Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 15. Februar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2106 zu Drucksache 17/1973 24. 01. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bernhard Henter und Arnold Schmitt (CDU) – Drucksache 17/1973 – Tanklager Mertert/Lux. – 2 – Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1973 – vom 30. Dezember 2016 hat folgenden Wortlaut: Wir fragen die Landesregierung: 1. Wie lautet die Stellungnahme der SGD Nord zu der von der luxemburgischen Seite vorgelegten Umweltverträglichkeitsuntersuchung (bitte konkrete Darlegung)? 2. Lässt sich aus der europäischen Seveso-Richtlinie eine geschützte Rechtsposition des Landes Rheinland-Pfalz, der Gemeinde Temmels oder der Bevölkerung herleiten? 3. Wenn ja, müssen die luxemburgischen Genehmigungsbehörden diese beachten? 4. Welche Maßnahmen des Vorhabens betreffen das „Condominium“, bei denen ein gegenseitiges Einvernehmen vertraglich festgelegt ist? 5. Wie beurteilt die Landesregierung die europäische grenzüberschreitende Zusammen arbeit in Genehmigungsverfahren von Großprojekten, bezüglich der Probleme bei der sprachlichen Ausgestaltung von Unterlagen, zum Beispiel von Notfallplänen? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 23. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Die Firma Tanklux S.A. betreibt in Mertert, Luxemburg, im dortigen Hafengebiet an der Mosel ein Tanklager für Mineralölerzeugnisse , dessen Lagerkapazitäten von 60 000 m3 auf 150 000 m3 erweitert werden sollen. Für das geplante Vorhaben wurde eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung durchgeführt, zu der die SGD Nord im Oktober 2016 um Stellungnahme gebeten wurde. Die Umweltverträglichkeitsuntersuchung soll Anfang 2017 im Rahmen eines Scoping-Termins mit den deutschen Behörden erörtert werden. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu Frage 1: Im vorliegenden Fall liegt eine abschließende Stellungnahme der SGD Nord zur Umweltverträglichkeitsuntersuchung der geplanten Erweiterung des Tanklagers noch nicht vor, da für die Bewertung der Umweltauswirkungen relevante Anhänge der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht in deutsche Sprache übersetzt waren. Auf Nachforderung der beteiligten Behörden wurden die übersetzten Anhänge am 2. Januar 2017 nachgereicht. Die abschließende Bewertung der Unterlagen durch die SGD Nord steht deshalb noch aus. Die Erörterung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung mit den betroffenen Behörden soll am 15. Februar 2017 in Esch-sur-Alzette stattfinden. Zu Frage 2: Mit der zwischenzeitlich erfolgten Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie in das nationale deutsche Recht spielt die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie für den deutschen Rechtsanwender keine Rolle mehr. Entscheidend ist allein das infolge der Umsetzung geänderte nationale Recht. Sollte Luxemburg die Richtlinie noch nicht umgesetzt haben, gelten einzelne Regelungen der Richtlinie, wie der Zugang zu Gerichten, dort direkt und unmittelbar. Ist die Umsetzung auch in Luxemburg vollzogen, gelten die Ausführungen in Satz 1 entsprechend. Ungeachtet dessen lassen sich auch aus dem Richtlinientext geschützte Rechtspositionen für deutsche Rechtsgutträger entnehmen. Drucksache 17/2106 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Gemäß Artikel 23 Buchst. b der Richtlinie ist der betroffenen Öffentlichkeit in Verfahren nach § 15 Abs. 1 der Richtlinie Zugang zu den Gerichten zu gewähren. Der Kreis der betroffenen Öffentlichkeit ist in Artikel 3 Ziffer 18 1. Halbsatz, definiert. Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit müssen danach durch einen Sachverhalt des Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie in eigenen Rechtspositionen berührt oder möglicherweise berührt sein. Nationale Grenzen sind im Rahmen dieser Definition unerheblich. Dies ergibt sich auch daraus, dass es sich bei der Richtlinie nicht um nationales, sondern um europaweit geltendes Recht handelt. Zulassungsentscheidungen für neue Betriebe oder für die Änderung bestehender Betriebe, wie im vorliegenden Fall, sind Sachverhalte nach Artikel 15 Abs. 1 Buchstaben a und b der Richtlinie. Ob Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit tatsächlich klagebefugt sind, folgt gemäß Artikel 23 Buchst. b der Richtlinie wiederum aus dem innerstaatlichen (deutschen) Recht. Danach ist der Bürger klagebefugt, wenn er die Verletzung eigener subjektiv-öffentlicher Rechte wie z. B. Leben, Gesundheit oder Eigentum plausibel darlegen kann. Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Gemeinden oder das Land, sind klagebefugt, wenn sie über vergleichbare Rechtspositionen verfügen. Für Gemeinden ergibt sich das vor allem aus dem Recht der kommunalen Selbstverwaltung aus Artikel 28 Abs. 2 des Grundgesetzes. Vergleichbare Rechte des Landes sind aufgrund des bekannten Sachverhalts derzeit nicht erkennbar. Zu Frage 3: Ja. Die Richtlinie 2012/18/EU ist unionsweit geltendes Recht. Zu Frage 4: Das Condominium ist von folgenden Maßnahmen betroffen: Für die Einleitung von Niederschlagswasser in die Mosel ist nach deutschem Recht eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis erforderlich. Zudem ist für den Umschlag wassergefährdender Stoffe beim Löschen der Schiffe nach deutschem Recht eine Anzeige nach § 65 Landeswassergesetz erforderlich. Die landseitigen infrastrukturellen Hafenanlagen, das Tanklager, die Abfüllplätze und die Rückhalteeinrichtungen betreffen dagegen nicht das Condominium. Zu Frage 5: Die der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zugrunde liegende Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung regelt in Artikel 7 die Beteiligung anderer Mitgliedstaaten, wenn ein Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaates haben könnte. Im Zuge der Beteiligung des Nachbarstaates in auch für die Öffentlichkeitsbeteiligung geeigneter Weise hat die zuständige Behörde des Ursprungstaates dafür zu sorgen, dass die zu übermittelnden Unterlagen den Anforderungen des nationalen Rechts entsprechen und im Nachbarstaat auch sprachlich verständlich sind. Der Landesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass die luxemburgischen Behörden dieser Verpflichtung im Rahmen von Genehmigungsverfahren nicht nachkommen . Externe Notfallpläne sind kein Bestandteil des Genehmigungsverfahrens und fallen nicht unmittelbar unter die oben beschriebene Übersetzungspflicht. Ulrike Höfken Staatsministerin