Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 14. Juli 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/229 zu Drucksache 17/38 23. 06. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Thomas Weiner (CDU) – Drucksache 17/38 – Bauschuttlager im Wald bei Annweiler II Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/38 – vom 31. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: Die Rheinpfalz berichtet am 20. Mai 2016, dass die Staatsanwaltschaft Landau Anklage erhoben hat gegen die Trifels Natur GmbH, die eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Stadt Annweiler ist. Dabei sollen als Holzlagerplätze getarnte Auffüllungen im Wald in Wahrheit zum Zwecke der Entsorgung von Baustellenaushub angelegt worden sein. Ich frage die Landesregierung: 1. Wer hat nach Kenntnis der Landesregierung beantragt, wer hat geprüft, ob – unabhängig davon, aus welchem Material sie be ste hen – die Höhe der Auffüllungen für Holzlagerplätze in dieser Höhe notwendig und üblich waren? 2. Wer hat beantragt, wer hat geprüft, ob eine derartige Fülle an Holzlagerplätzen für die Trifels Natur GmbH überhaupt notwendig war? 3. War nach Auffassung der Landesregierung das Einschreiten der unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung rechtzeitig, angemessen und korrekt? 4. Bis wann entscheidet nach Kenntnis der Landesregierung das Amtsgericht Landau über die Eröffnung des Hauptverfahrens? 5. Wer müsste nach den rechtlichen Vorgaben die Kosten tragen, falls das Gericht die Ablagerungen für illegal erklärt und sie beseitigt werden müssen? 6. Welche Konsequenzen hätte nach Auffassung der Landesregierung eine Verurteilung für die beklagte GmbH, für deren Eigen - tümer und die handelnden Personen? 7. Welche Konsequenzen zieht die Landesregierung aus diesem Fall für die künftige Genehmigungs- und Kontrollpraxis bei Holz - lagerplätzen? Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 22. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Da die Trifels Natur GmbH nach ihren Angaben von der Genehmigungsfreiheit der Maßnahmen ausging, hat sie für die in Rede stehenden Auffüllungen mit Erdaushub keinen Antrag gestellt. Ihr Vortrag, dass sowohl das Forstamt Annweiler als auch die Kreisverwaltung als untere Naturschutzbehörde umfänglich über die Maßnahmen informiert gewesen seien, wird von beiden vorgenannten Behörden bestritten. Zu Frage 2: Nach Angaben der Trifels Natur GmbH sollten an drei Standorten Holzlagerplätze errichtet werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Zu Frage 3: Die untere Naturschutzbehörde hat sich am 5. Februar 2014 und damit bereits zwei Tage nach Eingang einer anonymen Anzeige (vgl. dazu die Antwort der Landesregierung zu Frage 4 der Kleinen Anfrage 17/37*) ) ein Bild von den Geländeauffüllungen am Ebersberg gemacht. Die Einstellungsverfügung der unteren Naturschutzbehörde mit Anordnung des Sofortvollzugs und Zwangsgeldandrohung erfolgte am 24. März 2014. Dieser Bescheid ist inzwischen bestandskräftig. *) Heinweis der Landtagsverwaltung: Vgl. Drucksache 16/228. Drucksache 17/229 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Nachdem staatsanwaltschaftliche Ermittlungen die Ablagerung von Erdaushub im Bereich „Kehr, Gräfenhausen“ ergeben hatten, hat die untere Naturschutzbehörde nach einer Ortsbesichtigung im August 2014 am 22. September 2014 auch hier eine Einstellungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung erlassen. Auch dieser Bescheid ist inzwischen bestandskräftig. Zu Frage 4: Die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens obliegt gemäß § 199 Abs. 1 StPO dem für die Hauptverhandlung zuständigen Gericht. Sie ist nicht fristgebunden und unterfällt der richterlichen Unabhängigkeit. Eine Beantwortung der Frage ist der Landesregierung aus den vorgenannten Gründen nicht möglich. Zu Frage 5: In einer möglichen strafgerichtlichen Hauptverhandlung wird allein über die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten entschieden. Unabhängig davon prüft die SGD Süd als obere Abfallbehörde den Erlass einer Rückbauanordnung in Bezug auf die in Rede stehenden Auffüllungen mit Erdaushub. Die Kosten für einen solchen Rückbau hätte die Trifels Natur GmbH als Verursacherin zu tragen. Zu Frage 6: Vor dem Hintergrund der im Strafprozessrecht geltenden Unschuldsvermutung verbieten sich Spekulationen über den Ausgang einer möglichen Hauptverhandlung. Zu Frage 7: Nach Einschätzung der SGD handelt es sich bei der Vorgehensweise der Trifels Natur GmbH um einen Einzelfall. Gleichwohl wird sie die Forstämter auf die abfall-, bodenschutz- und naturschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Aufbringung von Materialien im Wald hinweisen. Ulrike Höfken Staatsministerin