Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 14. Februar 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2176 zu Drucksache 17/2040 01. 02. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Gordon Schnieder (CDU) – Drucksache 17/2040 – Beförderung und Wartezeit für Polizeibeamte Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2040 – vom 11. Januar 2016 hat folgenden Wortlaut: Das Bundesverwaltungsgericht hat am 19. März 2015 über die Klage einer Polizistin auf Schadensersatz wegen verspäteter Beförderung entschieden. (BVerwG 2 C 12.14). In diesem Zusammenhang wurden von den Richtern auch Leitsätze unter anderem über die Wartezeiten fonnuliert. Im Urteil heißt es: „Wartezeiten für die Vergabe eines Beförderungsamts stehen nur dann in Einklang mit Artikel 33 Abs. 2 GG, wenn sie der Feststellung der praktischen Bewährung des Bewerbers im bisherigen Statusamt dienen. Sie dürfen jedenfalls nicht länger sein als der für eine Regelbeurteilung vorgesehene Zeitraum.“ Die Richter des 10. Senats am Oberverwaltungsgericht in Koblenz entschieden im Dezember 2009 über die Frage, ob eine Wartefrist bis zum Bezug der amtsangemessenen Besoldung mit dem Prinzip der amtsangemessenen Alimentation vereinbar ist. (OVG Rheinland-Pfalz, 4. Dezember 2009 – 10 A 10507/09.0VG). Dort wird unter RdNr. 88, unter anderem mit Bezug auf ein Urteil des BVG vom 14. Juni 1960, herausgestellt, dass die Formulierung, mit einem höheren Amt seien in der Regel auch höhere Dienstbezüge verbunden, nicht so verstanden werden könne, dass es dem Besoldungsgesetzgeber doch unter bestimmten Voraussetzungen freigestellt sein könnte, das dem höheren Amt entsprechende Gehalt nicht vom Tag dessen Übertragung an, sondern erst ab einem späteren Zeitpunkt zu zahlen. Unter RdNr. 86 stellen die Richter am OVG heraus, die Einführung einer Wartefrist für die Gewährung der dem durch die Beförderung übertragenen höheren Amt angemessenen Besoldung wegen der Notwendigkeit einer Einarbeitung verstoße gegen Artikel 33 Abs. 5 GG. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Ist es richtig, dass laut der Funktionsbewertung des Polizeipräsidiums Trier die Funktion des Dienstgruppenleiters ausnahmslos mit der Besoldungsstufe A 12 bewertet ist? 2. Gibt es in Rheinland-Pfalz Polizeipräsidien, in deren Funktionsbewertung die Funktion des Dienstgruppenleiters mit A 11 bewertet ist? 3. Wie viele Dienstgruppenleiter sind im Bereich der Polizeidirektion Wittlich in der Besoldungsstufe A 11 eingestuft und wie viele in der Besoldungsstufe A 12? 4. Wie viele Dienstgruppenleiter im Bereich der Polizeidirektion Wittlich haben die Beförderung in die Besoldungsstufe A 12 in den letzten zehn Jahren erst so spät erhalten, dass diese für ihre künftige Pension nur durch eine entsprechende Dienstzeitverlängerung /Lebensarbeitszeitverlängerung berücksichtigungsfähig waren? 5. Wie lange (Monat und Jahr) befinden sich die Dienstgruppenleiter im Bereich der Polizeidirektion Wittlich, die noch in der Besoldungsstufe A 11 eingruppiert sind, bereits in dieser Besoldungsstufe? 6. Wie lange (Monat und Jahr) haben die Dienstgruppenleiter im Bereich der Polizeidirektion Wittlich, die zum jetzigen Zeitpunkt bereits in der Besoldungsstufe A 12 eingruppiert sind, auf die Beförderung warten müssen? 