Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 14. Februar 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2170 zu Drucksache 17/2014 01. 02. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/2014 – Einbrüche/Diebstähle in Kirchen in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2014 – vom 9. Januar 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie hat sich die Anzahl der Einbrüche in dem Zeitraum von 2011 bis 2016 in Kirchen in Rheinland-Pfalz entwickelt? 2. Wie hoch betrug der Schaden, der bei Einbrüchen in dem Zeitraum von 2011 bis 2016 in Kirchen in Rheinland-Pfalz entstanden ist? 3. Wie viele Tatverdächtige konnten ermittelt werden, die in dem Zeitraum von 2011 bis 2016 in Kirchen in Rheinland-Pfalz eingebrochen sind (bitte aufgegliedert nach Staatsangehörigkeiten)? 4. Wie viele Angeklagte wurden auch tatsächlich verurteilt, die in dem Zeitraum von 2011 bis 2016 in Kirchen in Rheinland-Pfalz eingebrochen sind (bitte aufgegliedert nach Staatsangehörigkeiten)? 5. Handelt es sich bei den Einbrechern um Einzeltäter oder um kriminelle Banden? 6. Konnten schon Tatverdächtige ermittelt werden, die vor wenigen Monaten in einer katholischen Kirche in Knopp-Labach (Landkreis Südwestpfalz) Messkelche und Hostienschalen stahlen? 7. Konnten Tatverdächtige ermittelt werden, die in einer katholischen Kirche in Kaiser lautern nachts einen Kelch stahlen und im angrenzenden Pfarrhaus mehrere Türen aufbrachen? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 30. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Aussagen zur Kriminalitätsentwicklung erfolgen regelmäßig auf der Grundlage der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Diese ist bundesweit gültig, unterliegt einheitlichen Erfassungskriterien und wird qualitätsgeprüft. Unterjährige Daten aus der PKS sind aufgrund noch laufender Prüfungen stets vorläufiger Natur. Dies ist bei den Angaben aus 2016 zu berücksichtigen. Für den Zeitraum 2011 bis 2015 sind jeweils ganzjährige Werte dargestellt. Die Fallzahlen 2016 beziehen sich auf den Zeitraum von Januar bis einschließlich November. Die Jahreszahlen werden derzeit noch aufbereitet. Zu den Fragen 1 und 2: Nachfolgende Tabelle weist die Fallzahlen einschließlich der Versuche von Diebstählen und Einbrüchen in Kirchen sowie die jeweiligen Schadenssummen für die Jahre 2011 bis 2015 sowie Januar bis November 2016 auf der Grundlage der PKS für Rheinland- Pfalz aus. § 243 des Strafgesetzbuches (StGB) beschreibt mit Regelbeispielen den besonders schweren Fall des Diebstahls, der eine höhere Strafandrohung indiziert. Eines dieser Regelbeispiele ist der sogenannte Einbruchdiebstahl (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB). In der PKS werden besonders schwere Fälle des Diebstahls unter der Rubrik „Diebstähle unter erschwerenden Umständen §§ 243 – 244 a StGB“ erfasst. Zwar erfolgt hierunter auch eine Differenzierung in „Diebstähle in einem besonders schweren Fall in oder aus Kirchen“. Jedoch ist keine weitere Unterscheidung in Einbruchdiebstähle gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB im Zusammenhang mit Kirchen vorgesehen. Deshalb ist es auf Grundlage der PKS nicht möglich, spezifische Straftaten gemäß § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB in oder aus Kirchen darzustellen. Gleiches gilt für weitere Tatbegehungsweisen, wie z. B. eine bandenmäßige Tatbegehung (§§ 244, 244 a StGB). Bei Eigentumsdelikten ist eine Schadenserfassung in der PKS vorgesehen. Ein Schaden wird jedoch nur bei vollendeten Delikten erfasst. Ist ein Schaden nicht bezifferbar, wird ein ideeller Schaden von einem Euro registriert. Drucksache 17/2170 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 2 Zu Frage 3: Nachfolgende Tabelle weist die Anzahl der Tatverdächtigen (TV) einschließlich ihrer Staatsangehörigkeiten für die Jahre 2011 bis 2015 sowie Januar bis November 2016 auf der Grundlage der PKS für Rheinland-Pfalz aus. Die Auswertung zur Anzahl der TV beruht dabei auf der sogenannten echten Tatverdächtigenzählung. Danach wird ein TV, für den innerhalb des Berichtsjahres mehrere Fälle der gleichen Straftat festgestellt werden, in der PKS nur einmal gezählt. *) Hat ein TV mehrere Straftaten begangen, die verschiedenen Deliktschlüsseln zuzuordnen sind, wird er zu jeder Schlüsselzahl und zu der (den) jeweils nächst höheren Gruppen sowie bei der Gesamtzahl nur einmal gezählt. Eine Aussagekraft der Entwicklung ist aufgrund der geringen Anzahl an TV nur bedingt gegeben. Bei den einzelnen Staatsangehörigkeiten bei nicht deutschen TV wurde aus diesem Grund auf die Darstellung der Entwicklung verzichtet. Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2170 Zu Frage 4: Angaben zu den abgeurteilten bzw. verurteilten Personen liefert die Strafverfolgungsstatistik. Diese weist Verurteilungen nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 7 StGB lediglich zusammenfassend aus. Verurteilungen nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB („Kirchendiebstahl“) sind daher in der Strafverfolgungsstatistik nicht gesondert ausgewiesen. Zu Frage 5: Der Polizei liegen gegenwärtig keine Erkenntnisse vor, wonach Einbrüche in Kirchen von Banden begangen worden sind. Zu den Fragen 6 und 7: Zu den genannten Tatgeschehen konnten bisher keine TV ermittelt werden. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär 3