Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 14. Februar 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2109 zu Drucksache 17/1985 24. 01. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/1985 – Notarztversorgung im Rhein-Lahn-Kreis Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/1985 – vom 2. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist aktuell die notärztliche Versorgung im Rhein-Lahn-Kreis organisiert bzw. wie wird diese gewährleistet? 2. An welchen Standorten im Rhein-Lahn-Kreis existieren Notarztsysteme (bitte aufschlüsseln nach Standorten/Kliniken, jeweiligem Versorgungsgebiet und Trä gern)? 3. Ist derzeit eine Notarztversorgung im gesamten Rhein-Lahn-Kreis rund um die Uhr (24 Stunden) sichergestellt? Wenn nein, warum nicht? 4. Wie stellte sich im Jahr 2016, aufgeschlüsselt nach Monaten, die Abmeldestatistik an den notärztlichen Standorten dar? 5. Warum war am Freitag, 4. November 2016 (großer Wohnhausbrand in Diez mit einer lebensgefährlich verletzten Person) die Notarztversorgung am Krankenaus Diez abgemeldet? Wie soll die Notarztversorgung für den Raum Diez zukünftig dauerhaft sichergestellt werden? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 24. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Seit Inkrafttreten des ersten Rettungsdienstgesetzes in Rheinland-Pfalz im Jahre 1974 ist der Rettungsdienst so organisiert, dass der rechtliche Rahmen mit dem Rettungsdienstgesetz durch den Gesetzgeber vorgegeben wird, die örtliche Zuständigkeit und Verantwortlichkeit aber bei ausgewählten Kreisverwaltungen liegt. Gemäß § 4 des Landesgesetzes über den Rettungsdienst sowie den Notfall - und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG –) in Verbindung mit § 1 Nr. 6 der Rettungsdienst-Zuständigkeitsverordnung (RettDZVO) wird die notärztliche Versorgung im Rhein-Lahn-Kreis von der für den Rettungsdienstbereich Montabaur zuständigen Rettungsdienstbehörde, der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, organisiert. Diese nimmt die Aufgaben der örtlich zuständigen Rettungsdienstbehörde als Auftragsangelegenheit des Landes wahr. Gemäß § 23 RettDG sind die Krankenhäuser im Rahmen ihrer Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit verpflichtet, Ärzte gegen Erstattung der ihnen entstehenden Kosten als Notärzte zur Verfügung zu stellen. Die zuständige Rettungsdienstbehörde überträgt den Krankenhäusern die Notarztversorgung im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der auch die Mitwirkung anderer Ärzte beinhalten kann. Die Krankenhäuser setzen hauptberufliche Ärztinnen und Ärzte sowie honorarärztliche Kräfte im Notarztdienst ein. Im Rhein-Lahn-Kreis wurde zum einen den Katholischen Kliniken Lahn in Nassau (Träger: Katholische Kliniken Lahn gGmbH) die Notarztversorgung übertragen. Diese stellen in Zusammenarbeit mit der Firma Jaeger Rescue GbR die Versorgung vom Standort Singhofen aus sicher. Daneben wirkt das St. Vincenz-Krankenhaus in Diez (Träger: Gemeinnützige Krankenhausgesellschaft St. Vincenz mbH) vom Standort Diez in der notärztlichen Versorgung mit. Aufgrund der Verfahrensweise, in einer medizinischen Notfallsituation immer den nächstgelegenen, verfügbaren Notarzt zu alarmieren, gibt es keine starren Versorgungsgebiete. Gemäß aktueller Richtlinien und aufgrund der Vorgaben der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst wird bei gegebener Indikation zusätzlich zu den nicht