Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 21. Februar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2214 zu Drucksache 17/2054 07. 02. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Ralf Seekatz (CDU) – Drucksache 17/2054 – Notarztversorgung im Westerwaldkreis Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2054 – vom 12. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie ist aktuell die notärztliche Versorgung im Westerwaldkreis organisiert bzw. wie wird diese gewährleistet? 2. An welchen Standorten im Westerwaldkreis existieren Notarztsysteme (bitte aufgeschlüsselt nach Standorten/Kliniken, jeweiligem Versorgungsgebiet und Trägern)? 3. Ist derzeit eine Notarztversorgung im gesamten Westerwaldkreis rund um die Uhr (24 Stunden) sichergestellt? Wenn nein, warum nicht? 4. Wie stellte sich im Jahr 2016, aufgeschlüsselt nach Monaten, die Abmeldestatistik an den notärztlichen Standorten dar? Auch die Beantwortung der Frage 4 sollte auf das Gebiet des Westerwaldkreises beschränkt bleiben und nicht den gesamten Rettungsdienstbereich Montabaur umfassen (siehe hierzu auch die Überschrift). Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 6. Februar 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Seit Inkrafttreten des ersten Rettungsdienstgesetzes in Rheinland-Pfalz im Jahre 1974 ist der Rettungsdienst so organisiert, dass der rechtliche Rahmen mit dem Rettungsdienstgesetz durch den Gesetzgeber vorgegeben wird, die örtliche Zuständigkeit und Verantwortlichkeit aber bei ausgewählten Kreisverwaltungen liegt. Gemäß § 4 des Landesgesetzes über den Rettungsdienst sowie den Notfall - und Krankentransport (Rettungsdienstgesetz – RettDG –) in Verbindung mit § 1 Nr. 6 der Rettungsdienst-Zuständigkeitsverordnung (RettDZVO) wird die notärztliche Versorgung im Westeraldkreis von der für den Rettungsdienstbereich Montabaur zuständigen Rettungsdienstbehörde, der Kreisverwaltung des Westerwaldkreises, organisiert. Diese nimmt die Aufgaben der örtlich zuständigen Rettungsdienstbehörde als Auftragsangelegenheit des Landes wahr. Gemäß § 23 RettDG sind die Krankenhäuser im Rahmen ihrer Aufgabenstellung und Leistungsfähigkeit verpflichtet, Ärzte gegen Erstattung der ihnen entstehenden Kosten als Notärzte zur Verfügung zu stellen. Die zuständige Rettungsdienstbehörde überträgt den Krankenhäusern die Notarztversorgung im Einvernehmen mit den Verbänden der Kostenträger durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, der auch die Mitwirkung anderer Ärzte beinhalten kann. Kommt eine Einigung mit den Verbänden der Kostenträger nicht zustande, entscheidet das für das Rettungswesen zuständige Ministerium (§ 23 Abs. 2 Satz 5 RettDG). Im Westerwaldkreis werden zwei Notarztstandorte vorgehalten. Diese sind Montabaur/Dernbach und Hachenburg. Dem Krankenhaus in Montabaur (Träger: Katholisches Klinikum Koblenz-Montabaur gGmbH) sowie dem Herz-Jesu-Krankenhaus in Dernbach (Träger: Katharina Kasper ViaSalus GmbH) wurde die Notarztversorgung gemeinsam übertragen. Die beiden Standorte stellen im wöchentlichen Wechsel die Notarztversorgung sicher. Daneben wirkt das DRK-Krankenhaus in Hachenburg (Träger: DRK gemeinnützige Krankenhaus GmbH Rheinland-Pfalz) in der notärztlichen Versorgung mit. Aufgrund der Verfahrensweise, in einer medizinischen Notfallsituation immer den nächstgelegenen, verfügbaren Notarzt zu alarmieren, gibt es keine starren Versorgungsgebiete. Gemäß aktueller Richtlinien und aufgrund der Vorgaben der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst wird bei gegebener Indikation zusätzlich zu den nicht-ärztlich besetzten Rettungsmitteln der jeweils nächstgelegene Notarztstandort alarmiert. Aufgrund dieser georeferenzierten Dispositionsentscheidungen kommen neben den im Westerwaldkreis stationierten Notarzt-Einsatzfahrzeugen (NEF) regelmäßig notarztbesetzte Rettungsmittel aus benachbarten Standorten und Rettungshubschrauber (RTH) zum Einsatz. Drucksache 17/2214 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu Frage 3: Die Vorhaltung und Besetzung der Notarztstandorte im Westerwaldkreis erfolgt an beiden Standorten an allen Tagen im Jahr jeweils rund um die Uhr. Sofern der Dienst nicht besetzt werden kann, meldet sich der Standort für diese Zeit von der Bereitschaft ab. Am Standort Hachenburg konnte der Dienst im Jahr 2016 im Umfang von 23,55 Prozent der Sollvorhaltezeit in Höhe von 8 784 Stunden pro Jahr 1) nicht besetzt werden. Die Abmeldequote für das Jahr 2016 am Standort Montabaur/Dernbach betrug 0,47 Prozent. Die Gründe der Abmeldung können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Zu Frage 4: Die monatlichen Abmeldequoten der Notarztstandorte Hachenburg und Montabaur/Dernbach im Jahr 2016 sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen: In Vertretung: Randolf Stich Staatssekretär Grund Abmeldequoten in Prozent 2) Hachenburg „Dienst kann nicht besetzt werden“ 22,54 „Notarzt aus der Klinik ausnahmsweise dort gebunden“ 0,20 „Erkrankung im Dienst (Arzt)“ 0,40 „Sonstiges“ 0,23 „Notarzt in der Praxis gebunden“ 0,16 „Dekontamination nach Infektransport“ 0,02 Summe 23,55 Montabaur/Dernbach „Dienst kann nicht besetzt werden“ 0,43 „Sonstiges“ 0,04 Summe 0,47 1) Im Schaltjahr 2016: 366 Tage mal 24 Stunden. 2) Die Abmeldequote ist der Quotient aus der Summe der abgemeldeten Zeitintervalle und der Sollvorhaltezeit. Monat Standort Hachenburg Standort Montabaur/Dernbach Angaben in Prozent Angaben in Prozent Januar 2016 25,45 – Februar 2016 20,32 1,56 März 2016 36,18 1,01 April 2016 35,29 0,26 Mai 2016 6,07 0,28 Juni 2016 12,79 2,02 Juli 2016 17,21 0,55 August 2016 28,79 – September 2016 22,01 – Oktober 2016 20,58 – November 2016 26,28 – Dezember 2016 31,57 0,28