Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 21. Februar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2215 zu Drucksache 17/2059 06. 02. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Michael Frisch (AfD) – Drucksache 17/2059 – Elektronische Gesundheitskarte für Asylbewerber (eGK) Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2059 – vom 13. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Welche kommunalen Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz haben bisher von dem Angebot der eGK Gebrauch gemacht und diese eingeführt? 2. Gemäß Anlage 1 der Vereinbarung zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und den beteiligten Krankenkassen wird das Kriterium der Aufschiebbarkeit durch die Krankenkassen nicht geprüft. Auf welchem Wege wird vor diesem Hintergrund sichergestellt, dass die Bestimmungen des Asylbewerberleistungsgesetzes im Hinblick auf die gesundheitliche Versorgung von Asylbewerbern auch tatsächlich eingehalten werden? 3. Warum teilt die Landesregierung die Befürchtungen der Kommunalen Spitzenverbände nicht, dass es zu einer Kostensteigerung durch die Einführung der eGK kommen wird? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 3. Februar 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Stadt Trier ist als erste rheinland-pfälzische Kommune der Rahmenvereinbarung mit Ratsbeschluss vom 17. November 2016 zum 1. Januar 2017 beigetreten. Damit wird seit Anfang Januar 2017 den Asylsuchenden in Trier eine elektronische Gesundheitskarte der Kaufmännischen Krankenkasse (KKH) überreicht. Die Stadt Trier ermöglicht seither Flüchtlingen einen unbürokratischen Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung. Der Stadtrat von Mainz hat am 23. November 2016 einem Antrag zugestimmt, mit der für Mainz ausgewählten Krankenkasse IKK Südwest Verhandlungen zur Umsetzung der Rahmenvereinbarung zu führen. Ziel der Verhandlungen ist die Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte für Flüchtlinge in Mainz zum 1. April 2017. Mit dem Landkreis Kusel werden derzeit konstruktive Sondierungsgespräche mit dem Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie geführt. Hier besteht ebenfalls Interesse an einem Beitritt zur Rahmenvereinbarung. Ziel der Kreisverwaltung ist eine Befassung des Kreistages mit dem Thema voraussichtlich im März 2017. Zu Frage 2: Die in der Fragestellung genannte Anlage 1 zur Rahmenvereinbarung zwischen den Krankenkassen und dem Land Rheinland-Pfalz verweist bereits unter Ziffer A. „Leistungsberechtigte, die direkt über die eGK bezogen werden“, darauf, dass die Leistungen auf Basis des § 4 Abs. 1 dieser Rahmenvereinbarung zur Verfügung gestellt werden. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Rahmenvereinbarung lautet: „§ 4 Umfang des Leistungsanspruchs (Abs. 1) Die Krankenkassen stellen eine notwendige, zweckmäßige und wirtschaftliche Gesundheitsversorgung auf Basis der für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften zulasten der Landkreise und kreisfreien Städte sicher. Dabei richtet sich der Leistungsumfang grundsätzlich nach §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes (vgl. Anlage 1, Buchstabe A und B).“ Drucksache 17/2215 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Durch die Prüfung der Notwendigkeit stellen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte somit auf Grundlage der §§ 4 und 6 des Asyl - bewerberleistungsgesetzes sicher, dass es sich hierbei um Leistungen handelt, die zur Behandlung einer akuten Erkrankung und Schmerzzuständen erforderlich sind. Das Kriterium der „Aufschiebbarkeit“ wird nach § 4 Abs. 1 Satz 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes vorrangig im Zusammenhang mit der Versorgung von Zahnersatz geprüft. Die Versorgung mit Zahnersatz ist in der Anlage 1 zur Rahmenvereinbarung der Krankenkassen mit dem Land Rheinland-Pfalz unter Lit. „C. Leistungsbereiche, die regelhaft von den Krankenkassen im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zur Verfügung gestellt werden und bei denen regelmäßig das Kriterium der Aufschiebbarkeit der Leistung greift“, geregelt. Demnach liegt hier die Entscheidungsgewalt nicht bei der beauftragten Krankenkasse, sondern bei der zuständigen Leistungsbehörde. Zu Frage 3: Die Landesregierung ist nach wie vor davon überzeugt, dass die Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte für Flüchtlinge keine Kostensteigerungen, sondern Einsparungen in der Verwaltung und auch bei den Leistungsausgaben mit sich bringen wird. Die Kommunen werden mit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte von zahlreichen Verwaltungsvorgängen entlastet. Gleichzeitig können sie sicher sein, dass die Versorgung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt. Denn mit der Ausgabe einer solchen elektronischen Gesundheitskarte werden die Kommunen deutliche Vorteile in der medizinischen Versorgung der Asylsuchenden, unter anderem beim Personaleinsatz, in der Abrechnung medizinischer Leistungen und in der medizinischen Betreuung nutzen können. Sie werden nicht nur unmittelbar Geld und Personal sparen, sondern auch von einem Bürokratieabbau und von den Strukturen und dem Know-how der gesetzlichen Krankenversicherung profitieren können. Nach den Erfahrungen der Landesregierung hatten allerdings neben den Kommunalen Spitzenverbänden auch einzelne Städte beziehungsweise Landkreise die Wirkung einer elektronischen Gesundheitskarte auf Kommunalhaushalte bislang nur sehr überschlägig berechnet und dabei Kostensenkungspotenziale nicht oder in zu geringem Maße berücksichtigt. Die Kommunalen Spitzenverbände haben allerdings zwischenzeitlich ihre ablehnende Haltung zur Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte überdacht und empfehlen nunmehr den Kommunen, eigene Berechnungen anzustellen. Anlass hierfür dürfte unter anderem sein, dass die Landesregierung seit dem Jahr 1995 bei den sogenannten „Hochkostenfällen“ 85 Prozent der berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben übernimmt und hierbei im Falle der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte auch die Verwaltungskosten der Krankenkasse als krankheitsbedingte Aufwendungen mit berücksichtigt werden. Nach der Rahmenvereinbarung soll nach Abrechnung der ersten beiden Quartale die Angemessenheit der Verwaltungskosten der Krankenkassen überprüft werden. Diese Aufgabe wird die Landesregierung für die beitretenden Kommunen übernehmen. Auf der Basis des Evaluationsergebnisses wird eine Anpassung der Rahmenvereinbarung erfolgen, falls und soweit sich die Höhe der Verwaltungskosten als nicht sachgerecht darstellen sollte. Dessen ungeachtet können die Kommunen mit einer dreimonatigen Frist zum Quartalsende aus der Rahmenvereinbarung austreten. Sabine Bätzing-Lichtenthäler Staatsministerin