durch den Bund sowie die Maßnahmengenehmigung. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können die Maßnahmen auch ohne rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss begonnen werden. Ulrike Höfken Staatsministerin