Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. Februar 2017 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2284 zu Drucksache 17/2101 14. 02. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Reinhard Oelbermann, Johannes Zehfuß und Christian Baldauf (CDU) – Drucksache 17/2101 – Folge-Asylantragsteller im Rhein-Pfalz-Kreis Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2101 – vom 24. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: Gemäß einer Absprache der zuständigen Behörden sollen wieder einreisende Asylbewerber, die aufgrund eines abgelehnten Erstantrages das Land verlassen mussten, nicht mehr auf die Kommunen verteilt werden. Deren erneute Anträge sollen kurzfristig in den zentralen Aufnahmeeinrichtungen bearbeitet werden. Bei der zu erwartenden erneuten Ablehnung sollen diese Bewerber direkt aus den Aufnahmeeinrichtungen das Land verlassen. Im Rhein-Pfalz-Kreis kam es nun jedoch wieder zu einer Zuweisung solcher Folgeantragsteller. Vor diesem Hintergrund fragen wir die Landesregierung: 1. Wieso wird diese überaus sinnvolle Absprache nicht eingehalten? 2. Sollen auch in Zukunft Folgeantragsteller erneut in die Kommunen verteilt werden? 3. Wie viele bereits abgelehnte Asylsuchende haben einen solchen Folgeantrag im Jahr 2016 in Rheinland-Pfalz gestellt (bitte Auflistung nach den jeweiligen Monaten)? 4. Wie lange dauert die Bearbeitung der Folgeanträge durchschnittlich? 5. Aus welchen Herkunftsländern stammen die bereits abgelehnten Folgeantragsteller? 6. Welche Maßnahmen ergreift die Landesregierung, um eine erneute Zuweisung dieser Personengruppe in die Kommunen auszuschließen ? 7. Wo, außerhalb des Rhein-Pfalz-Kreises, wurden bereits ausgewiesene Antragsteller erneut den Kommunen zugeteilt? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 14. Februar 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1, 2, und 6: Der Aufenthalt von Folgeantragstellerinnen und Folgeantragsteller im Sinne des § 71 AsylG (Asylgesetz) in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes ist nicht die Folge behördlicher Absprachen sondern Folge des im Oktober 2015 durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes geänderten § 71 Abs. 2 AsylG. Wenn eine Ausländerin oder ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt, gelten u. a. die Regelungen zur Wohnpflicht in der Aufnahmeeinrichtung entsprechend, wenn der Ausländer das Bundesgebiet vor der Folgeantragstellung verlassen hatte. Handelt es sich zudem um eine Antragstellerin oder einen Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat, so gilt die Wohnverpflichtung auch über sechs Monate hinaus bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erneute Durchführung des Asylverfahrens. In diesen Fällen ist der Ausländer – bei Ablehnung des Wiederaufnahmeantrages bzw. – im Falle eines erneuten Asylverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrages nach § 29 a AsylG als offensichtlich unbegründet oder nach § 27 a AsylG als unzulässig verpflichtet, bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 47 Abs. 1a AsylG). Seitdem erfolgt in Rheinland-Pfalz grundsätzlich keine Verteilung abgelehnter Asylbewerberinnen oder Asylbewerber aus den sicheren Herkunftsstaaten mehr auf die Kommunen. Sofern dringende humanitäre Gründe von beachtlichem Gewicht vorliegen oder dauerhafte Abschiebungshindernisse gegeben sind, weshalb keine Ausreise verlangt werden kann und auch eine Abschiebung nicht möglich ist, hat eine Verteilung aus der Erstaufnahme in die Kommune zu erfolgen. Drucksache 17/2284 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Für Folgeantragstellerinnen und Folgeantragsteller, die nicht aus einem sogenannten sicheren Herkunftsstaat kommen, gilt die Höchstaufenthaltsdauer von sechs Monaten in der Erstaufnahmeeinrichtung. Danach hat eine Verteilung in die Kommune zu erfolgen . Zu Frage 3: Im Jahr 2016 wurden in Rheinland-Pfalz insgesamt 1 178 Asylfolgeanträge gestellt. Die Auflistung nach den jeweiligen Monaten kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Eine Addition/Abgleich der einzeln aufgelisteten Monatswerte mit der Gesamtzahl ist wegen nachträglicher Veränderungen nicht möglich. Zu Frage 4: Aufgrund der Zuständigkeit kann diese Frage nur durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beantwortet werden. Zu Frage 5: Die zehn Hauptherkunftsländer aus der die bereits abgelehnten Asylfolgeantragstellerinnen und Asylfolgeantragsteller im Jahr 2016 in Rheinland-Pfalz stammen, können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Zu Frage 7: Insgesamt wurden im vergangen Jahr 121 Folgeantragstellerinnen und Folgeantragsteller auf insgesamt 27 Kreise und kreisfreie Städte verteilt. Anne Spiegel Staatsministerin Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des BAMF Monat Asylfolgeanträge Januar 2016 103 Februar 2016 109 März 2016 87 April 2016 62 Mai 2016 58 Juni 2016 48 Juli 2016 62 August 2016 61 September 2016 113 Oktober 2016 54 November 2016 110 Dezember 2016 77 Antrags-, Entscheidungs- und Bestandsstatistik des BAMF Herkunftsland Abgelehnte Asylfolgeanträge Gesamt 436 davon aus: Kosovo 121 Mazedonien 96 Serbien 96 Albanien 34 Bosnien und Herzegowina 27 Armenien 9 Russische Föderation 7 Irak 7 Ukraine 6 Montenegro 4