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kleineAnfragen
Druck: Landtag rheinland-Pfalz, 21. Februar 2017
LANDTA
G RHEIN
LAND-PFALZ
17. W
ahlperiode
Drucksache 17/
2271
zu Drucksache 17/2104
13. 02. 2017
A n t w o r t
des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dorothea Schäfer (CDU)
– Drucksache 17/2104 –
Berufungsvoraussetzungen für Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten an rheinland-pfälzischen
Hochschulen
Die
Kleine Anfrage – Drucksache 17/2104 –
vom 24. Januar2017 hat folgenden Wortlaut:
Wie der Presse zu entnehmen war, wurde die vormalige rheinland-pfälzische Wirt schaftsministerin Eveline Lemke (BünDnis 90/
DiE GrünEn) zur Hochschulpräsidentin der privaten Karlshochschule in Karlsruhe berufen. Die Grundordnung der Hoch schule
sieht ein abgeschlossenes studium als Einstellungsvoraussetzung vor.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Welche Voraussetzungen für die Berufung von Hochschulpräsidentinnen und Hochschulpräsidenten gelten für die rheinland-
pfälzischen Hochschulen?
2. Besteht auch in rheinland-Pfalz, wie im Falle von Frau Lemke, die Möglichkeit, dass eine Universitätspräsidentin/ein Uni-
versitätspräsident ohne Hochschulabschluss an die spitze ei ner Hochschule berufen werden kann?
3. Wenn ja, mit welcher Begründung?
Das
Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur
hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit
schreiben vom 10. Februar 2017 wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
§ 80 Absatz 1 des rheinland-pfälzischen Hochschulgesetzes (HochschG) sieht vor, dass zur Präsidentin oder zum Präsidenten
gewählt werden kann, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen,
beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder rechtspflege erwarten lässt, den Aufgaben des
Amtes gewachsen zu sein.
Weitere Anforderungen sind nicht vorgesehen. insbesondere können diese nicht durch die Grundordnung festgelegt werden, da das
Hochschulgesetz eine abschließende regelung trifft, die nicht durch nachrangige rechtvorschriften abgeändert werden kann.
Zu Frage 2:
Für den Bereich der staatlichen Hochschulen muss dies verneint werden (vgl. Frage 1). Etwas anderes gilt indes für das Amt der
Präsidentin oder des Präsidenten bzw. der rektorin oder des rektors einer Hochschule in freier Trägerschaft. Hier hat das Hoch-
schulgesetz keine regelung dahingehend getroffen, dass die Kandidatin oder der Kandidat für das Amt der Präsidentin oder des
Präsidenten eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzen muss. Gleichwohl ist ganz überwiegend in den Grundordnungen
bzw. satzungen der Hochschulen in freier Trägerschaft in rheinland-Pfalz geregelt, dass die Präsidentin oder der Präsident bzw.
die rektorin oder der rektor einen Hochschulabschluss besitzen muss.
Zu Frage 3:
nur bei hauptberuflich Lehrenden müssen nach § 117 Abs. 1 satz 3 nr. 6 HochschG die Einstellungsvoraussetzungen vorliegen,
wie für eine entsprechende Tätigkeit an einer staatlichen Hochschule. Der staat hat hier ein besonderes interesse an der Qualitäts-
sicherung.
Hingegen liegt die Verantwortung für die Qualität des Managements einer solchen Hochschule bei dem jeweiligen Träger. Hinzu
kommt, dass die Leiterinnen und Leiter von Hochschulen in privater Trägerschaft nicht dem öffentlichen Dienst- und Tarifrecht
unterliegen. Auch insoweit besteht keine zwingende notwendigkeit, an die formale Qualifikation der Hochschulleitung die gleichen
Anforderungen wie bei den staatlichen Hochschulen zu stellen.
Prof. Dr. Konrad Wolf
staatsminister