Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 21. Februar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2229 zu Drucksache 17/2070 08. 02. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Bernhard Henter (CDU) – Drucksache 17/2070 – Herausforderungen für Krankenhäuser im ländlichen Raum – Folgen des KHSG – 1 – Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2070 – vom 16. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: Eine flächendeckende, funktionierende medizinische Versorgung ist ein unverzichtbarer Teil der medizinischen Daseinsvorsorge in ländlichen Regionen. Hierbei spielen gerade auch die Krankenhäuser eine überaus wichtige Rolle als Grundpfeiler der Daseinsvorsorge . Das vom Bund beschlossene Instrument der „Sicherungszuschläge“ ist ein wichtiges Instrument, um in strukturschwachen ländlichen Regionen ein stationäres Versorgungsangebot aufrechtzuerhalten. 1. Zu welchem konkreten Ergebnis ist die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) getroffene Definition hinsichtlich der Unverzichtbarkeit eines Krankenhauses gekommen? 2. Wann liegt nach dieser Definition ein strukturell bedingter geringer Versorgungsbedarf vor und welche Abteilungen sind hiernach zuschlagsfähig? 3. Wie viele Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz kommen nach Kenntnis der Landesregierung für Sicherungszuschläge in Betracht (bitte Auflistung)? 4. Ist das Land bereit, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegten Kriterien für die Qualitätsanforderungen durch das Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) in rheinland-pfälzisches Recht umzusetzen und dabei Fragen der Erreichbarkeit und einer gleichwertigen Krankenhausversorgung in ganz Rheinland-Pfalz zu untersuchen, wozu auch die Angebote in ländlichen Räumen und die Notarztversorgung zählen? Wenn nein, bitte detaillierte Begründung. 5. Wie hoch ist die Investitionsförderung für Krankenhäuser der Grund- und Regelversorgung im Land Rheinland-Pfalz im Vergleich zu anderen Bundesländern? 6. Wie beurteilt die Landesregierung die Kritik, dass das Land seiner Verantwortung für eine auskömmliche Investitionsfinanzierung nicht gerecht werde? 7. Welche konkreten Schritte und bis wann will die Landesregierung ergreifen, um eine auskömmliche Investitionsfinanzierung der Krankenhäuser im ländlichen Raum zu schaffen? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 7. Februar 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 und 2: Die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) getroffenen Regelungen für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen gemäß § 136 c Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 24. November 2016 knüpfen die Möglichkeit solcher Vereinbarungen an Kriterien für basisversorgungsrelevante und im Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommene Krankenhäuser, die basisversorgungsrelevante Leistungen vorhalten, die sie aufgrund eines geringen Versorgungsbedarfs nicht durch Fallpauschalen und Zusatzentgelte finanzieren können. Die Unverzichtbarkeit im Sinne der Basisversorgungsrelevanz eines Krankenhauses bemisst sich an der nur durch dieses Krankenhaus zu gewährleistenden flächendeckenden Versorgung, also daran, dass kein anderes geeignetes Krankenhaus die Versorgung mit basisversorgungsrelevanten Leistungen übernehmen kann. Dazu führt der Beschluss aus: „Eine Gefährdung der flächendeckenden Versorgung liegt vor, wenn durch die Schließung des Krankenhauses, dessen Zuschlagsfähigkeit überprüft wird, zusätzlich mindestens 5 000 Einwohnerinnen und Einwohner Pkw-Fahrzeiten von mehr als 30 Minuten aufwenden müssen, um das nächste geeignete Krankenhaus zu erreichen (Betroffenheitsmaß).“ Zum geringen Versorgungsbedarf als weiterer Voraussetzung für die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen heißt es in dem Beschluss, dieser liege vor, „wenn die durchschnittliche Einwohnerdichte im Versorgungsgebiet des Krankenhauses unterhalb von 100 Einwohnerinnen und Einwohnern je Quadratkilometer (100 E/km2) liegt. Das Versorgungsgebiet ergibt sich aus den Drucksache 17/2229 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode bewohnten geografischen Einheiten, die im 30-Pkw-Fahrzeitenminuten-Radius des Krankenhauses liegen.