Druck: Landtag Rheinland-Pfalz, 14. Juli 2016 b. w. LANDTAG RHEINLAND-PFALZ 17. Wahlperiode Drucksache 17/231 zu Drucksache 17/58 22. 06. 2016 A n t w o r t des Ministeriums für Bildung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ellen Demuth (CDU) – Drucksache 17/58 – Kostenübernahme Schülerbeförderung zu öffentlichen und privaten Schulen außerhalb des Landes Rheinland-Pfalz Die Kleine Anfrage – Drucksache 17/58 – vom 31. Mai 2016 hat folgenden Wortlaut: Ich frage die Landesregierung: 1. Warum erfolgt eine Fahrtkostenerstattung durch das Land Rheinland-Pfalz, wenn Schülerinnen und Schüler eine öffentlich-rechtliche Schule in Nordrhein-Westfalen oder anderen Ländern besuchen? 2. Warum werden die staatlich anerkannten Ersatzschulen in privater Trägerschaft, die zu 96 Prozent vom Land NRW finanziert werden, nicht bezüglich der Fahrtkostenerstattung ebenso behandelt, wie die Schulen in privater Trägerschaft in Rheinland-Pfalz bzw. Schulen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft in NRW? 3. Welche staatlich anerkannten Schulen in privater Trägerschaft außerhalb von Rheinland-Pfalz erhalten Beiträge bzw. Zuschüsse nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 6 Privatschulgesetz RLP vom Land Rheinland-Pfalz? 4. Welche Bedingungen muss eine Schule in privater Trägerschaft außerhalb von Rheinland-Pfalz erfüllen, um Beiträge bzw. Zuschüsse nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 6 Privatschulgesetz RLP vom Land Rheinland-Pfalz zu erhalten? 5. Wie rechtfertigt die Landesregierung die Ungleichbehandlung in der Fahrtkostenerstattung von Schülerinnen und Schülern, die eine öffentlich-rechtliche, bzw. eine Schule in privater Trägerschaft in Nachbarbundesländern besuchen? 6. Plant die Landesregierung eine gesetzliche Änderung, um dieser offensichtlichen Ungleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern entgegenzuwirken? Das Ministerium für Bildung hat die Kleine Anfrage namens der Landes regierung mit Schreiben vom 22. Juni 2016 wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Anspruch auf Schülerbeförderung folgt aus § 69 Abs. 1 Satz 3 Schulgesetz (SchulG): „Wird eine Schule außerhalb von Rheinland-Pfalz besucht, trägt der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Gebiet die Schülerin oder der Schüler den Wohnsitz hat, die Beförderungskosten.“ Zu den Fragen 2, 5 und 6: Schülerinnen und Schüler, die staatlich anerkannte Schulen in freier Trägerschaft besuchen, haben nach § 33 Abs. 1 Privatschulgesetz (PrivSchG) grundsätzlich Anspruch auf Schülerbeförderung in entsprechender Anwendung des § 69 SchulG. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 2. Februar 2005 (Az.: 2 A 11888/04) klargestellt, dass ein Anspruch auf Schülerbeförderung zu den Schulen in freier Trägerschaft besteht, wenn es sich um eine staatlich anerkannte Ersatzschule handelt, die Beiträge zu den Personal- und Sachkosten i. S. d. § 28 PrivSchG vom Land Rheinland-Pfalz erhält. Lediglich diese Schulen seien dergestalt in das öffentliche Schulsystem von Rheinland-Pfalz integriert, dass auch ihre Einbeziehung in das System der öffentlich finanzierten Schülerbeförderung gerechtfertigt sei. Etwaige Zuschüsse des Landes Nordrhein-Westfalen zu den Personalund Sachkosten seien vom Beitragsbegriff des § 28 PrivSchG nicht erfasst. Wird eine andere Privatschule oder eine Schule in freier Trägerschaft eines benachbarten Bundeslandes besucht, bestehe somit kein Anspruch auf Schülerbeförderung. Nach der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist auch keine anderweitige Auslegung des § 33 Abs. 1 PrivSchG von Verfassung wegen geboten. Die bisherigen Regelungen verletzten weder Grundrechte der betroffenen Schülerinnen und Schüler noch die Privatschulfreiheit. Es sei insbesondere keine mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz und Art. 17 Abs. 1 und 2 Landesverfassung) unvereinbare Benachteiligung gegeben. Eine gesetzliche Änderung ist nicht geplant. Drucksache 17/231 Landtag Rheinland-Pfalz – 17.Wahlperiode Zu den Fragen 3 und 4: Zurzeit erhalten keine staatlich anerkannten Schulen in privater Trägerschaft außerhalb von Rheinland-Pfalz Beiträge bzw. Zuschüsse nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 6 PrivSchG vom Land Rheinland-Pfalz. Da das Privatschulgesetz nur für Schulen in Rheinland- Pfalz gilt, können auch nur in Rheinland-Pfalz gelegene Schulen in freier Trägerschaft Beiträge nach § 28 PrivSchG erhalten. Dr. Stefanie Hubig Staatsministerin