7. In der Antwort auf die Kleine Anfrage 17/919 stellt Staatssekretär Kern dar, dass die durchschnittlichen Wartezeiten von Dienstgruppenleitern für eine Beförderung von A 11 nach A 12 bei vier Jahren und vier Monaten seit dem Vorliegen der sogenannten Beförderungsreife liegen. Diese Beförderungsreife sei regelmäßig dann erfüllt, wenn seit der letzten Beförderung und der erfolgten Funktionsübertragung eine mindestens dreijährige Beförderungswartezeit sowie eine das funktionale Amt gemäß Laufbahnverordnung für den Polizeidienst vorgeschriebene Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten erfüllt wurde. Ist diese Beförderungspraxis mit Artikel 33 Abs. 5 GG vereinbar? Drucksache 17/2176 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 31. Januar 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Funktion der Dienstgruppenleiterin/des Dienstgruppenleiters beim Polizeipräsidium Trier ist mit der Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsgesetz (LBesG) bewertet. Zu Frage 2: Die Funktion der Dienstgruppenleiterin/des Dienstgruppenleiters ist landesweit in der Besoldungsgruppe A 12 LBesG bewertet. Zu Frage 3: Die Polizeidirektion Wittlich verfügte nach Mitteilung des Polizeipräsidiums Trier zum Stichtag 1. Januar 2017 über insgesamt 37 Dienstgruppenleiterinnen bzw. Dienstgruppenleiter, von denen sich 23 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in der Besoldungsgruppe A 11 LBesG sowie 14 Polizeibeamte in der Besoldungsgruppe A 12 LBesG befinden. Zu Frage 4: Weder das Ministerium des Innern und für Sport noch das Polizeipräsidium Trier halten Daten zu Fällen vor, die ihren Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben haben, aufgeteilt nach Besoldungsgruppen oder nach einzelnen Polizeidienststellen vor dem 1. Juli 2012. Nach Mitteilung des Polizeipräsidiums Trier ist innerhalb der Polizeidirektion Wittlich lediglich ein Fall bekannt, in dem eine Hinausschiebung des Ruhestandseintritts dem Erhalt der Ruhegehaltsfähigkeit der Beförderung nach Besoldungsgruppe A 12 LBesG einer Dienstgruppenleiterin bzw. eines Dienstgruppenleiters diente. Zu Frage 5: Aufgrund der Mitteilung des Polizeipräsidiums Trier sind die Wartezeiten von Dienstgruppenleitern zum Stichtag 1. Januar 2017, die sich noch in der Besoldungsgruppe A 11 LBesG befinden, im Bereich der Polizeidirektion Wittlich, getrennt nach Polizeiinspektionen , in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Dabei sind die maßgeblichen Zeiten seit der Beförderung dieses Personenkreises in die Besoldungsgruppe A 11 LBesG unter Berücksichtigung der Zeiten, jeweils seit Übertragung der Funktion nach erfolgreich absolvierter Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten gemäß der Laufbahnverordnung für den Polizeidienst, aufgeführt . Auf die im Bereich der Polizei Rheinland-Pfalz zu erfüllenden besonderen Beförderungswartezeiten, dem Erreichen der sogenannten Beförderungsreife *), die auch für Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber gelten, wird hingewiesen. Zu Frage 6: Hierzu wird zunächst auf die Antwort in der Drucksache 17/919 hinsichtlich der durchschnittlichen Wartezeiten von Dienstgruppenleiterinnen /Dienstgruppenleitern im Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums Trier hingewiesen, wonach die in Rede stehenden, durchschnittlichen Wartezeiten für eine Beförderung von der Besoldungsstufe A 11 LBesG nach A 12 LBesG bei ca. vier Jahren und vier Monaten ab Vorliegen der Beförderungsreife liegen. Stichtag dieser Datenerhebung war der 1. Juni 2016. 