Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 15. Februar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2157 zu Drucksache 17/2004 31. 01. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Joachim Paul (AfD) – Drucksache 17/2004 – Vorgaben für Inklusion Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2004 – vom 5. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: Eine Grundschullehrerin aus Rheinland-Pfalz schildert am 4. Januar 2017 auf Spiegel online ein in der Praxis bewährtes Konzept, in welchem in Mathematik und Deutsch alle Förderkinder einer Klassenstufe gemeinsam von einer Förderlehrerin unterrichtet wurden, getrennt von den anderen Schülern. In den restlichen Fächern wollten die Regelschullehrer den Unterricht nach den Möglichkeiten der Kinder differenzieren. Dann aber schritt die Schulbehörde ein und forderte Inklusion in allen Fächern. Das führe wiederum dazu, so die Grundschullehrerin, dass viele Förderkinder nicht einmal mehr in den Hauptfächern qualifiziert betreut würden. Ich frage die Landesregierung: 1. Durch welche rheinland-pfälzischen Richtlinien, Verordnungen, Gesetze oder Ähnliches ist das Verhalten der Schulbehörde gedeckt? 2. Wie wird das Vorgehen der Schulbehörde bewertet? 3. Wie wird das von der Grundschullehrerin geschilderte Konzept – Mathematik und Deutsch getrennt zu unterrichten – grundsätzlich bewertet? 4. Sollte dieses von der Grundschullehrerin geschilderte Konzept im Sinne einer vielfältigen Inklusion nicht zumindest geduldet werden? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 31. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 4: Nach § 14 a Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) ist inklusiver Unterricht gemeinsamer Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und ohne Behinderungen. Er wird vorrangig von Schwerpunktschulen organisiert. Diese gewährleisten gemeinsames Leben und Lernen (§ 14 a Abs. 2 SchulG). Die amtliche Begründung zu § 14 a SchulG in der Landtagsdrucksache 16/3342 geht näher auf das grundlegende Prinzip des inklusiven Unterrichts ein. Dort wird ausgeführt, dass Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf innerhalb ihrer vertrauten Lerngruppe in den einzelnen Unterrichtsfächern lernen, in ihrem eigenen Tempo und nach individuellen Lernzielen . Darüber hinaus können Schülerinnen und Schüler durch die enge Orientierung an den Anforderungen der Schulart in geeigneten Schritten und so nah wie möglich an den Regelschulabschluss herangeführt werden. Im Bericht der Universität Koblenz-Landau zum Forschungsprojekt „GeSchwind“ (Gelingensbedingungen des gemeinsamen Unterrichts an Schwerpunktschulen in Rheinland-Pfalz, kurz „GeSchwind“-Projekt genannt) wird die Arbeit der Schwerpunktschulen positiv dargestellt. Die Projektverantwortlichen fassen ihre Forschungsergebnisse wie folgt zusammen: „Schwerpunktschulen nehmen ihren erweiterten pädagogischen Auftrag ernst. Sie entwickeln kreative Lösungen für die gemeinsame Unterrichtung .“ Inklusiver Unterricht mit entsprechendem Qualitätsanspruch gelinge gut und die Teamarbeit trage ganz wesentlich zum Erfolg bei. Zum Team einer Schwerpunktschule gehören Regelschullehrkräfte und zusätzliches sonderpädagogisches Personal (Förderschullehrkräfte und pädagogische Fachkräfte). Im laufenden Schuljahr wurden den Schwerpunktschulen dem Bedarf entsprechend rund 800 Stellen für den Einsatz von sonderpädagogischem Personal zugewiesen. Drucksache 17/2157 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Im Forschungsbericht wird auch von Entwicklungsprozessen in Schwerpunktschulen berichtet, die zeitweise Fördergruppen in den Fächern Deutsch und Mathematik bilden. Solche Organisationsformen sind zulässig. Gegen grundlegende Prinzipien des inklusiven Unterrichts gerichtet und mit den Regelungen des § 14 a SchulG nicht vereinbar wäre die dauerhafte Trennung der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf von den anderen Kindern. Dies gilt auch dann, wenn sich die Trennung ausschließlich auf den Unterricht in den Hauptfächern beziehen würde. Die Schulbehörde stellt im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchulG sicher, dass inklusiver Unterricht unter den formulierten Bedingungen organisiert wird. Sollte eine Schule Entscheidungen treffen, die diese Bedingungen nicht berücksichtigen, ist es Aufgabe der Schulbehörde, auf eine entsprechende Korrektur hinzuwirken. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin