Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. Februar 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2286 zu Drucksache 17/2100 14. 02. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/2100 – Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2100 – vom 23. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: Auf Landkreise und Städte kommen nach Informationen des SPIEGEL seit dem Jahreswechsel hohe Kosten für die Betreuung junger Flüchtlinge zu, da die Behörden bei der Einreise der Einfachheit halber den 1. Januar 1999 als Geburtstag notierten. Auf dem Papier sind viele die ser Jugendlichen daher ab dem 1. Januar 2017 volljährig geworden.Tausende unbegleitete minder jährige Flüchtlinge fallen damit am Neujahrstag aus der Jugendhilfe, die von den Bundeslän dern finanziert wird. Für weitere Betreuungskosten sind die Kommunen zuständig. Allein in Bayern feiern 65 Prozent aller dort lebenden unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge nun ihren 18. Geburtstag, auch in anderen Bundesländern ist der Anteil hoch. Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung: 1. Wie viele unbegleitete minderjährige Flüchtlinge hielten sich in den Jahren 2014, 2015 und 2016 in Rheinland-Pfalz auf (bitte aufgegliedert nach Landkreisen bzw. Städten und Staatsan gehörigkeiten)? 2. Wie viele minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in Rheinland-Pfalz sind zum 1. Januar 2017 volljährig geworden (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent)? 3. Wie hoch betragen die Kosten für die Betreuung junger Flüchtlinge seit dem 1. Januar 2017? 4. Wird Rheinland-Pfalz dem Beispiel des Freistaates Bayern folgen und sich an Kosten der weiteren Jugendhilfe für Volljährige beteiligen? Wenn nein, warum nicht? 5. Finden in Rheinland-Pfalz auch Altersschätzungen bei unbegleiteten minderjährigen Flücht lingen durch Knochenröntgen oder Computertomographie statt? Wenn nein, warum nicht? 6. Gab es in Rheinland-Pfalz nach Kenntnis der Landesregierung schon Anwerbeversuche von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen durch Islamisten? Wenn ja, wie viele und wie wur de darauf reagiert? 7. Unterliegen unbegleitete Flüchtlinge in Rheinland-Pfalz, die zum 1. Januar 2017 volljährig geworden sind, noch der Schulpflicht? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, wie wird diese sichergestellt? Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage namens der Landes - regierung mit Schreiben vom 14. Februar 2017 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Zum Zeitraum vor dem Inkrafttreten der neuen bundesgesetzlichen Regelungen am 1. November 2015 liegen der Landesregierung nur Stichtagszahlen für das gesamte Bundesland vor. Zum 31. Dezember 2014 lebten 378 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Rheinland-Pfalz. Mit dem zum 1. November 2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher wird nach § 42 c Abs. 3 Achtes Buch Sozialgesetzbuch die Aufnahmequote durch einen Abgleich der aktuellen Zahlen unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge werktäglich ermittelt. Die Zahlen für 2015 und 2016 sind zu drei Stichtagen für die 41 Jugendämter in der Anlage 1 abgebildet. Bei den werktäglichen Meldungen an das Bundesverwaltungsamt wird die Staatsangehörigkeit nicht erfasst. Der Landesregierung liegen jedoch die Daten einer Sonderauswertung des Landesjugendamtes vor. Die vier stärksten Herkunftsländer sind: Afghanistan (34,7 Prozent), Syrien (29,1 Prozent), Somalia (9,9 Prozent), Eritrea (5,3 Prozent). Zu Frage 2: Der Landesregierung liegen keine Zahlen vor, wie viele minderjährige unbegleitete Flüchtlinge zum 1. Januar 2017 volljährig wurden. Drucksache 17/2286 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Bei den werktäglichen Meldungen wird jedoch auch die Zahl der jungen Volljährigen erhoben. Diese sind – in absoluten Zahlen und Prozentwerten – in der Anlage 2 abgebildet. Zu Frage 3: Die Kosten für die Betreuung junger Flüchtlinge seit dem 1. Januar 2017 können nicht beziffert werden, da die Kommunen ihre Kosten mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung – Landesjugendamt – rückwirkend abrechnen. Zu Frage 4: Ja, Rheinland-Pfalz beteiligt sich an Kosten der Jugendhilfe für junge volljährige unbegleitete Flüchtlinge. Zu Frage 5: Der Landesregierung liegen keine Angaben zur Alterseinschätzungen bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen durch Knochenröntgen oder Computertomographie vor. Im Übrigen verweist die Landesregierung auf die Antworten zu den beiden Kleinen Anfragen Drucksache 17/610 (Altersbestimmung minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge) und 17/838 (Altersbestimmung minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge). Zu Frage 6: Den rheinland-pfälzischen Sicherheitsbehörden sind Einzelfälle bekannt geworden, in denen Islamisten versucht haben, unter Flüchtlingen neue Anhänger zu gewinnen. Ihre Zahl bewegt sich im einstelligen Bereich. Die Kontaktaufnahmen richteten sich in der Regel nicht spezifisch an unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, sondern waren insgesamt an der Zielgruppe „Flüchtlinge“ ausgerichtet. In einem Fall eines Anwerbeversuchs lagen nach Bewertung der zuständigen Justizbehörde tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat vor. In diesem Fall führt die rheinland-pfälzische Polizei Ermittlungen in einem Strafverfahren. Zu Frage 7: Die Regelungen zur Schulpflicht in den §§ 56 ff. Schulgesetz (SchulG) gelten für alle Kinder, Jugendliche und Heranwachsende, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für unbegleitete Flüchtlinge wird in § 56 Abs. 2 SchulG lediglich konkretisiert, dass die Pflicht zum Schulbesuch für sie beginnt, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen sind und solange ihr Aufenthalt gestattet ist. Dies bedeutet, dass es – wie bei Schülerinnen und Schülern ohne Flüchtlingshintergrund – auf die Schulbiografie des jeweiligen Jugendlichen bzw. Heranwachsenden ankommt, ob eine Schulpflicht besteht. Befindet sich die Schülerin oder der Schüler beispielsweise in einem Berufsausbildungsverhältnis, so hat die oder der Auszubildende die Berufsschule bis zu dessen Abschluss zu besuchen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 SchulG). Dies gilt unabhängig davon, ob jemand unbegleiteter Flüchtling oder volljährig geworden ist. Zur Überwachung der Schulpflicht wird auf die Beantwortung der Kleinen Anfragen Drucksachen 17/1201, 17/1524 und 17/2037 verwiesen. Anne Spiegel Staatsministerin 2 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Drucksache 17/2286 3 Anlage 1 Drucksache 17/2286 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode 4 Anlage 2