ärztlich besetzten Rettungsmitteln der jeweils nächstgelegene Notarztstandort alarmiert. Aufgrund dieser georeferenzierten Dispositionsentscheidungen kommen neben den beiden im Rhein-Lahn-Kreis stationierten Notarzt-Einsatzfahrzeugen (NEF) regelmäßig notarztbesetzte Rettungsmittel aus benachbarten Standorten und Rettungshubschrauber (RTH) zum Einsatz. Drucksache 17/2109 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 3: Die Vorhaltung und Besetzung der Notarztstandorte im Rhein-Lahn-Kreis erfolgt an beiden Standorten an allen Tagen im Jahr jeweils rund um die Uhr. Sofern der Dienst nicht besetzt werden kann, meldet sich der Standort für diese Zeit von der Bereitschaft ab. Am Standort Diez konnte der Dienst im Jahr 2016 im Umfang von 14,43 Prozent der Sollvorhaltezeit in Höhe von 8 760 Stunden pro Jahr nicht besetzt werden. Die Abmeldequote für das Jahr 2016 am Standort Singhofen betrug 0,05 Prozent. Die Gründe der Abmeldung können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Zu Frage 4: Die monatlichen Abmeldequoten der Notarztstandorte Singhofen und Diez im Jahr 2016 sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen : Zu Frage 5: Am 4. November 2016 wurde der Notarztstandort Diez unter Angabe des Grundes „Dienst kann nicht besetzt werden“ um 7.29 Uhr abgemeldet. Zu besagtem Einsatz wurde der Rettungswagen (RTW) der Rettungswache Diez um 8.42 Uhr mit dem Alarmstichwort „Bereitstellungseinsatz Feuerwehr“ alarmiert. Das Alarmstichwort „Bereitstellungseinsatz Feuerwehr“ stellt keine Notarztindikation dar. Vor diesem Hintergrund wurde zu diesem Zeitpunkt zunächst kein Notarzt alarmiert. Der alarmierte RTW ist um 8.48 Uhr an der Einsatzstelle eingetroffen. Aufgrund der Einsatzsituation vor Ort kam es zu einer Notarztnachforderung. Aufgrund dieser erfolgte um 8.53 Uhr eine Alarmierung des RTH Christoph 23, der um 9.12 Uhr an der Einsatzstelle eintraf. 2 Grund Abmeldequoten in Prozent *) Diez „Dienst kann nicht besetzt werden“ 13,91 „Notarzt aus der Klinik ausnahmsweise dort gebunden“ 0,40 „Sonstiges“ 0,15 Summe 14,43 Singhofen „Sonstiges“ 0,02 „Erkrankung im Dienst (Arzt)“ 0,03 Summe 0,05 Monat Standort Singhofen Standort Diez Angaben in Prozent Januar 2016 0,23 18,92 Februar 2016 – 15,28 März 2016 – 33,38 April 2016 – 5,63 Mai 2016 – 9,15 Juni 2016 – 8,76 Juli 2016 – 5,71 August 2016 – 23,04 September 2016 – 14,48 Oktober 2016 – 9,29 November 2016 0,36 22,02 Dezember 2016 – 7,44 *) Die Abmeldequote ist der Quotient aus der Summe der abgemeldeten Zeitintervalle und der Sollvorhaltezeit. Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2109 Trotz der Abmeldung des Notarztes am Standort Diez wurde darüber hinaus das NEF Diez alarmiert. Dieses konnte schließlich trotz Abmeldung des Notarztes mit einem anderen Notarzt besetzt werden und wurde ebenfalls zur Einsatzstelle entsandt. Für den Standort Diez finden aktuell Nachverhandlungen zwischen Krankenhausträger, Rettungsdienstbehörde und Kostenträgern des Rettungsdienstes über die näheren Einzelheiten der Gestellung der Notärzte und insbesondere über das Verfahren der Finanzierung statt (§ 23 Abs. 2 Satz 4 RettDG). Es ist davon auszugehen, dass nach Abschluss dieser Verhandlungen die auskömmliche Finanzierung der notärztlichen Vorhaltung gesichert ist und dies zeitnah zu einer signifikanten Verbesserung der Abmeldungen des Notarztstandortes Diez führen wird. In Vertretung: Randolf Stich Staatssekretär 3