Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 14. Juli 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/230 zu Drucksache 17/40 22. 06. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten Matthias Lammert (CDU) – Drucksache 17/40 – König-Fahd-Akademie in Bonn Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/40 – vom 30. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Wie viele Schülerinnen und Schüler aus Rheinland-Pfalz besuchen die König-Fahd-Akademie in Bonn? 2. Auf welcher Rechtsgrundlage besuchen die Schülerinnen und Schüler aus Rheinland-Pfalz die König-Fahd-Akademie in Bonn? 3. Handelt es sich nach Kenntnis der Landesregierung bei der König-Fahd-Akademie in Bonn um eine staatlich anerkannte Ersatzschule? Wenn nein, warum nicht? 4. Welche Maßnahmen werden nach Kenntnis der Landesregierung getroffen, wenn Schülerinnen und Schüler aus Rheinland-Pfalz ohne Genehmigung die König-Fahd-Akademie in Bonn besuchen? 5. Untersteht die König-Fahd-Akademie in Bonn nach Kenntnis der Landesregierung der nordrhein-westfälischen Schulaufsicht und orientiert sich an den deutschen Lehrplänen? Wenn nein, warum nicht? 6. Wird die König-Fahd-Akademie in Bonn nach Kenntnis der Landesregierung vom Verfassungsschutz beobachtet? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 22. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Vorbemerkung: Der Besuch einer Schule ist gemäß § 56 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) Pflicht für alle Kinder, Jugendlichen und Heranwachsenden, die in Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Pflicht zum Schulbesuch wird in der Regel durch den Besuch einer öffentlichen Schule erfüllt. Mit Genehmigung der Schulbehörde kann gemäß § 56 Abs. 3 SchulG in begründeten Fällen auch eine ausländische Schule besucht werden. Bei der König-Fahd-Akademie in Bonn handelt es sich um eine ausländische Schule. Anlässlich eines Verfahrens zur Durchsetzung der Schulpflicht eines in Rheinland-Pfalz lebenden Schülers, der die König-Fahd-Akademie besuchen wollte, hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz mit Beschluss vom 30. September 2004 (Az. 2 B 11530/04) zu der nach dem Schulgesetz möglichen Befreiung von der Schulpflicht zum Besuch einer ausländischen Schule darauf hingewiesen, dass an das Vorliegen eines „begründeten Falles“ strenge Anforderungen zu stellen sind. Speziell für ausländische, in Deutschland wohnhafte Kinder verfolge die Pflicht zum Besuch staatlicher Schulen den Zweck, sie auf ein Leben im hiesigen Kulturraum vorzubereiten. Erfolgreiche Integration in die Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland verlange neben der Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse auch ein Vertrautmachen mit den Voraussetzungen für ein friedliches Zusammenleben der Bürger in Freiheit, Gleichberechtigung und sozialer Verantwortung . Dies sei neben der Vermittlung von Wissen wesentlicher Auftrag der Schule. Eine Befreiung vom Besuch einer staatlichen Schule komme deshalb nur in besonders gelagerten Fällen, wie etwa der absehbaren Rückkehr in das Heimatland, in Betracht. Die Befreiung von der Schulpflicht gemäß § 56 Abs. 3 SchulG zum Besuch einer ausländischen Schule verlangt somit eine Einzelfallprüfung , an die strenge Anforderungen zu stellen sind. Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Kleine Anfrage wie folgt: Zu den Fragen 1, 2 und 4: Nach Kenntnis der Landesregierung besuchen keine Schülerinnen und Schüler aus Rheinland-Pfalz die König-Fahd-Akademie in Bonn. Drucksache 17/230 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu den Fragen 3 und 5: Nach Kenntnis der Landesregierung handelt es sich bei der König-Fahd-Akademie um eine nicht anerkannte ausländische Ergänzungsschule . Nach dem nordrhein-westfälischen Schulgesetz treffen Ergänzungsschulen verschiedene Verpflichtungen, die von den nordrhein-westfälischen Schulbehörden im Rahmen einer eingeschränkten Schulaufsicht überwacht werden. Weitergehende Erkenntnisse in Bezug auf die König-Fahd-Akademie liegen der Landesregierung nicht vor. Zu Frage 6: Die Landesregierung nimmt zu Verfassungsschutzangelegenheiten anderer Länder keine Stellung. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin