Druck: Landtag rheinland-Pfalz, 21. Februar 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2271 zu Drucksache 17/2104 13. 02. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dorothea Schäfer (CDU) – Drucksache 17/2104 – Berufungsvoraussetzungen für Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten an rheinland-pfälzischen Hochschulen Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2104 – vom 24. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: Wie der Presse zu entnehmen war, wurde die vormalige rheinland-pfälzische Wirt schaftsministerin Eveline Lemke (BünDnis 90/ DiE GrünEn) zur Hochschulpräsidentin der privaten Karlshochschule in Karlsruhe berufen. Die Grundordnung der Hoch schule sieht ein abgeschlossenes studium als Einstellungsvoraussetzung vor. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welche Voraussetzungen für die Berufung von Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten gelten für die rheinlandpfälzischen Hochschulen? 2. Besteht auch in rheinland-Pfalz, wie im Falle von Frau Lemke, die Möglichkeit, dass eine Universitätspräsidentin/ein Universitätspräsident ohne Hochschulabschluss an die spitze ei ner Hochschule berufen werden kann? 3. Wenn ja, mit welcher Begründung? Das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit schreiben vom 10. Februar 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: § 80 Absatz 1 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes (HochschG) sieht vor, dass zur Präsidentin oder zum Präsidenten gewählt werden kann, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen, beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder rechtspflege erwarten lässt, den Aufgaben des Amtes gewachsen zu sein. Weitere Anforderungen sind nicht vorgesehen. insbesondere können diese nicht durch die Grundordnung festgelegt werden, da das Hochschulgesetz eine abschließende regelung trifft, die nicht durch nachrangige rechtvorschriften abgeändert werden kann. Zu Frage 2: Für den Bereich der staatlichen Hochschulen muss dies verneint werden (vgl. Frage 1). Etwas anderes gilt indes für das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der rektorin oder des rektors einer Hochschule in freier Trägerschaft. Hier hat das Hochschulgesetz keine regelung dahingehend getroffen, dass die Kandidatin oder der Kandidat für das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzen muss. Gleichwohl ist ganz überwiegend in den Grundordnungen bzw. satzungen der Hochschulen in freier Trägerschaft in rheinland-Pfalz geregelt, dass die Präsidentin oder der Präsident bzw. die rektorin oder der rektor einen Hochschulabschluss besitzen muss. Zu Frage 3: nur bei hauptberuflich Lehrenden müssen nach § 117 Abs. 1 satz 3 nr. 6 HochschG die Einstellungsvoraussetzungen vorliegen, wie für eine entsprechende Tätigkeit an einer staatlichen Hochschule. Der staat hat hier ein besonderes interesse an der Qualitätssicherung . Hingegen liegt die Verantwortung für die Qualität des Managements einer solchen Hochschule bei dem jeweiligen Träger. Hinzu kommt, dass die Leiterinnen und Leiter von Hochschulen in privater Trägerschaft nicht dem öffentlichen Dienst- und Tarifrecht unterliegen. Auch insoweit besteht keine zwingende notwendigkeit, an die formale Qualifikation der Hochschulleitung die gleichen Anforderungen wie bei den staatlichen Hochschulen zu stellen. Prof. Dr. Konrad Wolf staatsminister