2 Organisationseinheit (Polizeidirektion Wittlich) Funktion Dienstgruppenleiter (DGL) Sparte Schutzpolizei (S) tatsächliche Bewertung des Funktionsstelleninhabers durchschnittliche Zeitdauer in der Besoldungsgruppe A11 unter Berücksichtigung der Funktionsübertragung Polizeiinspektion Bernkastel DGL S A 11 LBesG 1 Jahr, 9 Monate Polizeiinspektion Bitburg DGL S A 11 LBesG 1 Jahr, 10 Monate Polizeiinspektion Daun DGL S A 11 LBesG 3 Jahre, 9 Monate Polizeiinspektion Prüm DGL S A 11 LBesG 4 Jahre, 3 Monate Polizeiinspektion Wittlich DGL S A 11 LBesG 6 Jahre, 8 Monate Polizeiinspektion Zell DGL S A 11 LBesG 4 Jahre, 1 Monat Polizeiautobahnstation Schweich DGL S A 11 LBesG 4 Jahre, 2 Monate *) Für die Fragen 5 und 6: Die Beförderungsreife ist regelmäßig dann erfüllt, wenn seit der letzten Beförderung und der erfolgten Funktionsübertragung eine mindestens dreijährige Beförderungswartezeit sowie eine für das funktionale Amt gemäß Laufbahnverordnung für den Polizeidienst vorgeschriebene Erprobungszeit von mindestens sechs Monaten erfüllt wurde. Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2176 Aufgrund der aktuellen Mitteilung des Polizeipräsidiums Trier sind die Wartezeiten von Dienstgruppenleitern, die sich bereits in der Besoldungsgruppe A 12 LBesG befinden, im Bereich der Polizeidirektion Wittlich, getrennt nach Polizeiinspektionen, zum Stichtag 1. Januar 2017, in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Dabei sind die maßgeblichen Wartezeiten unter Beachtung der Beförderungsreife bis zum Erreichen der funktionalen Besoldung in der Besoldungsgruppe A 12 LBesG aufgeführt. Das Polizeipräsidium Trier entscheidet über die Vergabe der Beförderungsämter an Funktionsstelleninhaberinnen und Funktionsstelleninhaber in der Besoldungsgruppe A 12 LBesG in eigener Zuständigkeit nach erfolgter Zuteilung von Beförderungsstellen durch das Ministerium des Innern und für Sport. Die Beförderungsauswahl wird dabei aufgrund der dienstlichen Beurteilungen in den jeweiligen Vergleichsgruppen für den gesamten Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Trier nach den Grundsätzen des Artikels 33 Abs. 2 Grundgesetz getroffen. Im Vergleich mit den vorgenannten durchschnittlichen Wartezeiten für den gesamten Geschäftsbereich des Polizeipräsidiums Trier zeigen die durchschnittlichen Wartezeiten von Dienstgruppenleiterinnen und Dienstgruppenleitern im Bereich der Polizeidirektion Wittlich, die sich bereits in der Besoldungsgruppe A 12 LBesG befinden, eine höhere Wartezeit auf. Zu Frage 7: Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz prüft in einem derzeit anhängigen Verfahren die Vereinbarkeit der aktuellen Beförderungspraxis der Polizei mit Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz. Die Rechtsprechung hat bisher die bestehende Beförderungspraxis nicht beanstandet. Roger Lewentz Staatsminister 3 Organisationseinheit innerhalb der Polizeidirektion Wittlich Funktion Dienstgruppenleiter (DGL) Sparte Schutzpolizei (S) tatsächliche Bewertung des Funktionsstelleninhabers durchschnittliche Zeitdauer in der Besoldungsgruppe A11 unter Berücksichtigung der Funktionsübertragung und Wartezeit seit der Beförderungsreife Polizeiinspektion Bernkastel DGL S A 12 LBesG 7 Jahre, 11 Monate Polizeiinspektion Bitburg DGL S A 12 LBesG 8 Jahre, 5 Monate Polizeiinspektion Daun DGL S A 12 LBesG 11 Jahre Polizeiwache Gerolstein DGL S A 12 LBesG 11 Jahre Polizeiinspektion Prüm DGL S A 12 LBesG 8 Jahre, 11 Monate Polizeiinspektion Wittlich DGL S A 12 LBesG 6 Jahre, 4 Monate Polizeiinspektion Zell DGL S A 12 LBesG 10 Jahre, 2 Monate Polizeiautobahnstation Schweich DGL S A 12 LBesG 13 Jahre