Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 14. Juli 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/228 zu Drucksache 17/37 23. 06. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Weiner (CDU) – Drucksache 17/37 – Bauschuttlager im Wald bei Annweiler I Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/37 – vom 31. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Rheinpfalz berichtet am 20. Mai 2016, dass die Staatsanwaltschaft Landau Anklage erhoben hat gegen die Trifels Natur GmbH, die eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Stadt Annweiler ist. Dabei sollen als Holzlagerplätze getarnte Auffüllungen im Wald in Wahrheit zum Zwecke der Entsorgung von Baustellenaushub angelegt worden sein. Ich frage die Landesregierung: 1. Wer ist nach Kenntnis der Landesregierung Eigentümer der Trifels Natur GmbH, wer sind die Geschäftsführer bzw. die vonseiten der Eigentümer verantwortlichen Personen in den Kontrollgremien? 2. Wer hat nach Kenntnis der Landesregierung die Ablagerungen beantragt, wer hat sie genehmigt? 3. Wann und von welcher Behörde wurde nach Kenntnis der Landesregierung während der Maßnahme die ordnungsgemäße Durchführung kontrolliert? 4. Wann und an wen gab es nach Kenntnis der Landesregierung die ersten Hinweise aus der Bevölkerung, dass die Fülle an – oft an Wochenenden – anrollenden Lkws bestimmter Firmen in Verbindung mit hastig durchgeführten Planierarbeiten auf illegale Ablagerungen schließen ließ? 5. Wie lange wurde die von der Staatsanwaltschaft als illegal angesehene Ablagerung nach Kenntnis der Landesregierung fortgesetzt ? 6. Wann und in welcher Form ist die untere Naturschutzbehörde eingeschritten? 7. War nach Auffassung der Landesregierung die Kreisverwaltung SÜW dafür zuständig, die Ablagerungen zu stoppen? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 22. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Die Trifels Natur GmbH ist eine 100-prozentige Tochter der verbandsangehörigen Stadt Annweiler. Ihre Geschäftsführer sind Harald Düx und Karlheinz Bosch. Im Aufsichtsrat der GmbH sitzen entsprechend den Bestimmungen der Gemeindeordnung und der Satzung der Gesellschaft sogenannte entsandte Vertreter der Stadt Annweiler. Zu Frage 2: Die Trifels Natur GmbH trägt vor, die Auffüllungen seien zur Herstellung von Holzlagerplätzen, eines Rettungspunktes und einer Wildäsungsfläche im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft erforderlich gewesen. Sie sei deshalb von der Genehmigungsfreiheit dieser Maßnahmen ausgegangen. Von daher wurden die Ablagerungen weder von der Gesellschaft beantragt noch behördlicherseits genehmigt. Zu Frage 3: Der Landesregierung ist nicht bekannt, dass während der Maßnahmen die ordnungsgemäße Durchführung kontrolliert wurde. Zu den Fragen 4 und 5: Die SGD Süd geht aufgrund ihr bekannt gewordener vertraglicher Unterlagen der Trifels Natur GmbH davon aus, dass mit den Auffüllungen am Ebersberg im Jahr 2012 begonnen wurde. Die Auffüllung am Ebersberg wurde der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße erstmals durch eine anonyme Anzeige vom 3. Februar 2014 bekannt. Im März 2014 hat die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als untere Naturschutzbehörde die weitere Aufbringung von Erdaushub am Ebersberg untersagt und den Sofortvollzug angeordnet. Weitere augenscheinlich bereits abgeschlossene Auffüllungen im Annweilerer Hinterwald wurden am 26. April 2014 Drucksache 17/228 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode bei den Stadtwerken Annweiler und am 30. April 2014 bei der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße angezeigt. Nach Kenntnis der Landesregierung ist seit dem Erlass der Einstellungsverfügung für die Aufbringung von Erdaushub am Ebersberg auch auf den anderen in Rede stehenden Flächen kein Erdaushub mehr aufgebracht worden. Zu Frage 6: Die untere Naturschutzbehörde hat mit Bescheid vom 24. März 2014 angeordnet, sämtliche Eingriffe in Natur und Landschaft, insbesondere Aufschüttungen und Abgrabungen, auf dem Grundstück Pl.-Nr. 5182 in der Gemarkung Wernersberg (Gewanne Ebersberg) unverzüglich einzustellen. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. Ferner wurde bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5 000 Euro angedroht. Ein hiergegen von der Trifels Natur GmbH angestrengtes gerichtliches Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße blieb gemäß Beschluss dieses Gerichts vom 16. Juni 2014 ohne Erfolg. Nachdem staatsanwaltliche Ermittlungen weitere Auffüllungen bekannt machte, hat die untere Naturschutzbehörde darüber hinaus mit Bescheid von 22. September 2014 hinsichtlich der Aufschüttungen im Bereich „Kehr, Gräfenhausen“ angeordnet, sämtliche Eingriffe in Natur und Landschaft, insbesondere Aufschüttungen und Abgrabungen, auf den Grundstücken Pl.-Nr. 1386/21 und 1386/22 in der Gemarkung Gräfenhausen unverzüglich einzustellen und im Falle einer Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 5 000 Euro angedroht. Die Widersprüche gegen diese beiden Anordnungen der unteren Naturschutzbehörde wurden vom Kreisrechtsausschuss zurückgewiesen . Die Trifels Natur GmbH hat daraufhin Klage gegen beide Anordnungen erhoben, die sie aber am 23. Mai 2016 zurückgenommen hat, sodass die Bescheide nunmehr bestandskräftig sind. Zu Frage 7: Die Kreisverwaltung Südliche Weinstraße als untere Naturschutzbehörde ist für den Erlass einer derartigen Anordnung zuständig. Ulrike Höfken Staatsministerin