“ Ausgenommen davon sind Krankenhäuser in Insellagen. Als zuschlagsfähige Abteilungen definiert der Beschluss des G-BA unter dem Begriff „Notwendige Vorhaltungen“ eine Fachabteilung Innere Medizin und eine Fachabteilung Chirurgie, die zur Versorgung von Notfällen der Grund- und Regelversorgung geeignet sind sowie die Einhaltung der untersten Stufe des Notfallstufensystems, wenn dieses durch den G-BA beschlossen ist. Zu Frage 3: Wie viele Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz für Sicherstellungszuschläge in Betracht kommen, entzieht sich gesicherter Kenntnis. Abgesehen von datenschutzrechtlichen Problemen ergibt sich daraus auch die Unmöglichkeit einer Auflistung von Häusern. Verwiesen wird auf die Antworten der Landesregierung zu den Fragen 1 und 3 der Kleinen Anfrage „Sicherstellungszuschläge nach § 17 b Abs. 1 a Krankenhausentgeltgesetz“ vom 28. Dezember 2016 (Landtagsdrucksache 17/1959). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen , dass die Vereinbarung von Sicherstellungszuschlägen nach § 5 Abs. 2 Satz 4 des Krankenhausentgeltgesetzes daran gebunden ist, dass das Krankenhaus ein Gesamtdefizit aufweist. Zu Frage 4: Die Landesregierung wird die Planungshoheit des Landes in der Krankenhausplanung auch hinsichtlich der vom G-BA bereits verabschiedeten und in der Zukunft zu verabschiedenden planungsrelevanten Qualitätsindikatoren ausüben und dazu notwendige landesrechtliche Regelungen treffen. Fragen der Erreichbarkeit und einer gleichwertigen Krankenhausversorgung in ganz Rheinland -Pfalz sind wichtige Kriterien bei der Umsetzung der G-BA Beschlüsse in Landesrecht. Zu Frage 5: Hierzu liegen der Landesregierung keine Zahlen vor. Zu Frage 6: Rheinland-Pfalz verfügt über ein flächendeckendes, intaktes und auf hohem technischem Niveau ausgestattetes Netz von Krankenhäusern , das die stationäre Versorgung der Bevölkerung in Rheinland-Pfalz sicherstellt. Der bauliche Zustand und die Ausstattung der Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz sind insgesamt als gut anzusehen. Die rheinland-pfälzische Landesregierung wird dafür Sorge tragen, dass dies auch in Zukunft so sein wird. Die Krankenhäuser im Land bieten den Patientinnen und Patienten Behandlungen auf höchstem Niveau an. In dieser Legislaturperiode werden den Krankenhäusern in Rheinland-Pfalz nach dem Koalitionsvertrag insgesamt mindestens 63 Mio. Euro mehr als bislang zur Verfügung gestellt. Dies zeigt, auch angesichts der Schuldenbremse und beabsichtigter Einsparungen in anderen Bereichen, dass die Landesregierung zu ihrer Verantwortung steht, Krankenhäuser bedarfsgerecht mit den notwendigen Investitionsmitteln auszustatten. Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass die Krankenhausinvestitionen in Rheinland-Pfalz (von jetzt ca. 120 Mio. Euro) bis zum Jahr 2020 um dann mindestens 15 Mio. Euro aufgestockt werden. Darüber hinaus werden in den nächsten Jahren rund 24 Mio. Euro aus Landesmitteln zur Umstrukturierung der Krankenhäuser im Rahmen des Strukturfonds bereitgestellt. Durch diese umfassende Kofinanzierung seitens des Landes werden insgesamt 48 Mio. Euro für die Krankenhäuser in Rheinland-Pfalz zusätzlich bereitstehen. Zudem gab es Anfang des Jahres 2016 keine einzige Baumaßnahme, die aus finanziellen Gründen nicht in das Investitionsprogramm 2016 aufgenommen werden konnte; vielmehr wies keine weitere Baumaßnahme einen ausreichenden Planungsstand auf. Zu Frage 7: Es wird auch im Jahr 2017 keine Baumaßnahme – und damit auch nicht im ländlichen Raum – geben, die aufgrund der finanziellen Mittel des Land nicht ins Investitionsprogramm aufgenommen wird. Die Mittel aus dem Investitionsprogramm werden auch in den Jahren 2017 und 2018 Baumaßnahmen im ländlichen Raum zugute kommen, soweit diese einen entsprechenden Planungsstand vorweisen. Sabine Bätzing-Lichtenthäler Staatsministerin