Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 22. Februar 2017 LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/2298 zu Drucksache 17/2097 15. 02. 2017 A n t w o r t des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christine Schneider (CDU) – Drucksache 17/2097 – Geothermiekraftwerk Landau Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/2097 – vom 20. Januar 2017 hat folgenden Wortlaut: In der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Verkehr am 24. November 2016 hat die Landesregierung mitgeteilt, dass noch nicht alle Fragen für eine Wiederinbetriebnahme des Geothermiekraftwerkes beantwortet seien und die Landesregierung von einer Wiederinbetriebnahme auf absehbare Zeit nicht ausgeht. Ich frage die Landesregierung: 1. Ist das neue innere Sicherungssystem zur Sanierung der Leckage und der Verhinderung etwaiger Übergänge von Thermalwasser in den Untergrund eingezogen und abschließend genehmigt? 2. Welche weiteren Fragen bzw. Forderungen müssen bis zu einer Wiederinbetriebnahme beantwortet bzw. erfüllt werden? 3. Soll eine Genehmigung zur Wiederinbetriebnahme des Geothermiekraftwerkes erteilt werden? 4. Wenn ja, wann? 5. Wenn nein, ist diese Entscheidung entgültig oder müssen noch weitere Punkte geklärt werden? 6. Wenn ja, welche Punkte müssen geklärt oder abgearbeitet werden? Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 14. Februar 2017 wie folgt beantwortet: Zu den Fragen 1 bis 4: Die technische Überarbeitung der Injektionsbohrung durch den Unternehmer ist abgeschlossen. Die Dokumentation der durchgeführten Maßnahmen wurde dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz (LGB) durch den Unternehmer als Sonder - betriebsplan zur Zulassung vorgelegt. Nach den geltenden Vorschriften des Bundesberggesetzes hat der Kraftwerksbetreiber einen Anspruch auf Zulassung, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Die erforderliche Prüfung unter Beteiligung weite - rer Fachbehörden wird gegenwärtig durch das LGB vorbereitet. Darüber hinaus bestehen vor einer möglichen Wiederinbetriebnahme der Anlagen des Primärkreislaufsystems aus bergrechtlicher Sicht weitere Anforderungen. Diese betreffen Fragen der seismischen Überwachung sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung der beim Betrieb des Primärkreislaufsystems anfallenden Abfälle . Ob und wann diese Nachweise, ebenfalls in Form entsprechender Sonderbetriebspläne, erbracht werden, kann gegenwärtig nicht beurteilt werden. Zu den Fragen 5 und 6: Vor einer Entscheidung über die Zulassung der Sonderbetriebspläne ist der Unternehmer nach Verwaltungsverfahrensgesetz über die beabsichtigte Entscheidung anzuhören. Im Falle einer zu erwartenden Ablehnung der Zulassung erhält der Unternehmer dadurch die Möglichkeit zur Stellungnahme und ggf. zur Nachbesserung in Bezug auf die dann vorliegenden Gründe. Dr. Volker Wissing Staatsminister