Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. Februar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2252 zu Drucksache 17/2144 09. 02. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Gordon Schnieder (CDU) – Drucksache 17/2144 – Friedhofswesen/Bestattungsgesetz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2144 – vom 27. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: In letzter Zeit ergeben sich bei mir insbesondere aus dem Bereich des Bestattungswesens Fragestellungen im Hinblick auf eine mögliche Novellierung des Bestattungsgesetzes (BestG). Ich frage daher die Landesregierung: 1. Sind in den kommenden fünf Jahren andere Verfahrensweisen im Hinblick auf die bestehende Sargpflicht angedacht? 2. Ist in den kommenden fünf Jahren eine Änderung des BestG geplant, wonach der Friedhofszwang für Urnen wegfallen könnte? 3. Ist in den kommenden Jahren eine Änderung des BestG angedacht, wonach auch eine Ascheverstreuung auf Friedhöfen möglich wird? Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 8. Februar 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Andere Verfahrensweisen im Hinblick auf die bestehende Sargpflicht sind nicht angedacht und werden nicht als notwendig erachtet. Grundsätzlich wird in Rheinland-Pfalz an der Sargpflicht bei Erdbestattungen festgehalten (§ 13 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes ). In ihren Friedhofssatzungen können Friedhofsträger aber aus religiösen Gründen Ausnahmen von der Sargplicht zulassen, wenn sichergestellt werden kann, dass gesundheitliche und hygienische Bedenken durch die Art des Umgangs mit dem Verstorbenen ausgeschlossen werden können. Ausnahmen von der Sargpflicht aus religiösen Gründen stützen sich zum einen auf § 6 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes, wonach es den Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften freisteht, bei Bestattungen und Totengedenkfeiern entsprechend ihren Ordnungen und Bräuchen zu verfahren. Zum anderen ermöglicht § 8 Abs. 5 Satz 4 des Bestattungsgesetzes den Friedhofsträgern alternative Bestattungsformen vorzusehen. Zu Frage 2: Eine Änderung des Bestattungsgesetzes in dieser Frage ist nicht geplant. Ein zentrales Ziel des Bestattungsrechts ist die Achtung und der Schutz der Totenruhe. Daher gilt bei Erd- und Feuerbestattungen, die rechtlich gleichgestellt sind, der Friedhofszwang. Im Interesse eines pietätvollen Umgangs mit Verstorbenen und dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit hält die Landesregierung am Friedhofszwang fest. Das öffentliche Bestattungsrecht muss im Interesse der über den Tod hinauswirkenden Menschenwürde, die als oberstes Verfassungsprinzip in Deutschland nach Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt ist, mit den ihm gegebenen Möglichkeiten dem postmortalen Persönlichkeitsschutz Rechnung tragen. Würde auf den Friedhofszwang verzichtet, könnte mit den sterblichen Überresten oder der Urne der Verstorbenen, zum Beispiel durch Angehörige, nach Belieben verfahren werden. Der Staat wäre dann nicht mehr in der Lage, die Wahrung der Totenruhe, die gleichermaßen für Erd- und Feuerbestattungen gilt, innerhalb der Mindestruhezeit zu gewährleisten. Zu Frage 3: Eine Änderung des Bestattungsgesetzes in dieser Frage ist nicht geplant. Die Anlegung und Unterhaltung von Gemeindefriedhöfen sowie die Gestaltung der Friedhöfe ist eine Pflichtaufgabe der kommunalen Selbstverwaltung, die von den Gemeinden in eigener Verantwortung wahrgenommen wird. Es besteht bei all diesen Formen aber Urnen- und Friedhofszwang. Der Gesetzgeber zeigt sich gegenüber alternativen Bestattungsformen offen (§ 8 Abs. 5 Satz 4 des Bestattungsgesetzes), hält aber im Interesse eines pietätvollen Umgangs mit Verstorbenen und dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit an den Grundsätzen des Bestattungs- und Friedhofszwangs fest. Das offene Ausstreuen oder Ausbringen von Asche auf einem Friedhof zählt in Rheinland-Pfalz nicht zu den zulässigen Beisetzungsarten. Denn es bestehen erhebliche Zweifel, ob und auf welche Weise bei einer solchen Möglichkeit ohne eine Drucksache 17/2252 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode bekannte individuelle Grabstätte ein pietätvoller und das Andenken an die oder den Toten wahrender Umgang sichergestellt werden könnte. Bei einer solchen Praxis kann den Angehörigen langfristig kein spezifischer und klar erkennbarer Ort des Trauerns und Gedenkens angeboten werden. Sabine Bätzing-Lichtenthäler Staatsministerin