Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. Februar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2277 zu Drucksache 17/2103 13. 02. 2017 A n t w o r t des Ministeriums des Innern und für Sport auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/2103 – Verhinderung einer Schlägerei im Innenstadtbereich Koblenz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2103 – vom 24. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: Am 6. Januar 2017 gegen 18.00 Uhr erhielt die Polizei Koblenz Kenntnis über eine bevorstehende Schlägerei mit Beteiligung von mehreren Gruppen von Jugendlichen im Innenstadtgebiet Kob lenz. Im Bereich der Casinostraße und vor dem Schloss Koblenz konnten mehrere Gruppierun gen von rund 40 verdächtigen Jugendlichen durch die Polizei festgestellt werden, die offensicht lich zum gesuchten Personenkreis gehörten. Nach erfolgter Personenkontrolle und entsprechender Ansprache durch die Polizeikräfte wurde den Jugendlichen ein Platzverweis erteilt. Im Bereich des Schlosses soll es zuvor zu einer kör perlichen Auseinandersetzung gekommen sein. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Welcher genaue Sachverhalt liegt dem Polizeieinsatz am 6. Januar 2017 zugrunde (bitte Angaben zu der Anzahl, zum Alter, der Staatsangehörigkeit und zum Wohnort der betei ligten Personen)? 2. Wie viele und wegen welchen Straftatbeständen wurden Ermittlungsverfahren eingeleitet? 3. Wie hoch betrugen die Kosten des Polizeieinsatzes und bekommen die verantwortlichen Personen den Polizeieinsatz in Rechnung gestellt? Wenn nein, warum nicht? 4. Welche Schulen besuchen die beteiligten Personen und welche Maßnahmen werden zur Gewaltprävention in den Schulen ergriffen? 5. Wurden Ermittlungsverfahren nach § 171 wegen der Verletzung der Fürsorge- oder Er ziehungspflicht gegen die Erziehungsberechtigten eingeleitet? Wenn nein, warum nicht? 6. Wurde gegen die beteiligten Personen ein Aufenthaltsverbot nach § 13 Abs. 3 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz für die Koblenzer Innenstadt ausgesprochen? Wenn nein, warum nicht? 7. Welche Maßnahmen werden jetzt aufgrund des Vorfalles vom 6. Januar 2017 vonseiten des Koblenzer Ordnungsamtes, Koblenzer Jugendamtes und der Polizei ergriffen? Das Ministerium des Innern und für Sport hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 13. Februar 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Am 6. Januar 2017 wurde der Polizei Koblenz eine bevorstehende Schlägerei unter Jugendlichen am Forum Mittelrhein gemeldet. Die zuständige Polizeiinspektion Koblenz 1 leitete unverzüglich anlassbezogene Aufklärungsmaßnahmen zur Sachverhaltserforschung ein und zog ausreichend Einsatzkräfte zur Bewältigung der Einsatzlage zusammen. Die Einsatzkräfte trafen insgesamt drei größere Personengruppen im Bereich Casinostraße, Forum Mittelrhein und am Schloss an und kontrollierten diese. Ein 17-jähriger männlicher Jugendlicher gab im Rahmen dieser Kontrollmaßnahmen an, von einer anderen Person geschlagen worden zu sein und diese auch geschlagen zu haben. Weitergehende Angaben machte er nicht. Insgesamt wurde die Identität von 31 Personen festgestellt. Eine unmittelbar bevorstehende Schlägerei konnten die eingesetzten Beamtinnen und Beamten nicht feststellen. Anzahl der kontrollierten Personen: insgesamt 31, davon Kinder 0, Jugendliche 11, Heranwachsende 16, Erwachsene 4. Drucksache 17/2277 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Staatsangehörigkeiten der kontrollierten Personen: deutsch 18, deutsch/türkisch 2, deutsch/sudanesisch 1, deutsch/kasachisch 1, türkisch 1, montenegrinisch 1, syrisch 7. Wohnorte der kontrollierten Personen: Koblenz 19, Lahnstein 1, Braubach 2, Andernach 1, Mülheim-Kärlich 3, Plaidt 1, Neuwied 2, Vallendar 1, Ötzingen 1. Zu Frage 2: Bisher wurden zwei Ermittlungsverfahren wegen wechselseitig begangener Körperverletzung nach § 223 Strafgesetzbuch (StGB) eingeleitet. Die Ermittlungen dauern derzeit noch an und werden vom Gemeinsamen Sachgebiet Jugend (GSGJ) im Haus des Jugendrechts geführt. Zu Frage 3: Gemäß der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung werden für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung Gebühren nach einem Besonderen Gebührenverzeichnis erhoben. Dieses enthält unter anderem Gebühren für getroffene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Vorliegend erfolgten keine dort beschriebenen Maßnahmen, vielmehr handelte es sich um Fahndungs- und Ermittlungshandlungen im Nachgang von Straftaten. Es werden daher keine entsprechenden Kosten geltend gemacht. Kosten, die der Polizei entstehen, wenn diese Straftaten erforscht, gehören zu den Kosten der Vorbereitung der öffentlichen Klage. Im Hinblick auf die Kostenträgerfrage wird auf die Regelungen der §§ 464 ff. Strafprozessordnung und – soweit einschlägig – §§ 74, 109 Jugendgerichtsgesetz verwiesen. Zu Frage 4: Der Landesregierung liegen personenbezogene Daten im Sinne der Fragstellung nicht vor. Zu Frage 5: Ermittlungsverfahren wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB) wurden bisher nicht eingeleitet. Nach dieser Vorschrift macht sich strafbar, wer seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht gegenüber einer Person unter 16 Jahren gröblich verletzt und dadurch den Schutzbefohlenen in die Gefahr bringt, in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden, einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder der Prostitution nachzugehen. Nach den bisher vorliegenden Erkenntnissen bestehen keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Straftat. Zu Frage 6: Die Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten erteilten allen 31 Personen einen Platzverweis nach § 13 Abs. 1 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG). Diesen leisteten alle Betroffenen Folge. Nach § 13 Abs. 3 POG kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten , soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Vorliegend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 POG – zumindest beim derzeitigen Ermittlungsstand – nicht gegeben. Zu Frage 7: Beim vorliegenden Sachverhalt handelt es sich um ein singuläres Ereignis. Sollten die Ermittlungen zu einem anderen Ergebnis kommen , ist beabsichtigt, weitere Maßnahmen auch in Absprache mit der Stadt Koblenz zu prüfen. In Vertretung: Günter Kern Staatssekretär