Drucksache 17/2228 zu Drucksache 17/2072 07. 02. 2017 A n t w o r t des Chefs der Staatskanzlei auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Gordon Schnieder (CDU) – Drucksache 17/2072 – Verleihung der Ehrennadel des Landes Rheinland-Pfalz für parteipolitisches En gagement Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2072 – vom 16. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: Laut einer Pressemeldung des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz vom 10. Januar 2017 hat die Ministerpräsidentin die Ehrenna del des Landes Rheinland-Pfalz an einen Mainzer Kommunalpolitiker verliehen. In der Pressemeldung des Ministeriums heißt es dazu u. a.: „Der Diplom-Psychologe und Taxi-Unternehmer [...] ist seit 1980 Mitglied der Grü nen. Er ist im Mainzer Stadtrat, seit seine Partei 1984 dort eingezogen ist. Er hatte im Laufe der Jahre viele Parteiämter inne wie etwa als Kreisvorstand, Mitglied des Landeshauptausschusses und Landeskassenprüfer. Er leitete alle Programm-Par teitage und war der Versammlungsleiter von insgesamt 14 Parteitagen. [...] ist schon so lange dabei, dass er praktisch ,das Gedächtnis‘ der Partei ist, hebt Spiegel hervor.“ Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Gehört nach Auffassung der Ministerpräsidentin das Innehaben von Parteiämtern zu den Gründen, für die nach dem Stiftungserlass vom 7. August 1974 die Ehren nadel des Landes Rheinland-Pfalz verliehen werden kann? 2. Gehört nach Auffassung der Ministerpräsidentin das Leiten von Programmparteita gen und die Tätigkeit als Versammlungsleiter von Parteitagen zu den Gründen, für die nach dem Stiftungserlass vom 7. August 1974 die Ehrennadel des Landes Rheinland -Pfalz verliehen werden kann? 3. Gehört nach Auffassung der Ministerpräsidentin die langjährige Mitgliedschaft in einer Partei zu den Gründen, für die nach dem Stiftungserlass vom 7. August 1974 die Ehrennadel des Landes Rheinland-Pfalz verliehen werden kann (wenn ja, bitte erläutern)? 4. Gehört nach Auffassung der Ministerpräsidentin sonstiges parteipolitisches Enga gement zu den Gründen, für die nach dem Stiftungserlass vom 7. August 1974 die Ehrennadel des Landes Rheinland-Pfalz verliehen werden kann? 5. Falls eine der vorstehenden Fragen mit „Nein“ beantwortet wird: Aus welchen Gründen werden derartige Tätigkeiten in einer offiziellen Verlautbarung der Landes regierung als Grund für die Verleihung der Ehrennadel genannt? Der Chef der Staatskanzlei hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 7. Februar 2017 wie folgt beantwortet: Die Ehrennadel des Landes Rheinland-Pfalz wird nach individueller Prüfung „als Anerkennung für Bürgerinnen und Bürger verliehen , die sich durch eine mindestens zwölfjährige ehrenamtliche Tätigkeit in der kommunalen, sozialen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Selbstverwaltung, in Vereinigungen mit sozialen oder kulturellen Zwecken oder durch vergleichbare Tätigkeiten um die Gemeinschaft verdient gemacht haben“ (Stiftungserlass vom 7. August 1974/Verwaltungsvorschrift vom 26. Januar 1993). Vor diesem Hintergrund beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1 bis 4: Die Ausübung von kommunalpolitischen Ehrenämtern kann mit Ämtern und Funktionen einhergehen, die eng mit dem gesellschaftspolitischen Engagement der Person verbunden sind. Diese können im Rahmen der Ehrung bei der Aushändigung der Ehrennadel zur Gesamtwürdigung der Person beitragen. Deshalb wurden in der Pressemeldung, die in der Kleinen Anfrage nur auszugsweise zitiert wird, nicht nur die Verdienste in den zu würdigenden gesellschaftspolitischen und sozialen Ehrenämtern, sondern selbstverständlich auch weitere ehrenamtliche Tätigkeiten im kommunalpolitischen Bereich aufgezählt. Zu Frage 5: Entfällt. Clemens Hoch Staatssekretär Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 21. Februar 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode